Themen: Njalla – anonyme Domains gegen viel Vertrauen | Risiko IDNs – Rückkehr der homographischen Attacke | TLDs – Neues von .bg, .fr und .net | LG Berlin – Hauptstadt muss berlin.com erdulden | UDRP – Rick Schwartz kämpft um queen.com | 20.com – zwei Zahlen bringen US$ 1.750.000,- | Den Haag – 2. brandsand.domains im Oktober 2017
NJALLA – ANONYME DOMAINS GEGEN VIEL VERTRAUEN
Der Schwede Peter Sunde, Mitgründer der BitTorrent-Suchmaschine The Pirate Bay (TPB), geht auf Abwege: mit „Njalla“ hat er einen Proxy-Service gestartet, der für eine besonders anonyme Registrierung von Domains sorgen will. Vor einer unbedachten Nutzung ist jedoch dringend zu warnen.
Seit einigen Jahren haben sich in der Domain Name Industry so genannte Privacy- oder Proxy-Dienste etabliert. Sie gestatten es dem Domain-Inhaber, seine wahre Identität zu verheimlichen, indem im WHOIS nicht seine „wahren“ Daten, sondern die eines Dritten veröffentlicht werden. Sowohl den Inhabern von Markenrechten als auch der Justiz sind solche Dienste aber ein Dorn im Auge, da sie die Rechtsverfolgung erschweren. Die InternetVerwaltung ICANN versucht daher seit geraumer Zeit, verbindliche Regelungen für Proxy-Dienste zu schaffen, um die verschiedenen Interessen auszugleichen. Im Raum steht unter anderem, dass die Kontaktdaten des Domain-Inhabers nach den Vorgaben einer neuen „WHOIS Accuracy Program Specification“ validiert werden; dies schließt eine Überprüfung der eMail-Adresse oder der Telefonnummer ein.
Sunde geht dieser Schutz der Privatsphäre jedoch nicht weit genug. In einer Welt, in der das Recht auf Privatheit und Anonymität attackiert werde, gehe man nun zum Gegenangriff über. Mit Njalla hat er einen neuen Service gestartet, der den Kunden eine Domain-Registrierung verspricht, ohne die WHOIS-Daten offenlegen zu müssen. Njalla will weder wissen, wer oder was der Kunde ist und wo er seinen Sitz hat; noch nicht einmal eine eMail-Adresse ist erforderlich, ein anonymer XMPP-Account genügt. Dabei deckt Njalla hunderte von Top Level Domains ab. Die Preise sind marktüblich und beginnen je nach TLD bei EUR 15,- im Jahr. Zahlungen sind via Paypal und Bitcoin möglich. Seinen Sitz soll Njalla in einer Steueroase in der Karibik haben, offenbar handelt es sich um Saint Kitts & Nevis. Aktuell befindet sich der Dienst in der Beta-Phase.
Der Haken bei der Sache: Njalla stellt die Anonymität der Kunden dadurch sicher, dass man sich selbst als Domain-Inhaber im WHOIS einträgt. Die Rechte des Kunden beruhen also auf dem Vertrauen, dass Njalla mit der Domain nur das macht, was der Kunde möchte. Der Rahmen dafür bleibt vage; solange sich der NjallaKunde „within the boundaries of reasonable law“ bewege und kein Rechtsextremist sei, heißt man ihn willkommen. Was das zum Beispiel in Bezug auf urheberrechtlich geschütztes Material, Spam oder beleidigende Inhalte bedeutet, lässt Sunde ebenso offen wie die Frage, wer das im Einzelnen prüft und entscheidet. Auf den ordentlichen Gerichtsweg sollte man sich besser nicht verlassen; allein die Zustellung einer Klage auf Saint Kitts & Nevis dürfte in der Praxis für erhebliche Probleme sorgen. Völlige Anonymität sollte man ohnehin nicht erwarten; wörtlich heißt es auf der Website: „However, we will help if there are legal merits to any formal government requests to our system.“ Anders ausgedrückt: man darf zwar für eine Domain zahlen, über die damit verbundenen Rechte entscheidet aber im Zweifel allein Njalla. Da braucht es schon sehr viel Vertrauen und möglicherweise eine gehörige Portion Naivität, um diesen Dienst in Anspruch zu nehmen.
Weitere Informationen zu Njalla finden Sie unter:
> https://njal.la/blog/opening/
Quelle: njal.la
RISIKO IDNS – RÜCKKEHR DER HOMOGRAPHISCHEN ATTACKE
Die „homographische Attacke“ ist zurück: wie mehrere Medien berichten, hat die verstärkte Implementierung internationalisierter Domain-Namen (IDNs) das Einfallstor für Phishing erneut offengelegt. Betroffen sind in erster Linie Nutzer, die mit Firefox oder Chrome im Internet surfen.
Die Einführung von IDNs und die Möglichkeit, Domain-Namen auch in nicht-lateinischen Zeichen registrieren zu können, zählt zu den wesentlichen Evolutionsstufen des Domain Name Systems, da so der Kreis der Nutzer wesentlich erweitert wird. Bereits vor 15 Jahren warnte das US-Unternehmen AT&T jedoch auch vor neuen Gefahren; bekannt geworden ist das Risiko unter der Bezeichnung „homographische Attacke“. Dabei werden Zeichen wie beispielsweise die Zahl „0“ und der Buchstabe „O“, die bei einer Verwendung in Domains wie postbank.de auf den ersten Blick identisch erscheinen, technisch jedoch zu unterschiedlichen Internetangeboten verweisen können, missbraucht. Multipliziert wird dieses Risiko durch eine Ausweitung von IDNs auf die Zeichensätze zahlreicher verschiedener Sprachen wie griechisches Alphabet, aber auch asiatische Sprachen wie Chinesisch, Japanisch und Koreanisch. Bereits im März 2005 zeigte sich ICANN besorgt über diese Schwachstelle, ohne jedoch ein Mittel parat zu haben, um dem Unwesen ein Ende zu setzen.
Nachdem es jahrelang vergleichsweise still war, haben die Blogger von wordfence.com jetzt jedoch erneut die Schwachstelle offengelegt. Zu diesem Zweck registrierten sie eine Domain, die sich als epic.com liest, jedoch aus nicht-lateinischen Unicode-Zeichen zusammengesetzt war und tatsächlich auf die Punycode-Domain www.xn--e1awd7f.com verwies. Parallel klonten sie die Website von epic.com, die zu einem US-amerikanischen Software-Hersteller zur Verwaltung von Patientendaten führt. Sodann wandten sie sich per eMail an potentielle Nutzer und versuchten, diese auf ihren Website-Klon zu verleiten, um sich dort mit den persönlichen Daten einzuloggen; es gelang ihnen sogar, ein SSL-Zertifikat zu erhalten. Betroffen waren die Browser Chrome in der Version 57.0.2987 und Firefox in der Version 52.0.2; sowohl der Internet Explorer als auch Safari waren dagegen immun gegen die „homographische Attacke“. Ob und inwieweit Cyberkriminelle diese Schwachstelle heutzutage noch nutzen, kann man bestenfalls spekulieren; ICANN scheint jedenfalls auch nach über einem Jahrzehnt noch keine Lösung gefunden zu haben.
Für alle Nutzer von Firefox hält Wordfence eine Erste-Hilfe-Lösung parat: wer „about:config“ (ohne Anführungszeichen) in seine Adresszeile eingibt und nach „punycode“ sucht, kann den Parameter „network.IDN_show_punycode“ von „false“ auf „true“ ändern; dann wird die IDN in der Punycode-Variante mit vorangestelltem „xn--“ angezeigt. Alle Chrome-Nutzer müssen sich dagegen gedulden: erst Chrome 58, der voraussichtlich am 25. April 2017 veröffentlicht wird, soll die Lücke schliessen.
Den Artikel von wordfence.com finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1599
Quelle: wordfence.com, heise.de, theregister.co.uk
TLDS – NEUES VON .BG, .FR UND .NET
Am vergangenen Wochenende fanden in Frankreich die Präsidentschaftswahlen statt, doch bei .fr bleibt alles unverändert: der Registry-Vertrag mit AFNIC wurde um fünf Jahre verlängert. Dagegen wird .bg endgültig international, während VeriSign .net behalten darf – hier unsere Kurznews.
Register.BG, Verwalterin der bulgarischen country code Top Level Domain .bg, hat den Startschuss für die Internationalisierung gegeben: seit wenigen Wochen können erstmals Domain-Namen mit der kyrillischen Variante von .bg registriert werden. Den Auftakt macht wie gewohnt eine Sunrise Period, die noch bis 8. Mai 2017 andauert. Die Vergaberegeln der Registry sind streng hierarchisch: zunächst kommen staatliche Behörden und Einrichtungen zum Zug. Ihnen folgen Personen, die bereits eine .bg-Domain registriert haben; allerdings muss die kyrillische Variante der registrierten Domain entsprechen. Als nächstes dürfen Markeninhaber ihre Domains registrieren, wobei sowohl eingetragene Marken als auch die handelsrechtliche Firma zu einer bevorzugten Registrierung berechtigen; jedoch muss wiederum die Marke mit der Domain identisch sein. Personen mit Sitz innerhalb der EU sind ebenfalls teilnahmeberechtigt. Wichtig ist zu wissen, dass die Sunrise-Domains vorerst nur reserviert werden; eine aktive Nutzung ist dagegen erst nach dem 8. Mai 2017 möglich.
Aufatmen bei AFNIC: die Verwalterin der französischen Länderendung .fr, darf ihr Amt behalten. In dem Dekret, veröffentlicht am 5. April 2017 im Bekanntmachungsblatt der französischen Regierung, hat Industrieminister Christophe Sirugue die Vertragsverlängerung um fünf Jahre, beginnend ab dem 25. Juni 2017, bekanntgegeben. Mathieu Weill, CEO von Afnic, zeigte sich hocherfreut. „We are delighted by this decision which rewards the commitment and work of the teams and members of Afnic, who have allowed us to meet our commitments to make .fr a secure, simple and competitive namespace. With growth close to 30% since 2012, the .fr is one of the 4 most dynamic TLD suffixes in Europe and ranks as one of the top 10 in top-level domains worldwide.“ In Zukunft will sich Afnic weiter als Partner für kleine und mittelständische Unternehmen etablieren, um sie online zu bringen. Ein Großteil der Einnahmen fließt daher weiterhin in die „Afnic Foundation for Digital Solidarity“, die 2016 im ersten Jahr ihres Bestehens bereits 35 Projekte finanziert hat. Eine Änderung der Vergaberegeln plant Afnic derzeit nicht. Privatpersonen und Unternehmen mit Sitz in der EU, der Schweiz, Liechtenstein, Island oder Norwegen können also weiterhin .fr-Domains registrieren; für alle anderen bleibt eine Treuhandlösung, wie sie zum Beispiel der Starnberger Registrar united-domains.de anbietet, dessen Projekt der Domain-Newsletter ist.
Die Inhaber von .net-Domains müssen mit einer Erhöhung der Registrierungsgebühren rechnen. Darauf deutet zumindest das neue Registry Agreement zwischen ICANN und der Verwalterin VeriSign Inc. hin, das die Internet-Verwaltung schon am 20. April 2017 im Entwurf veröffentlicht hat. Demnach ist VeriSign berechtigt, während der sechsjährigen Laufzeit in jedem Jahr die „registry fee“ um bis zu zehn Prozent anzuheben. Aktuell darf VeriSign für die Neuregistrierung, eine Verlängerung oder den Transfer von .net-Domains US$ 8,95 verlangen; dieser Betrag teilt sich in eine „service fee“ für VeriSign von US$ 8,20 und die „ICANN fee“ von US$ 0,75 auf. Macht VeriSign von diesem Recht in jedem Jahr Gebrauch, liegt der Verkaufspreis für .net-Domains im Jahr 2023 bei US$ 15,27; unter dem bisherigen Registry-Vertrag nutzte VeriSign diese Möglichkeit regelmäßig aus. Für Domain-Inhaber hat diese Preiserhöhung unmittelbar keine Auswirkung; mittelbar könnten jedoch die Registrare gezwungen sein, diese Erhöhung ihrer Einkaufspreise an die Kunden weiterzugeben. Dagegen muss sich VeriSign nicht dazu verpflichten, das bisher vor allem für nTLDs geltende „Uniform Rapid Suspension“-Verfahren (URS) auch für .net einzuführen. Sollten sich keine wesentlichen Änderungen mehr ergeben, tritt das neue Registry Agreement am 1. Juli 2017 in Kraft.
Weitere Informationen zur Sunrise Period für internationalisierte .bg-Domains finden Sie unter:
> https://www.register.bg/user/index_en.html
Weitere Informationen zum neuen „Registry Agreement“ für .net finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1598
Quelle: lexology.com, afnic.fr, domainincite.com
LG BERLIN – HAUPTSTADT MUSS BERLIN.COM ERDULDEN
Das Land Berlin führte erneut einen Rechtsstreit gegen die Inhaberin der Domain berlin.com, und scheiterte diesmal deutlich vor dem Landgericht Berlin, das im übrigen bekannte Rechtsprechung verwarf.
Das Land Berlin, der Kläger, stört sich bereits seit Jahren an der Nutzung der Domain berlin.com durch die Beklagte, und versuchte in einem erneuten Rechtsstreit, die Nutzung der Domain durch die Beklagte zu unterbinden. Der Kläger tritt schon seit März 1996 unter der Domain berlin.de auf. Die Beklagte ist eine weltweit agierende Mediengruppe, die neben berlin.com zahlreiche weitere Domains wie london.com, paris.com und so weiter hält und sie vermarktet. Eine Frau A. Berlin registrierte die Domain berlin.com erstmals im Juni 1995. Seit Juni 1999 befindet sich die Domain in der Hand der Beklagten; spätestens seit 2000 weiß der Kläger, dass diese Domain registriert ist. Unter berlin.com finden sich redaktionell bearbeitete Informationen für Berlin-Besucher. Nach mehreren Rechtsstreiten mit dem Kläger um die Domain findet sich ein Disclaimer auf Englisch und Deutsch auf der Webseite, der ausdrücklich darauf aufmerksam macht, dass berlin.com keine Webseite des Landes Berlin ist. Der Besucherstrom auf berlin.com umfasst lediglich 0,1 Prozent desjenigen von berlin.de. Der Kläger meint, die Top Level Domain .com weise nicht auf einen rein kommerziellen Anbieter; bei der Zuordnung einer Domain zu einem Namensträger orientieren sich Internetnutzer an der Second Level Domain. Es bestehe eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, der Disclaimer sei unerheblich. Er beantragte die Unterlassung der Nutzung von berlin.com durch die Beklagte, sowie Auskunft hinsichtlich der Zugriffszahlen, Umsätze und Gewinne sowie die Feststellung, dass die Beklagte Schadensersatz zu zahlen habe. Die Beklagte hielt entgegen, Nutzer orientierten sich an Suchergebnissen der Suchmaschinen und gäben von sich aus keine URLs mehr ein, es sei denn, die Webseiten seien ihnen vertraut oder als Favorit gespeichert. Der Disclaimer erscheine seit März 2013. Aus den unterschiedlichen Besucherströmen der beiden Angebote ergebe sich, dass weder eine Täuschung noch eine Verwirrung bestehe. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und erhob eine Widerklage, dernach das Gericht feststellen möge, dass die Beklagte berlin.com betreiben dürfe, wenn dem Internetnutzer bei Öffnung der Seite durch den Disclaimer sofort der Betreiber der Seite mitgeteilt wird.
Das Landgericht Berlin wies die Klage des Klägers ab, da keine unberechtigte Namensanmaßung (§ 12 BGB) seitens der Beklagten vorliegt, und bestätigte die Widerklage der Beklagten (Urteil vom 27.02.2017, Az.: 3 O 19/15). Da die Domain ursprünglich von Frau A. Berlin im Jahr 1995 registriert wurde, die ihrerseits den Namen Berlin trägt, lag zu diesem Zeitpunkt keine unberechtigte Namensanmaßung vor. Eine unberechtigte Namensanmaßung liegt auch nicht im Betreiben von berlin.com mit den derzeitigen Inhalten vor. Das Landgericht zweifelte schon daran, ob die Beklagte den Namen Berlin überhaupt gebraucht. Aus seiner Sicht liegt lediglich „eine die Funktion des Namens als Identitätsbezeichnung nicht beeinträchtigende Namensnennung“ durch die Beklagte vor. Das ergibt sich aufgrund des Disclaimers, der ausdrücklich darauf hinweist, dass berlin.com nicht vom Land Berlin betrieben wird und nicht dessen Website ist. Folglich weise der Domain-Name nicht auf den Betreiber der Website, sondern auf die Inhalte der Seite, die über die Stadt Berlin informieren. Das Gericht bezweifelte aber auch, dass in der Domain für sich ein Namensgebrauch vorliegt. Der Internetnutzer könne nicht mehr – wie noch zur Jahrtausendwende – von der Second Level Domain auf den Domain-Inhaber schließen, da das Internet inzwischen viel verbreiteter ist als damals, und es viel mehr Webseiten gibt. Infolgedessen dürften die Inhalte maßgeblicher als die Domain sein, insbesondere aber die Second Level Domain eher auf die Inhalte als auf den Betreiber hinweisen. Die Schlussfolgerung von der Second Level Domain auf den Betreiber fällt noch unsicherer aus, wenn man die Domain-Endung miteinbezieht: Bei der Endung .com drängt sich ein Hoheitsträger nicht als Betreiber der Domain auf. In jedem Fall, so das Landgericht, fehle es an einer Zuordnungsverwirrung, da Nutzer die Second Level Domain nicht mehr auf den Betreiber beziehen und die Endung weder auf die Beklagte noch die Klägerin verweist. Die Top Level Domain .com enthält keinen Hinweis darauf, dass hinter der Domain ein Hoheitsträger steht. Die Endung ist mehrdeutig, weshalb eine klare Zuordnung zu einem Namensträger von vornherein ausgeschlossen ist und folglich auch eine Zuordnungsverwirrung nicht vorliegt. Es kommt nicht mehr auf die bisher in der Rechtsprechung verbreiteten Thesen an, was der durchschnittliche Internetnutzer mit der Top Level Domain .com verbindet. Das Landgericht vermag auch nicht anzunehmen, dass Nutzer unter berlin.com alleine den Auftritt der überragende Bekanntheit genießenden Bundeshauptstadt erwarten: es gibt viele Orte namens Berlin oder Menschen mit diesem Namen, und die Top Level Domain .com weist keinen Bezug zu Deutschland auf. Ein Internetnutzer, der berlin.de aufruft, sieht sofort den Hinweis, dass es sich um das offizielle Hauptstadtportal handelt, und bei berlin.com sofort den Disclaimer. Eine Zuordnungsverwirrung ist nahezu ausgeschlossen. Weiter werden auch keine schutzwürdigen Interessen des Klägers beeinträchtigt, da der Disclaimer dem vorbeugt und da die Themenübersicht der Seite keinerlei offizielle Inhalte enthält. Schließlich sprechen die geringen Nutzungszahlen von berlin.com ebenfalls dagegen, dass schutzwürdige Interessen des Klägers beeinträchtigt sind. Damit ging diese Klage ins Leere, auch was den Auskunfts- und den Feststellungsanspruch des Klägers betraf. Hinsichtlich der Widerklage bestätigte das Gericht kurz, dass, soweit der Disclaimer aktiv ist, die Beklagte die Domain in der jetzigen Form nutzen könne.
Das Landgericht Berlin bricht an dieser Stelle mit der langjährigen Rechtsprechung des Kammergericht Berlin und des Bundesgerichtshofs. Es verweist auf eine höhere Verbreitung des Internets sowie ein geändertes Nutzungsverhalten seit der einschlägigen Rechtsprechung. Die Second Level Domain verweise weniger auf den Betreiber als vielmehr auf die Inhalte; die Domain-Endung sei ebenfalls kein einschlägiger Indikator. Eine Entscheidung wie solingen.info, bei der der BGH noch eine Zuordnung zur Stadt Solingen feststellte (die er für solingen.biz nicht festgestellt hätte), wäre danach so nicht mehr möglich. Noch ist das Urteil des Landgericht nicht rechtskräftig, es spricht allerdings vieles dafür, dass es in die richtige Richtung weist.
Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung über die Domain berlin.com finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1600
Informationen zur BGH-Entscheidung zu solingen.info finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1601
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: berlin.de
UDRP – RICK SCHWARTZ KÄMPFT UM QUEEN.COM
Domain-Investor und Domain-King Rick Schwartz findet im frühen Ruhestand keine Ruhe. Ständig registriert und verkauft er weiterhin Domains. Und nun machte ihm ein dänischer Blumenhändler auch noch die Domain queen.com streitig.
Die dänische Firma Knud Jepsen a/s vertreibt über ihre Domain queen.dk Kalanchoe, eine Blumenart aus tropischen Gebieten, ist also Blumenhändler. Aber die Firma ist auch Inhaberin mehrerer EU-Wort-/Bildmarken „queen“, deren älteste seit dem Jahr 2001 registriert ist, und seit November 2010 einer weiteren Wortmarke „queen“. Erst jetzt muss ihr – aus welchen Gründen auch immer – in den Sinn gekommen sein, mal zu schauen, ob sie nicht an die Domain queen.com gelangen könne. Sie strengte hierzu Anfang April 2017 ein UDRP-Verfahren bei der WIPO an (WIPO case D2017-0679).
Den Domain-Rentner Rick Schwartz, der die Adresse queen.com 1997 für US$ 2.500,- kaufte und seit vielen Jahre über die Domain auf Erwachsenen-Unterhaltung weiterleitet, ärgerte dies sehr. Denn er ist der Domain-King, als der er sich, nicht unberechtigterweise, bezeichnet, und will natürlich seine queen.com nicht sausen lassen. Wegen dieses – aus seiner Sicht – hinterhältigen und ohne Vorankündigung gestarteten bewaffneten Raubüberfalls („attempted strong arm robbery“) des dänischen Blumenhändlers (der Däne habe ihn vorher nicht einmal angesprochen), ist der Domain-König nicht nur aufgebracht, er kündigte auch an, die Reputation des Dänen zu zerstören. Freilich kennt der King auch seine Reputation und erklärte Domain-Investor Konstantinos Zournas (onlinedomain.com): „I may not be a sympathetic figure with adult content. But THEFT is THEFT regardless of the form.“ So wird der König seine zweifelhafte Königin nicht nur vor der World Intellectual Property Organization (WIPO) mit Zähnen und Klauen verteidigen sowie den Vorwurf des Reverse Domain Name Hijacking entgegenhalten, König Rick hat auch gleich die Domains frandsjepsen.com und frandsjepsensucks.com registriert – nur zu Informationszwecken, versteht sich.
Da schwebt ein Hauch Ironie des Schicksals mit im Streite. Rick Schwartz war auch einmal im Blumengeschäft: im Oktober 2006 anlässlich einer Auktion hatte er die Domain flowers.mobi für US$ 200.000,- dem Unternehmen 1-800-flowers vor der Nase weg ersteigert. Mit der Domain hatte er aber keinen Erfolg. Bei der slowakischen Domain-Börse Fusu verkaufte Schwartz deshalb später Anteile an der Domain an andere Domain-Investoren, womit zumindest er etwas von seiner Investition zurück bekam. Er handelte sich aber Ärger ein, als er – ohne die Anteilseigner zu fragen – die Domain flowers.mobi für lediglich US$ 6.500,– verkaufte. Und nun kommt ein Blumenhändler und verlangt die millionenschwere queen.com von ihm. Wer den Streit gewinnt, wird man in Kürze erfahren. Der Domain-King Rick Schwartz hat gute Aussichten auf Erfolg.
Quelle: onlinedomain.com
20.COM – ZWEI ZAHLEN BRINGEN US$ 1.750.000,-
Die vergangene Domain-Handelswoche erfreute mit der zweitteuersten Domain des Jahres: 20.com erzielte US$ 1.750.000,- (ca. EUR 1.635.514,-). Im Übrigen wurden nicht so viele Domains gehandelt wie sonst. Dafür zeigte sich der italienische Domain-Markt diesmal besonders stark.
Nach der im Januar 2017 gehandelten 01.com (US$ 1.820.000,-; ca. EUR 1.685.185,-) erzielte in der letzten Domain-Handelswoche 20.com den Preis von US$ 1.750.000,- (ca. EUR 1.635.514,-) und fügt sich als zweitteuerste Domain in die Jahresliste. Die Domain ging in chinesische Hände. Ebenfalls stark, aber nur gut für den 20. Platz der Jahresbestenliste war j5.com mit einem Preis von US$ 115.000,- (ca. EUR 107.477,-). Danach lagen weitere Preise unter .com deutlich abgeschlagen im niedrigsten fünfstelligen Bereich.
Die Länderendungen bestimmte diesmal die italienische Endung, die schon in der vergangenen Woche gute Zahlen vorweisen konnte. Mit sos.it zum Preis von EUR 20.900,- führte sie die Länderendungen an und lieferte auch gleich noch die zweitteuerste launch.it zum Preis von EUR 16.002,-. Während letztere gleich wieder geparkt wurde, schickte sich sos.it an, unter der Hand der Webagentur Frezza, sich als Suchmaschine unter dem Motto „your new last minute search engine in one click“ dauerhaft zu etablieren. Die deutsche Endung schaffte es mit casa.de zum Preis von EUR 12.500,- auf Platz drei. Die Versicherungsgruppe Tokio Marine setzte ihren Einkauf fort und erstand vergangene Woche erfolgreich die Domains tmhcc.it für EUR 5.000,-, tmhcc.eu für US$ 10.000,- (ca. EUR 9.346,-) sowie tmhcc.fr für EUR 6.999,-.
Die sonstigen generischen Endungen waren schwach besetzt, und die neuen Endungen lieferten gleich überhaupt keine Zahlen. Allerdings ist der Preis von 16.net, sie erzielte US$ 60.000,- (ca. EUR 56.075,-), schon sehr beachtlich. Darüber hinaus standen aber kaum Domains im Rennen. So war es ganz überwiegend die Kommerzendung .com, die mit der zweitteuersten Domain des Jahres für eine sehr gute Domain-Handelwoche sorgte.
Länderendungen
————–
sos.it – EUR 20.900,-
launch.it – EUR 16.002,-
smartphones.it – EUR 6.201,-
tmhcc.it – EUR 5.000,-
sportube.it – EUR 4.500,-
farmamed.it – EUR 3.600,-
darshan.it – EUR 3.000,-
imbianchino.it – EUR 2.750,-
pinacoteca.it – EUR 2.750,-
raccontierotici.it – EUR 2.750,-
novacasa.it – EUR 2.440,-
casa.de EUR 12.500,-
dela.de – EUR 4.500,-
endlich-daheim.de – EUR 3.015,-
tmhcc.eu – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.346,-)
tmhcc.fr – EUR 6.999,-
123movies.co.uk – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.486,-)
log.in – EUR 4.000,-
greenchef.cn – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.738,-)
mujerunica.mx – US$ 3.950,- (ca. EUR 3.692,-)
Generische Endungen
——————-
16.net – US$ 60.000,- (ca. EUR 56.075,-)
vector.org – US$ 8.999,- (ca. EUR 8.410,-)
hrdg.org – US$ 4.950,- (ca. EUR 4.626,-)
homekit.net – US$ 2.995,- (ca. EUR 2.799,-)
vipre.net – EUR 2.150,-
effortless.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.869,-)
.com
—–
20.com – US$ 1.750.000,- (ca. EUR 1.635.514,-)
j5.com – US$ 115.000,- (ca. EUR 107.477,-)
colorstreet.com – US$ 16.000,- (ca. EUR 14.953,-)
porn4k.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 14.019,-)
qfun.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.346,-)
karamel.com – US$ 9.888,- (ca. EUR 9.241,-)
wein24.com – EUR 8.941,-
lovelypepa.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 7.009,-)
c4u.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.607,-)
organiccannabis.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.607,-)
chinachina.com – US$ 5.800,- (ca. EUR 5.421,-)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com
DEN HAAG – 2. BRANDSAND.DOMAINS IM OKTOBER 2017
Dietmar Stefitz, der langjährige Organisator von Domaining Europe, hat seit Ende 2016 ein neues Eisen im Feuer: Brands and Domains (brandsand.domains). Im Oktober 2017 findet die Veranstaltung zum zweiten Male statt.
Die Premiere der Brandsand.Domains-Konferenz fand am 01. Dezember 2016 in Valencia (Spanien) statt. Zur 2. Brandsand.Domains-Konferenz lädt Stefitz Anfang Oktober 2017 nach Den Haag (Niederlande). War die Konferenz in Valencia nur auf einen Tag konzipiert, findet die zweite Konferenz vom 01. bis zum 03. Oktober 2017 statt. Die Agenda für 2017 befindet sich noch in Arbeit, auch die Redner sind noch nicht benannt. Mit Brandsand. Domains will Stefitz Top-Entscheider der Branding- und der Domain-Industrie zusammenbringen, um den Austausch, die Geschäfte und das Wissen untereinander zu mehren. So soll eine neutrale Kommunikation zwischen Brand-gTLD-Betreibern und Domain-Industrie-Service-Providern erleichtert werden. Der Schwerpunkt der Konferenz liegt darauf, die Möglichkeiten der Teilnahme als Bewerber an der kommenden neuen Einführungsrunde für nTLDs auszuloten.
Die 2. Brandsand.Domains Konferenz findet vom 01. bis 03. Oktober 2017 im Grand Hotel Amrâth Kurhaus, Gevers Deynootplein 30, 2586 CK Den Haag, Niederlande statt. Das volle VIP-Konferenzticket kostet EUR 395,– (zuzüglich EUR 104,55 Steuer). Wer Anregungen oder Fragen hat, meldet sich bei Brandsand.Domains unter org@brandsand.domains.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.brandsand.domains/en/welcome/
Quelle: brandsand.domains