Domain-Newsletter

Ausgabe #866 – 11. Mai 2017

Themen: ICANN – History-Projekt bewahrt digitales Erbe | Statistik – .info lässt .com hinter sich | Neues von .amazon, .idn und .storage | OLG Frankfurt/M – was (nicht) ins Impressum darf | UDRP – Allianz setzt sich gegen Fake-Bank durch | fly.com – abgehoben für US$ 2.890.000,- | Mai – 139. INTA-Jahrestreffen in Barcelona

ICANN – HISTORY-PROJEKT BEWAHRT DIGITALES ERBE

Die Internet-Verwaltung ICANN arbeitet an ihrem digitalen Nachlass: am 4. Mai 2017 fiel der Startschuss für das neue HistoryProjekt. Durch eine Erfassung von Geschichten der Schlüsselpersonen soll ICANNs institutionelles Gedächtnis für die Nachwelt bewahrt werden.

Menschen gehen, Daten bleiben – nicht nur die Bundesregierung oder tagesaktuell das Kammergericht in Berlin im Streit um einen Auskunftsanspruch des Erben in den Facebook-Account eines Verstorbenen müssen sich immer häufiger mit der Frage beschäftigen, wie mit dem digitalen Nachlass umzugehen ist. Bei einer Institution wie ICANN geht man diese Frage in grossem Massstab an: ein eigenes Geschichtsprojekt soll festhalten, wie und wer dafür gesorgt hat, dass die Organisation zu dem wurde, was sie heute ist. Herausgekommen ist eine multimedial gestaltete Website, die es auch Anfängern und Einsteigern leicht macht, sich einen Überblick zu verschaffen. Den Auftakt macht beispielsweise ein Video mit Brad White, ICANNs Director of Communications, das ihn vor jenem Gebäude zeigt, in dem ICANN seine ersten Büros bezogen hat.

Der Blick geht aber noch vor die Gründung von ICANN zurück, bis in das Jahr 1983. Damals rief Jon Postel von der University of Southern California auf Grundlage eines Vertrages mit der US-Defense Advanced Research Project Agency (DARPA) die Internet Assigned Numbers Authority (IANA) ins Leben, die noch heute zahlreiche zentrale Funktionen wie die Verwaltung der Root Zone innehat. Von dort ist es ein Sprung bis zum Winter 1996, in dem IANA und Internet Society (ISOC) gemeinsam das International Ad Hoc Committee (IAHC) gründeten, um ein neues Modell der Verwaltung von Top Level Domains zu ersinnen. Zeitlich reicht das History-Projekt aber sogar in die Zukunft, nämlich bis in das Jahr 2020, wenn die letzte formalrechtliche Verbindung zwischen der US-Regierung und ICANN gekappt wird.

Das besondere an dem History-Projekt sind die zahlreichen Videos mit prominenten ICANN-Schlüsselfiguren wie zum Beispiel Ira Magaziner, früherer Berater von Präsident Bill Clinton, Larry Strickling, vormals Assistant Secretary for Communications and Information and Administrator in der National Telecommunications and Information Administration (NTIA) des US-Wirtschaftsministeriums, Vint Cerf, einem der Väter des Internets und Dr. Stephen Crocker, dem aktuelle ICANN Board Chair. Sie alle blicken auf die historische Entwicklung der Beziehung zwischen ICANN und der US-Regierung zurück, und gewähren dabei exklusive Einblicke in das Innenleben der Internet-Verwaltung. Dabei versuchen sie zumeist, einen journalistischen Ansatz zu bieten und Fakten statt Meinungen zusammenzutragen. Da ICANN existiert und täglich neue Geschichte produziert, wird das Projekt laufend erweitert. Es lohnt sich also, dort nicht nur heute nachzusehen, sondern auch in Zukunft zurückzukehren.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://www.icann.org/history

Quelle: icann.org

STATISTIK – .INFO LÄSST .COM HINTER SICH

Die (nicht ganz so) neue Top Level Domain .info lässt im April 2017 die Korken knallen: nach turbulenten Monaten kann sie als einzige der weltweit wichtigsten Domain-Endungen deutlich an Registrierungen zulegen. Dagegen zeigt sich der Markt der ganz neuen Endungen volatil.

Das erste unerfreuliche Ausrufezeichen setzt .com. In den vergangenen vier Wochen verlor die Kommerzendung rund 140.000 Domains. Untermauert wird diese Entwicklung durch den aktuellen Bericht der Registry VeriSign für das 4. Quartal 2016. Demnach sank die „renewal rate“ auf 67,6 Prozent; im Vorjahresquartal lag dieser Wert noch bei 73,3 Prozent. Vor allem Domain-Investoren aus China scheinen ihr Interesse verloren zu haben oder sich auf andere Endungen zu konzentrieren. Und das lässt sich offenbar auf .net übertragen; auch die zweiterfolgreichste generische Domain-Endung muss einen Nettoverlust von 100.000 Domains vermelden. Für Stabilität sorgen dagegen .de .und at: beide ccTLDs können zulegen, wenn auch – wie im Fall von .at – nur um wenige hundert Adressen.

Heftig in Bewegung war im April 2017 das Lager der nTLDs. Die führenden Endungen, .xyz und .top, mussten deutliche Verluste im weit sechsstelligen Bereich einstecken. Seit Beginn des Jahres 2017 hat .xyz damit über zehn Prozent an Domain-Registrierungen eingebüsst. Mit .win ist zudem eine weitere prominente Endung aus den Top 3 der nTLDs geflogen. Aber es gibt auch Aufsteiger: .loan kann um über 230.000 Domains zulegen. Zu Jahresbeginn waren noch weniger als 900.000 .loan-Domains angemeldet, so dass abzuwarten bleibt, wie organisch dieses Wachstum tatsächlich ist. Das dürfte auch für .realty gelten: seit dem Beginn der Live-Phase am 24. April 2017 wurden bereits weit über 50.000 Domains registriert. Allerdings sind über 99 Prozent aller Domains über Uniregistrar Corp. registriert, und zwar ohne Offenlegung des Domain-Inhabers. Weiter fällt auf, dass Domains wie 1ut.realty oder 30aflorida.realty angemeldet wurden, also vergleichsweise wenig attraktive Domains. Spätestens in einem Jahr werden wir wissen, wie nachhaltig das Interesse an dieser neuen Endung wirklich war.

Aus der Sozialistischen Republik Vietnam erreicht uns schliesslich eine Meldung zu .vn. Über 400.000 Domains hat die Registry Việt Nam Internet Network Information Centre (VNNIC) in eigener Verwaltung, und seit kurzem sind es ein paar besondere Adressen mehr: seit Mitte April 2017 können internationalisierte .vn-Domains registriert werden. Das Interesse ist bisher noch zurückhaltend: bis Anfang Mai wurden 2.331 IDNs unter .vn angemeldet. Jedoch kommt ihnen für das Nationalbewusstsein dieses Landes eine symbolische Bedeutung zu. Gut möglich also, dass ihr Anteil in den kommenden Wochen noch stark ansteigt.

Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de – 16.201.611 – (Vergleich zum Vormonat: + 18.734)
.at – 1.270.976 – (Vergleich zum Vormonat: + 621)
.com – 128.292.492 – (Vergleich zum Vormonat: – 142.484)
.net – 15.105.040 – (Vergleich zum Vormonat: – 99.793)
.org – 10.485.290 – (Vergleich zum Vormonat: – 19.318)
.info – 5.717.967 – (Vergleich zum Vormonat: + 440.059)
.biz – 2.102.479 – (Vergleich zum Vormonat: + 13.982)
.eu – 3.678.966 – (Vergleich zum Vormonat: – 15.562)
.xyz – 6.049.210 – (Vergleich zum Vormonat: – 556.586)
.top – 4.133.617 – (Vergleich zum Vormonat: – 381.696)
.loan – 2.111.027 – (Vergleich zum Vormonat: + 233.690)

(Stand 1. Mai 2017)

Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de

Weitere Registrar-Statistiken finden Sie unter:
> http://www.registrarstats.com

Quelle: verisign.com, ntldstats.com, vietnamnews.vn

TLDS – NEUES VON .AMAZON, .IDN UND .STORAGE

XYZ.COM setzt seinen Expansionszug fort: mit .storage wechselt erneut eine nTLD ihre Registry. Bei .amazon steht die Entscheidung über eine Einführung kurz bevor, und .idn möchte zur Top Level Domain .internet mutieren – hier unsere Kurznews.

Die Hoffnung von Amazon EU S.à.r.l. auf eine Zuteilung der neuen Top Level Domain .amazon lebt: wie erst jetzt bekannt wurde, fand am 1. und 2. Mai 2017 die abschließende Sitzung des „Independent Review Panel“ (IRP) statt, das darüber entscheiden soll, ob die Bewerbung doch noch Erfolg hat. Dabei schien das Schicksal von .amazon schon entschieden: „Should not proceed“ – mit knappen Worten beschloss das „New gTLD Program Committee“ (NGPC) von ICANN am 14. Mai 2014, die Bewerbung zu stoppen. Allerdings gab sich Amazon nicht geschlagen; nach vielen Monaten der Verhandlung hat man einen Independent Review Process aufgerufen und um die Fortsetzung eines Rechtsstreits gebeten. Umstritten ist unverändert, ob „Amazon“ zu den geographischen Begriffen gehört, die nach den Regelungen im Applicant Guidebook besonderen Schutz genießen; Brasilien sowie Peru mit Unterstützung von Bolivien, Ecuador, Guyana und Argentinien hatten deswegen schon im November 2012 im Rahmen einer „early warning“ Protest gegen die Einführung angekündigt. Der Fluss Amazonas und die AmazonasRegion bilden jedoch streng genommen keine eigenständige, souveräne Gebietskörperschaft im Sinne des Bewerberhandbuchs. Wann das IRP seine Entscheidung veröffentlicht, ist offiziell bisher nicht bekannt.

Das indische Unternehmen Nameshop, Bewerber um die neue Top Level Domain .idn, möchte die Wunsch-Endung wechseln. Bereits im Jahr 2013 musste Nameshop kurz nach Abgabe der Bewerbungsunterlagen feststellen, dass .idn keine zuteilungsfähige Endung ist, weil das Kürzel „IDN“ nach der Liste der „ISO 3166-1 alpha-3 codes“ das geschützte Zeichen für Indonesien ist. Deren Registrierung ist nach Ziffer 2.2.1.4.1 des ICANN-Bewerberhandbuchs ausgeschlossen. Nameshop möchte auf diesen Fehler reagieren und zu einer Bewerbung um die Endung .internet umschwenken. Allerdings gibt sich ICANN zugeknöpft: seit 2013 ist wenig passiert. Vor wenigen Tagen hat ICANN ein weiteres Schreiben veröffentlicht, das Nameshop wenig Hoffnung auf eine rasche Entscheidung macht. Darin bedankte sich Christine A. Willett, Vizepräsidentin gTLD-Operations bei ICANN, für das beständige Interesse. Zugleich erwähnt Willett aber ausdrücklich, dass man an Regeln für eine weitere nTLD-Einführungsrunde arbeitet; an den entsprechenden Regularien könne Nameshop gern mitarbeiten. Zumindest in naher Zukunft ist daher weder mit der Einführung von .idn noch einer neuen Endung .internet zu rechnen.

XYZ.COM LLC, Registry der Top Level Domain .xyz, erweitert ihr Portfolio: nach Angaben von CEO Daniel Negari hat man die Rechte an der neuen Domain-Endung .storage erworben. Ursprünglich hatte sich Self Storage Company LLC den Registry-Vertrag gesichert; bis zum Ende der Sunrise-Period am 10. Januar 2017 konnte .storage rund 730 Domain-Registrierungen einsammeln, der offizielle Live-Start steht noch aus. Zur Höhe des Kaufpreises schwieg sich Negari aus. Er kündigte aber an, .storage unverändert als Premium-Endung für Geschäftsleute zur Speicherung sowohl von Waren als auch Daten betreiben zu wollen; an den im Vergleich hohen Registrierungsgebühren dürfte sich also wenig ändern. Im Gegenzug will XYZ.COM aber darauf verzichten, besonders attraktive .storage-Domains als Premium-Domains zu höheren Preisen anzubieten. Dazu soll es noch in diesem Jahr einen Relaunch für .storage geben. Für XYZ.COM ist es bereits die zehnte nTLD in eigener Verwaltung, aber das Ende des Expansionskurses ist noch nicht erreicht. „We are still in acquisition mode with cash in-hand, and I am loaded for bear“, so Negari.

Das ICANN-Schreiben zu .idn/.internet finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1604

Weitere Informationen zum Registry-Wechsel bei .storage finden Sie unter:
> https://ceo.xyz/storage/

Quelle: domainnewsafrica.com, gtld.club, ceo.xyz

OLG FRANKFURT/M – WAS (NICHT) INS IMPRESSUM DARF

Das OLG Frankfurt/M setzte neue Akzente in einer Entscheidung zum Internet-Impressum. In einem Rechtsstreit zwischen Versicherungsmaklern stellte es fest, dass auch zu viele unklare Angaben schädlich sind.

Die Parteien des Rechtsstreits sind unter anderem Versicherungsmakler, die jeweils Internetauftritte betreiben. Der Beklagte hatte auf seiner Internetpräsenz im Impressum unter anderem folgende Angaben gemacht: Registergericht: Amtsgericht 000, Registernummer: HR 0000, Versicherungsvermittlerregister – Registrierungsnummer: 0000, Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 00000000, Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c Abgabenordnung: DE 0000000. Darin, dass der Beklagte jeweils eine Reihe von Nullen angegeben hatte, sah die Klägerin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und die Impressumspflicht, und verlangte vor dem Landgericht Darmstadt die Unterlassung dieser Angaben, da sie falsch und irreführend seien. Das LG Darmstadt wies die Klage ab, da aus seiner Sicht das Impressum nur insoweit unvollständig war, als die zuständige Aufsichtsbehörde (IHK) nicht genauer bezeichnet wurde, wobei es sich lediglich um einen marginalen Verstoß unterhalb der Bagatellgrenze handele (Urteil vom 26.01.2016, Az.: 9 O 33/15). Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein.

Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte die Berufung und somit den Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten (Urteil vom 14.03.2017, Az.: 6 U 44/16). Der Beklagte, so der Senat, habe es versäumt, ausreichende Impressumsangaben zu machen. Als Versicherungsvermittler und -berater bedarf er einer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung, weshalb er die zuständige Aufsichtsbehörde im Impressum angeben muss. Das ist die jeweils zuständige IHK. Die Angabe „Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000“ ist dabei unvollständig und irreführend. Die Angabe „000“ ist mehrdeutig: sie könne auch darauf hinweisen, dass es keine zuständige Aufsichtsbehörde gibt, weil kein erlaubnispflichtiges Gewerbe vorliegt. Das legen die weiteren Angaben des Impressums nahe, bei denen ebenfalls Nullen angegeben sind, wie unter „Registergericht“, die aber laut Beklagter dafür stehen, dass keine Eintragung im Handelsregister vorliegt. Das Fehlen dieser Angaben nach § 5 Telemediengesetz (TMG) stellt eine Verletzung des Wettbewerbsrechts dar (§ 5a Abs. 1, Abs 4 UWG). Die Informationspflichten des § 5 TMG finden ihre Grundlage im Unionsrecht (Art. 5 I e-commerce-Richtlinie), weshalb sie nach § 5a Abs. 4 UWG per se als „wesentlich“ gelten und also keinen lediglich marginalen Verstoß unterhalb der Bagatellgrenze darstellen. Auch der Umstand, dass der Beklagte Angaben zum Registergericht, der Registernummer, der Umsatzsteueridentifikationsnummer und der Wirtschaftsidentifikationsnummer jeweils mit Nullen gekennzeichnet hatte, verstößt nach Ansicht des OLG Frankfurt/M gegen das Telemediengesetz: Es werde nicht ohne weiteres erkennbar, dass der Beklagte über solche Registrierungen und Nummern nicht verfügt. Sofern ein Unternehmer nicht Adressat der in § 5 TMG aufgeführten Pflichtangaben ist, haben Angaben zu unterbleiben, wobei falsche Angaben ebenso unlauter sind wie fehlende Angaben. Die Angaben dürfen zudem nicht unklar und intransparent sein. Die hier vom Beklagten gemachten Angaben sind mehrdeutig: Sie können auch darauf hindeuten, dass der Beklagte die Angaben nicht veröffentlichen möchte, oder dass die Daten nur vorübergehend noch nicht vorliegen. Schließlich hatte der Beklagte auf die Abmahnung der Klägerin hin keine Unterlassungserklärung abgegeben, weshalb nach wie vor Wiederholungsgefahr bestand. Dass der Beklagte die Webseite nicht mehr online hat, reicht zur Beendigung der Wiederholungsgefahr nicht aus, denn er kann jederzeit erneut eine Webseite online stellen, die keine ausreichenden Impressumsangaben aufweist.

Das OLG Frankfurt am Main klärt in dieser Entscheidung, was man bei den Angaben zum Internet-Impressum zu beachten hat: nur die Angaben, die man laut § 5 TMG machen muss, darf man auch angeben. Zu solchen fehlerhaften Impressen muss es übrigens erst gar nicht kommen: im Internet findet man zahlreiche Impressum-Baukästen von engagierten Rechtsanwälten, die teilweise kostenfrei sind.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt/M zum Internet-Impressum finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1606

Sie finden Internetimpressum-Baukästen beispielsweise unter:
> https://www.e-recht24.de/impressum-generator.html
> http://www.domain-recht.de/verweis/1605
> http://www.123recht.net/impressumsgenerator.asp

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: hessen.de

UDRP – ALLIANZ SETZT SICH GEGEN FAKE-BANK DURCH

Der Versicherungskonzern Allianz hatte Ärger mit der Domain allianzkenya.com, die seine Markenrechte beeinträchtigte. Die Inhaberin von allianzkenya.com war die Allianz Bank Limited. Aber gibt es die auch wirklich?

Die Allianz SE mit Sitz in München sah ihre Markenrechte durch die Domain allianzkenya.com verletzt. Als Inhaberin der Domain ist die IP Legal, Allianz Bank Limited mit Sitz in Johannesburg (Südafrika) eingetragen. Die fragliche Domain wurde am 02. August 2016 registriert, sie wies eine Seite mit der Angabe „Website Under Construction“ auf. Die Allianz startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Aus ihrer Sicht sind Marke und Domain zum Verwechseln ähnlich. Darüber hinaus agiert eine Tochter der Allianz unter dem Namen „Allianz Kenya“ in Kenia und betreibt die Domain allianz-kenya.com. Die Beschwerdegegnerin habe keine eigenen Rechte oder ein legales Interesse an der Domain, die inaktiv ist. Es gäbe auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Unternehmung, die im WHOIS eingetragen ist, wirklich unter der angegebenen Adresse existiert; auch im Handelsregister sei sie nicht zu finden. Die Marke „Allianz“ sei weltweit sehr bekannt, der Begriff „Allianz“ sei jedenfalls Deutsch und das ist nicht die Landessprache in Kenia. Die Beschwerdegegnerin nahm zur Sache nicht Stellung.

Als Entscheider wurde der mexikanische Jurist Kiyoshi Tsuru berufen. Er entschied auf Übertragung der Domain allianzkenya.com auf die Beschwerdeführerin (WIPO Case No. D2017-0287). Tsuru bestätigte die Ähnlichkeit zwischen Marke und Domain, wobei der Zusatz „kenya“ lediglich eine geographische Bezeichnung sei, der nichts an der Verwechslungsfähigkeit ändere. Die Verwechslungsgefahr verschärfe sich, da eine Konzerntochter der Allianz unter dem Namen „Allianz Kenya“ tätig ist, und Nutzer annehmen könnten, die Domain leite zur offiziellen Webseite dieser Konzerntochter weiter. Bei der Frage nach der Berechtigung auf Seiten der Beschwerdegegnerin verwies Tsuru auf den Vortrag der Beschwerdeführerin, wonach die im WHOIS angegebene südafrikanischen Adresse nicht mit dem Namen „Allianz Bank Limited“ korrespondiere und die Unternehmung auch nicht im Handelsregister zu finden sei. Dem habe die Beschwerdegegnerin nichts entgegengesetzt, weshalb es nahe liege, dass die Adressangaben nicht korrekt seien. Die bloße Behauptung der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung, die „Allianz Bank Limited“ zu sein, sei kein Beleg dafür, dass sie unter diesem Namen bekannt ist, oder Rechte oder ein legitimes Interesse an der Marke „Allianz“ habe. Weiter weist die Domain keine Inhalte auf, sondern befinde sich „Under Construction“: das spreche dagegen, dass der Gegner sie für einen legitimen, nicht-kommerziellen oder fairen Gebrauch nutzte oder nutzt. Nach alle dem sah Tsuru den Anscheinsbeweis von Seiten der Beschwerdeführerin als erbracht, dass die Gegnerin kein Recht oder rechtliches Interesse an der Domain hat. Dem hielt diese auch nichts entgegen, womit die zweite Voraussetzung des UDRP-Verfahrens erfüllt war.

So blieb noch die Prüfung der Bösgläubigkeit. Diese sah Tsuru aufgrund des Umstands bestätigt, dass die Marke „Allianz“ von einer Allianz-Tochter in Kenia unter der Bezeichnung „Allianz Kenya“ genutzt wird und die Gegnerin die Domain unter dem Namen „Allianz Kenya Bank“ registriert hat. Dies spreche dafür, dass die Beschwerdegegnerin die Domain mit der Absicht registrierte, Traffic zu generieren, indem sie die Verwechslung mit der Marke der Beschwerdeführerin herbeiführte. Das passive Halten einer Domain zeugt für sich nicht zwingend von Bösgläubigkeit. Doch in diesem Falle sprechen folgende Umstände für die Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin: die Gegnerin habe keinerlei Nachweise für die gutgläubige Nutzung der Domain vorgelegt, vielmehr hat sie ihre eigene Identität verschleiert, indem sie falsche Kontaktdaten in das WHOIS hat eintragen lassen. Unter diesen Umständen ist bei einem passiven Halten einer Domain von Bösgläubigkeit auszugehen. Damit lagen alle Voraussetzungen des UDRP-Verfahrens vor, weshalb Kiyoshi Tsuru die Beschwerde der Allianz bestätigte und auf Übertragung der Domain entschied.

Die Entscheidung bestätigt die traurige Wahrheit, dass nicht alles stimmt, was im WHOIS steht. ICANN hat in den vergangenen Jahren schon mehrere Initiativen gestartet, die gewährleisten sollen, dass die WHOIS-Daten korrekt sind. Aber letzten Endes kann man den Aufwand nicht soweit treiben, dass Registrare und Registries jede Adressangabe selbst überprüfen. Mithin muss man mit solchen Falschangaben leben und sich davon nicht beeindruckenden lassen.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain allianzkenya.com finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1607

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

FLY.COM – ABGEHOBEN FÜR US$ 2.890.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche setzte den bisherigen Glanzpunkt des Jahres: die Domain fly.com wurde als teuerste Domain für US$ 2.890.000,- (ca. EUR 2.651.376,-) gehandelt. Daneben schwächeln die Länderendungen und sonstigen generischen Endungen.

Nicht zum ersten Male sorgte fly.com für Schlagzeilen. Bereits 2009 setzte sie einen Meilenstein, als sie für US$ 1.760.000,- (ca. EUR 1.353.846,-) den Inhaber wechselte. Der legte nun die Latte höher und verkaufte die fly.com für US$ 2.890.000,- (ca. EUR 2.651.376,-). Allerdings ging mit der Domain wohl auch das Geschäft über, was den Preis bezogen auf die Domain schmälert. Davon abgesehen erfreute .com mit piech.com zum Preis von US$ 79.000,- (ca. EUR 72.477,-) und seacapital.com für US$ 49.000,- (ca. EUR 44.954,-).

Die Länderendungen zeigten keine hohe Preise. 89.tv lag als teuerste Domain unter einer Länderendung bei US$ 9.000,- (ca. EUR 8.257,-), gefolgt von gshs.co.kr unter der Endung von Südkorea beim Preis von US$ 7.000,- (ca. EUR 6.422,-) und der französischen jogging.fr für EUR 6.000,-. Die deutsche Endung .de stieg erst mit freelancers.de zum Preis von EUR 2.999,- ein. Desto erfreulicher, dass uns ein Leser auf einen bereits ein Jahr alten Deal hinwies: er verkaufte im Mai 2016 die Umlaut-Domain binäreoptionen.de zum Preis von EUR 110.000,- an einen schwedischen Affiliate. Die Domain hatte er zuvor im April 2013 für gerade einmal EUR 2.460,- erworben.

Die sonstigen generischen Endungen punkteten ihrerseits nicht mit großen Zahlen, obwohl die Domains ansprechend waren: carts.net erzielte US$ 9.850,- (ca. EUR 9.037,-), bargain.net und gaming.net waren Schnäppchen zum Preis von jeweils US$ 6.500,- (ca. EUR 5.963,-). Die neuen Endungen wirkten ebenso ruhiger: 420.shop kostete US$ 3.000,- (ca. EUR 2.752,-), business.broker erledigte sich mit US$ 2.500,- (ca. EUR 2.294,-), silver.club münzte lediglich US$ 1.500,- (ca. EUR 1.376,-) und shoes.xyz glänzten mit schlappen US$ 1.000,- (ca. EUR 917,-). Auch ohne den herausragenden Deal um fly.com läge die Domain-Handelswoche allerdings deutlich besser als die vorangegangene, allein schon dank der .com-Verkäufe.

Länderendungen
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89.tv – US$ 9.000,- (ca. EUR 8.257,-)
gshs.co.kr – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.422,-)
jogging.fr – EUR 6.000,-
meridian.co – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.505,-)
impact.ai – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.586,-)
dv.tv – US$ 4.500,- (ca. EUR 4.128,-)
marcus.fr – EUR 3.980,-
elettra.it – EUR 3.100,-
freelancers.de – EUR 2.999,-
bergfreunde.it – EUR 2.750,-
twin.de – EUR 2.550,-
augenaerzte-muenchen.de – EUR 2.400,-
zup.io – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.294,-)
hoteldelft.nl – EUR 2.250,-
tip.in – EUR 2.028,-
aierji.cn – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.835,-)
joanne.co.uk – GBP 985,- (ca. EUR 1.162,-)
bigcity.eu – EUR 1.069,-
huts.eu – EUR 999,-

Neue Endungen
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420.shop – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.752,-)
business.broker – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.294,-)
silver.club – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.376,-)
shoes.xyz – US$ 1.000,- (ca. EUR 917,-)

Generische Endungen
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carts.net – US$ 9.850,- (ca. EUR 9.037,-)
bargain.net – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.963,-)
gaming.net – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.963,-)
rental.net – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.670,-)
antique.net – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.211,-)
leadership.net – US$ 3.202,- (ca. EUR 2.938,-)
factory.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.752,-)
mygarden.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.835,-)
visitor.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.835,-)
townhomes.net – US$ 1.310,- (ca. EUR 1.202,-)

.com
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fly.com – US$ 2.890.000,- (ca. EUR 2.651.376,-)
piech.com – US$ 79.000,- (ca. EUR 72.477,-)
seacapital.com – US$ 49.000,- (ca. EUR 44.954,-)
dpt.com – US$ 42.000,- (ca. EUR 38.532,-)
beginning.com – US$ 29.000,- (ca. EUR 26.606,-)
cyi.com – US$ 26.000,- (ca. EUR 23.853,-)
archeology.com – US$ 23.000,- (ca. EUR 21.101,-)
qel.com – US$ 23.000,- (ca. EUR 21.101,-)
backinjury.com – US$ 14.000,- (ca. EUR 12.844,-)
rootless.com – US$ 13.800,- (ca. EUR 12.661,-)
harvestproperties.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 11.468,-)
coolshirts.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 10.092,-)
starface.com – EUR 10.000,-
diginut.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 8.257,-)
fc8.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.798,-)
mountainelectronics.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.339,-)
freechecking.com – US$ 7.100,- (ca. EUR 6.514,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

MAI – 139. INTA-JAHRESTREFFEN IN BARCELONA

Die International Trademark Association (INTA) versammelt sich am 20. Mai 2017 für fünf Tage zu ihrem 139. Jahrestreffen, das diesmal in Barcelona (Spanien) stattfindet. Die Keynote spricht Bildungsminister Íñigo Méndez de Vigo y Montojo.

Zum Jahrestreffen in Barcelona vom 20. bis 24. Mai 2017 erwartet INTA mehr als 9.500 Markenmanager, Markenrechtsanwälte und IP-Fachleute. Das als Veranstaltungsort gewählte Gran Via Convention Center reicht für bis zu 12.000 Teilnehmer. Bereits am Freitag, dem 19. Mai 2017, bietet INTA vorab eine Schulung zur Arbeit der Zollbehörden im Hafen von Barcelona an. Am Samstag geht es bereits um 08:00 Uhr los, mit unter anderem einem ganztägigen Kurs über internationales Markenrecht oder (alternativ) einem Mediationstraining für Fortgeschrittene sowie weiteren Workshops. Am Sonntag hält Íñigo Méndez de Vigo y Montojo, der spanische Minister für Bildung, Kultur und Sport, um 16:00 Uhr die Keynote zum Thema die Zukunft Europas und des geistigen Eigentums in einer sich schnell und fortwährend ändernden Welt. Auch die Folgetage sind dicht gepackt: In den fünf Tagen ab Samstag, dem 20. Mai 2017, bietet die INTA mehr als 300 Fortbildungsangebote und über 225 Themen, Infoveranstaltungen von Markenämtern, Nutzergruppentreffen sowie Treffen des Globalen Beirats der INTA sowie zahlreiche weitere Informationsangebote. Weiter werden mehr als 100 Aussteller erwartet.

Das 139. INTA-Jahrestreffen findet vom 20. bis zum 24. Mai 2017 im Fira de Barcelona – Gran Via Convention Center, Av. Joan Carles I, 64, 08908 L’Hospitalet de Llobregat, Barcelona, statt. Für Nichtmitglieder kostet die Karte für die Veranstaltung US$ 2.000,– (inklusive UmSt.), für Mitglieder liegt der Preis deutlich niedriger.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.inta.org/2017Annual/Pages/Home.aspx

Quelle. inta.org

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