Themen: Studie – nTLDs fehlt die „universal acceptance“ | .kids – ICANN wegen Schutzregeln in der Kritik | TLDs – Neues von .africa, .info und .lt | OLG Köln – negative Bestimmung in einer Domain | URS – Transfer einer Domain ist doch möglich | lev.com – Drei-Zeichen-Domain für US$ 200.000,- | Wettbewerbszentrale – Online-Marketing Seminare
STUDIE – NTLDS FEHLT DIE „UNIVERSAL ACCEPTANCE“
Der Weltwirtschaft entgehen durch die fehlende Unterstützung von nTLDs und internationalisierten Domain-Namen (IDN) Umsätze in Höhe von rund US$ 10 Milliarden im Jahr. Zu diesem Ergebnis kommt eine neue Studie der in Seattle ansässigen Unternehmensberatung Analysys Mason im Auftrag von ICANN.
Unter dem Motto „jeder Domain-Name sollte gleich behandelt werden“ rief ICANN im Jahr 2014 die Universal Acceptance Steering Group (UASG) ins Leben. Sie sollte dafür sorgen, dass jede Top Level Domain oder eMail-Adresse überall im Internet lesbar ist und von allen Internet-Clients wie Webbrowsern, Mail-Programmen und Routern akzeptiert wird. Etablierte Zwei- und Drei-Zeichen-TLDs wie .de oder .com gelten insoweit als unproblematisch; im Zuge der Einführung von hunderten nTLDs mit vier oder mehr Zeichen und IDNs wurde diese Aufgabe aber ungleich komplexer. Inzwischen sind über 28 Millionen Domains mit neuer Endung sowie weitere 2,6 Millionen IDNs registriert und stellen die Technik vor neue Herausforderungen; gleichzeitig belegen sie, dass man daran arbeiten muss, dass Internet nicht nur auf lateinische Zeichen zu beschränken, sondern international und universal akzeptiert zu halten.
Doch daran hapert es. Konservative Schätzungen der UASG kommen zu dem Ergebnis, dass sich die wirtschaftlichen Vorteile durch eine bessere „universal acceptance“ von Domain-Namen auf einen Betrag von US$ 9,8 Milliarden belaufen. Auf den Bereich der neuen Domain-Endungen entfallen davon US$ 3,6 Milliarden. Die Zahl leitet die UASG wie folgt her: der weltweite Umsatz im eCommerce beläuft sich auf US$ 1,548 Milliarden. Bei weltweit 4,3 Milliarden eMail-Adressen ergibt dies einen Umsatz von US$ 360,- pro eMail-Adresse im Jahr. Diesen Wert multipliziert die UASG mit 152 Millionen, der geschätzten Anzahl von eMail-Adressen mit nTLD, und bricht diesen Wert statistisch auf jene 13 Prozent der eCommerce-Webangebote herunter, die aktuell nicht „UA-ready“ sind. Ähnlich kompliziert ist die Berechnung bei IDNs, wo die UASG auf ein ungenutztes Potential von US$ 6,2 Milliarden kommt. Ausgangspunkt sind 805 Millionen Personen mit entweder russischer, chinesischer, arabischer, vietnamesischer und indischer Sprache, die nicht online sind. Daraus errechnet die UASG 17 Millionen Nutzer, und wenn man davon ausgeht, dass im Durchschnitt jeder Nutzer US$ 364,- im Jahr ausgibt, kommt man zu einem Betrag von US$ 6,2 Milliarden.
„All organisations should make their software UA ready“ – auf diesen Nenner ist das Ergebnis der Studie zu bringen. Der Aufruf richtet sich vor allem an Techniker und Software-Programmierer, die so wesentlich dazu beitragen, dass nTLDs und IDNs noch populärer werden. Um die Kosten gering zu halten, möchte die UASG eine zentralisierte, laufend aktualisierte Datenbank aller neu registrierten Domains bereithalten. Solange aber zum Beispiel die Kontaktfelder von Banken keine .bank-Domain unterstützen, ist der Weg zur „universal acceptance“ noch weit.
Die Studie von Analysys Mason finden Sie unter:
> https://uasg.tech/whitepaper/
Quelle: uasg.tech
>.KIDS – ICANN WEGEN SCHUTZREGELN IN DER KRITIK
TLDS – NEUES VON .AFRICA, .INFO UND .LTLitauen überrascht mit einer ungewöhnlichen Idee: bereits zum vierten Mal wählte die Registry die schönste .lt-Domain. Dagegen fürchtet .africa, von Chinesen unterwandert zu werden, während .info ganz bewusst ins Reich der Mitte geht – hier unsere Kurznews.
Nach jahrelangen Verzögerungen und zahlreichen Rechtsstreitigkeiten hat die Internet-Verwaltung ICANN vor wenigen Tagen die Top Level Domain .africa delegiert. Die Zahl der Domain-Registrierungen von Personen, die in Afrika wohnen, ist aber möglicherweise verschwindend gering. Das befürchtet zumindest Lucky Masilela, CEO der .africa-Registry ZA Central Registry. Eine Kombination aus Bekanntheit, Preisstruktur und dem kolportierten Interesse chinesischer Domain-Investoren könnte dafür sorgen, dass lediglich eine von zehn .africa-Domains einer Person gehört, die ihren Sitz auf diesem Kontinent hat. Geographische Restriktionen gibt es keine, .africa steht also jedermann weltweit zur Registrierung offen. Masilela geht davon aus, dass sich vor allem chinesische Unternehmen bei .africa engagieren wollen, um so das bereits bestehende Offline-Investment des Reichs der Mitte in Afrika widerzuspiegeln. Genaueres wissen wir frühestens am 4. Juli 2017 um 0:00 Uhr (CAT); dann startet die Phase der General Availability.
Afilias, Registry der Top Level Domain .info, hat die Tür nach China ebenfalls aufgestoßen: vor wenigen Tagen gab das chinesische Ministry of Industry and Information Technology (MIIT) grünes Licht für den Verkauf von .info-Domains. Damit ist der Weg frei für Millionen von Chinesen und Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in China, sich ihre Wunschadresse auch unter .info zu registrieren. Afilias hatte sich zuvor einer Prüfung des MIIT unterziehen müssen, die allgemein als besonders streng gilt. Neben .info darf Afilias auch .mobi, .red, .pro und .kim künftig in China verkaufen. Damit erweitert sich der exklusive Kreis der ASCII-TLDs, also der nicht-internationalisierten Domain-Endungen in China, auf 15. Darüber hinaus möchte Afilias in Zukunft auch .blue, .green, .pet, .ski .organic und .promo dort anbieten. Neben Afilias haben auch Neustar für .biz sowie Uniregistry für .auto und .link die Erlaubnis erhalten, ihre nTLD über chinesische Registrare verkaufen zu dürfen.
Einen ganz besonderen Wettbewerb hat sich Kaunas University of Technology, Registry der litauischen Länderendung .lt, einfallen lassen. In Zusammenarbeit mit der „Lithuanian computer society“ sowie der „State Commission of the Lithuanian Language“ hat man die schönste .lt-Domain gekürt. Voraussetzung für eine Teilnahme war, dass die Domain Sonderzeichen der litauischen Sprache enthält und auf ein funktional aktives Internetangebot verweist. In die engere Wahl kamen folgende Domains: ilgasūsas.lt, kupolė.lt, mažųjų-valdos.lt, raštija.lt, žiburys.lt und žara.lt. Zur Abstimmung berechtigt waren die litauischen Internetnutzer, allerdings ist das Zeitfenster für die Abstimmung bereits seit 9. April 2017 geschlossen. Den Gewinner hat die Registry nun vor kurzem bekanntgegeben: Ilgasūsas.lt, die Website der Kindertagesstätte „Ilgas ūsas“, hat sich den Titel und damit viel Ruhm, Ehre und Respekt (aber keinen finanziellen Vorteil) geholt. Zweiter wurde Žiburys.lt, die Webseite eines Gymnasiums.
Quelle: domainincite.com, afilias.info, domreg.lt
OLG KÖLN – NEGATIVE BESTIMMUNG IN EINER DOMAIN
Die Fa. Vorwerk verteidigt ihre Marken nicht nur in Streitbeilegungsverfahren nach der UDRP vor der WIPO, sondern auch vor ordentlichen Zivilgerichten. Rechtsanwalt Jens Ferner (ferner-alsdorf.de) macht auf die Entscheidung des OLG Köln vom Herbst vergangenen Jahres aufmerksam, bei der Vorwerk unter anderem gegen die Nutzung der Domain keine-vorwerk-vertretung.de vorging. Der Rechtsstreit war umfangreich, wir beschäftigen uns lediglich mit den domain-rechtlichen Fragen.
Vorwerk ging gegen den Inhaber der Domain keine-vorwerk-vertretung.de vor. Dieser hatte die Domain im August 2006 nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit Vorwerk registriert und seit Januar 2007 mit der Homepage des Beklagte verknüpft. Er betreibt darunter einen Onlineshop, über den er gebrauchte und als generalüberholt bezeichnete Vorwerk-Staubsauger sowie Zubehör und Ersatzteile für Vorwerkprodukte unter anderem auch von Drittherstellern vertreibt. Die Klägerin sieht ihre Markenrechte durch den Domain-Namen verletzt; sie beanstandet zudem die Google-Anzeigen des Beklagten und Inhalte in seinem Onlineshop. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte nutze die Domain blickfangmäßig, er erziele mit ihr besondere Aufmerksamkeit für seinen Onlineshop. Sie beantragte unter anderem, der Beklagte habe es zu unterlassen, unter keine-vorwerk-vertretung.de einen Onlineshop für Staubsauger und Staubsaugerzubehör zu betreiben. Der Beklagte hielt dem entgegen, mit dem Domain-Namen würden Verbraucher eindeutig darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine Vorwerkvertretung handele. Die Verwendung der Domain sei mit einer Mitarbeiterin der Klägerin abgesprochen. Mit der langdauernden Nutzung der Internetseite habe die Domain ein Google-Rating erreicht, das durch die Änderung der Domain zerstört würde. Hierin liege ein schutzwürdiger Besitzstand. Vor dem Landgericht Köln war die Klägerin weitestgehend erfolgreich; es untersagte dem Beklagten die Nutzung der streitigen Domain (Urteil vom 21.07.2015, Az. 81 O 152/13). Hiergegen legte dieser Berufung zum Oberlandesgericht Köln ein. Die Klägerin legte ihrerseits Berufung ein, wobei sie den Klageantrag hinsichtlich der Domain auf Anraten des Gerichts „präzisierte“. Der lautete im Berufungsverfahren „es zu unterlassen, unter der Domain keinevorwerk-vertretung.de einen Online-Shop für Staubsauger und Staubsaugerzubehör zu betreiben, soweit dort nicht aussschließlich Staubsauger von Drittherstellern und Zubehör für solche Staubsauger angeboten wird.“
Das OLG Köln wies die Berufung des Beklagten zurück, die klägerische Berufung sah es als überwiegend begründet an (Urteil vom 30.09.2016, Az. 6 U 131/15). Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung des LG Köln und damit den Unterlassungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Domain keine-vorwerk-vertretung.de (§ 14 Absatz 2 Nr. 3, Absatz 5 MarkenG). Mit der Domain nutzte der Beklagte die bekannte Wort-/Bildmarke „Vorwerk“ der Klägerin. Bei der Domain handelt es sich nicht um eine Abgrenzungsformulierung, wie es der Beklagte für sich beansprucht, sondern um eine Bestimmungsangabe (§ 23 MarkenG). Der Beklagte nutzte die Domain, die die Marke der Klägerin enthält, im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Ersatzteile und von Zubehör für Produkte der Klägerin. Es liegt Warenidentität vor. Den lediglich beschreibenden Elementen „keine“ und „vertretung“ innerhalb der Domain können Nutzer allenfalls entnehmen, dass der Beklagte kein offizieller Vertreter der Klägerin ist. Der Domain ist aber nicht zu entnehmen, dass es unter der Domain keine Waren von Vorwerk gibt. Das liegt auch nicht in der Absicht des Beklagten. Der Beklagte verweist darauf, dass die Nutzung der Domain ein wertvoller Besitzstand ist, womit er einräumt, dass er die Marke der Klägerin im Rahmen seiner kommerziellen Kommunikation für ein Angebot mit konkurrierenden Produkten einsetzt und nicht, um sich von ihr abzugrenzen. Entsprechend hatte er ausdrücklich erklärt, Produkte konkurrierender Staubsaugerhersteller nicht anzubieten. Der Beklagte ist allerdings nicht dazu berechtigt, die Marke der Klägerin in dieser Form zu benutzen. Eine Marke darf als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, benutzt werden, soweit das notwendig ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt (§ 23 MarkenG). Händler sind auf das unbedingt notwendige Minimum an Markenanwendung beschränkt. In diesem Falle reicht es aus Sicht des OLG in Köln völlig aus, wenn der Beklagte in dem Text seiner Webseite den entsprechenden Hinweis auf die Marke der Klägerin erteilt. Aus dem Hinweis des Beklagten, die Domain stelle einen schutzwürdigen Besitzstand für ihn dar, ergibt sich, dass sie eine besondere Werbewirkung entfaltet, die über die reine Verwendung der Marke der Klägerin hinausgeht, was sich auch im Google-Ranking widerspiegelt. Das geht über das unbedingt notwendige Minimum an Markenanwendung hinaus. Eine Gestattung der Nutzung der Domain keine-vorwerk-vertretung.de durch eine Mitarbeiterin der Klägerin liegt auch nicht vor. Der Beklagte hatte nicht dargelegt, inwieweit die benannte Mitarbeiterin für die Klägerin vertretungsbefugt war, um diese Nutzung rechtswirksam erlauben zu können, oder inwieweit die Klägerin sich ihre rechtsgeschäftliche Erklärung hat zurechnen lassen müssen. Aus den Unterschriften der Mitarbeiterin ergab sich, dass sie stets „im Auftrag“ agierte. Das Gericht ging aufgrund dessen nicht davon aus, dass sie allein, ohne einen Prokuristen, zu solchen Erklärungen berechtigt gewesen wäre.
Die Entscheidung weist einen deutlichen Unterschied zu den vom Beklagten herangezogenen Urteilen des OLG Hamburg zu „awd-aussteiger.de“ und „kreditschufafrei.de“ auf. Einerseits kapriziert sich das OLG Köln bei der notwendigen Prüfung der Gesamtumstände auf die Bekanntheit der Marke, die bei Vorwerk und Schufa gegeben sei, aber nicht bei AWD. Andererseits dienten die Marken in den Fällen des OLG Hamburg tatsächlich der Abgrenzung zum Angebot des Zeicheninhabers. Auf keiner dieser beanstandeten Seiten wurden Produkte oder Dienstleistungen des Zeicheninhabers angeboten. Anders im Fall von keine-vorwerk-vertretung.de, über die ausschließlich Produkte und Zubehör von und für Vorwerk-Produkte vertrieben wurden. Die Umstellung des Unterlassungsantrages der Klägerin hinsichtlich der Nutzung der Domain macht deutlich, was im Umkehrschluss unter der Domain möglich wäre: Ein Shop, bei dem es alles, nur keine Vorwerkprodukte oder Produkte für Vorwerkprodukte gibt. Es wäre zu überdenken, ob letzteres der Weisheit letzter Schluss ist. Eine Domain wie hier-kein-peugeot-tuning.de, unter der Tuning aller Automarken bis auf Peugeot zu finden ist, sieht ebenfalls nach einer unberechtigten Markennutzung aus.
Die Entscheidung des OLG Köln über die Domain keine-vorwerk-vertretung.de finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1597
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: nrw.de, ferner-alsdorf.de
URS – TRANSFER EINER DOMAIN IST DOCH MÖGLICH
In der domain-rechtlichen Praxis spielt das „Uniform Rapid Suspension System“ (URS) nur eine untergeordnete Rolle. Der US-amerikanische Jurist Doug Isenberg fährt unermüdlich fort, das unterschätzte URS-Verfahren dennoch schmackhaft zu machen. Diees Mal erläuterte er unter gigalaw.com die Möglichkeit des Domain-Transfers.
Wie der Name Uniform Rapid Suspension System (URS) schon sagt, dient das Verfahren dazu, eine Domain zu suspendieren (zeitweilig aufzuheben, also zu dekonnektieren). Von einem Transfer der Domain steht dagegen nichts im Regulatorium der URS. Ein Transfer ist die Übertragung der Domain auf den Beschwerdeführer. Dieses Prinzip bietet nur das etwas langwierigere und kostspieligere UDRP-Verfahren. Der Transfer ist im Rahmen des URS-Verfahrens nicht vorgesehen, und sein Fehlen gilt als dessen größtes Handicap.
Doug Isenberg sieht jedoch, dass einige URS-Verfahren in einen Transfer übergingen. Diese Transfers finden sich in Fällen, in denen die URS-Beschwerde zurückgenommen wurde. Der Transfer erfolgte nicht als Ausgang einer Entscheidung, sondern weil die Parteien sich über einen Transfer geeinigt haben, nachdem das URS-Verfahren eingeleitet und bevor über es entschieden wurde. Von bisher, laut Isenberg, 685 Verfahren vor dem aktivsten URS-Provider, dem National Arbitration Forum (NAF), wurden 37 zurückgenommen, also etwa 5,4 Prozent. In einigen Fällen, Isenberg nennt als Beispiele „astonmartin.forsale“ und „interbrand .design“ aus diesem Jahr, befinden sich die Domains mittlerweile in den Händen der Markeninhaber. Aber nicht bei jeder zurückgenommenen Beschwerde wurde ein Transfer initiiert. Das dürfte eher die Ausnahme sein. Da das URS-Verfahren binnen 21 Tagen abläuft, bleibt dem Beschwerdeführer wenig Zeit, nach Eröffnung des Verfahrens den Gegner zu kontaktieren und mit ihm über den Transfer der Domain zu verhandeln. Die URS-Regeln greifen die Möglichkeit einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien allerdings in Ziffer 16 auf: Der Entscheider kann im Falle einer gütlichen Einigung das Verfahren beenden. Die Parteien können nach Zusatzregel 7 sogar einmalig das Verfahren für bis zu 45 Tage ruhen lassen, um in der Zeit die Beilegung des Streits zu verhandeln.
Die Vorteile, die sich mit einer Einigung zum Transfer einer Domain während eines USR-Verfahrens ergeben, liegen auf der Hand. Über das URS-Verfahren erlangt man ohne Zweifel die Aufmerksamkeit des Domain-Inhabers. Das URS-Verfahren ist das günstigste und schnellste Schlichtungsverfahren, um eine Markenverletzung durch eine Domain zu unterbinden. Lässt sich im Zuge dessen sogar der Transfer der Domain regeln, ist es geradezu alternativlos. Doch gerade das ist der schwierige Teil des Ganzen: den Domain-Inhaber zur Übertragung der Domain zu bewegen. Dass dies nicht das Ziel eines URS-Verfahrens ist, sondern die Kür, sollte immer klar sein.
Den Artikel von Doug Isenberg finden Sie unter:
> http://www.gigalaw.com/2017/04/12/domain-transfer-urs/
Der größte URS-Provider ist das National Arbitration Forum, abgekürzt NAF oder kurz Forum. Informationen zum URS-Verfahren finden Sie auf dessen Website unter:
> http://www.adrforum.com/URS
Es gibt mittlerweile auch einen europäische URS-Provider, den Sie hier finden:
> https://www.mfsd.it
Quelle: gigalaw.com, eigene Recherche
LEV.COM – DREI-ZEICHEN-DOMAIN FÜR US$ 200.000,-
Die vergangene Domain-Handelswoche lieferte gleich drei .com-Domains mit Preisen im sechsstelligen Bereich. Darüber hinaus zeigten sich aber auch bei den Länderendungen, den neuen und den alten generischen Endungen gute Preise.
Die teuersten Domains der vergangenen Domain-Handelswoche liegen dicht beieinander: die Drei-Zeichen-Domain lev.com wartete mit US$ 200.000,- (ca. EUR 186.916,-) auf, dicht gefolgt von der Zwei-Zeichen-Domain d8.com zum Preis von US$ 196.500,- (ca. EUR 183.645,-). Aber auch w6.com erzielte mit US$ 117.000,- (ca. EUR 109.346,-) einen herausragenden Preis. Diese Domains reihen sich aktuell auf der Jahresbestenliste auf den Plätzen 9, 10 und 18 ein. Aber damit war unter .com noch nicht Schluss. Mit fsf.com für US$ 47.000,- (ca. EUR 43.925,-), handjob.com für US$ 40.000,- (ca. EUR 37.383,-) und weiteren Domains war auch das fünfstellige Mittelfeld unter .com gut bestückt.
Die Länderendungen wiesen solche Zahlen nicht auf, standen jedoch mit lol.tv zum Preis von US$ 18.000,- (ca. EUR 16.822,-) und der österreichischen proshop.at zum Preis von EUR 16.750,- nicht übel da. Während unter proshop.at unvermittelt ein breites Feld von IT-Technik angeboten wird, ist lol.tv wohl noch nicht konnektiert. Auch die britische Endung .uk lieferte mit tmhcc.co.uk zu einem Preis von GBP 10.000,- (ca. EUR 11.803,-) gut ab. Die deutsche Endung hingegen klinkte sich erst bei EUR 8.000,- mit tmhcc.de ein, die wie tmhcc.co.uk an die Versicherungsgruppe Tokio Marine ging.
Die weiteren generischen Endungen brachten ebenfalls erfreuliche Zahlen an den Start. Die neue Endung .club lieferte photo.club zum Preis von US$ 10.000,- (ca. EUR 9.346,-), gefolgt von russian.club für US$ 7.499,- (ca. EUR 7.008,-) und bingo.club für US$ 7.000,- (ca. EUR 6.542,-). Selbst bei den alten generischen Endungen lagen die Preise deutlich höher als gewohnt: huangguan.net, der chinesische Begriff für (unter anderem) Krone, erzielte US$ 16.600,- (ca. EUR 15.514,-), bietet aber noch keine Inhalte. Die Domain igcouncil.org erzielte US$ 8.500,- (ca. EUR 7.944,-) und gehört nun dem Internet Gaming Council. Nach alledem kann man nur von einer ausgesprochen guten Domain-Handelswoche sprechen.
Länderendungen
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lol.tv – US$ 18.000,- (ca. EUR 16.822,-)
atdhenet.tv – US$ 3.501,- (ca. EUR 3.272,-)
proshop.at – EUR 16.750,-
itax.at – EUR 2.039,-
feriendiscounter.at – EUR 2.000,-
tmhcc.de – EUR 8.000,-
biomatratzen.de – EUR 2.500,-
lasershow.de – EUR 2.000,-
tmhcc.co.uk – GBP 10.000,- (ca. EUR 11.803,-)
pizzeria.it – EUR 7.500,-
manfrotto.kr – EUR 5.999,-
will.ai – GBP 5.000,- (ca. EUR 5.901,-)
pour.be – EUR 4.999,-
pergola.eu – EUR 4.850,-
gives.co – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.673,-)
safarireiser.no – EUR 3.350,-
lobby.se – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.804,-)
ambiente.pt – EUR 2.600,-
diadora-fitness.ru – EUR 2.325,-
hacker.it – EUR 2.301,-
Neue Endungen
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photo.club – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.346,-)
russian.club – US$ 7.499,- (ca. EUR 7.008,-)
bingo.club – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.542,-)
history.club – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.673,-)
watch.club – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.673,-)
curling.club – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.804,-)
jack.club – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.804,-)
swim.club – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.804,-)
Generische Endungen
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review.info – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.607,-)
67.biz – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.804,-)
huangguan.net – US$ 16.600,- (ca. EUR 15.514,-)
igcouncil.org – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.944,-)
z5.net – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.542,-)
patent.net – US$ 6.900,- (ca. EUR 6.449,-)
yingyu.net – US$ 6.200,- (ca. EUR 5.794,-)
iv.org – US$ 5.600,- (ca. EUR 5.234,-)
textually.org – US$ 3.850,- (ca. EUR 3.598,-)
472.net – US$ 3.433,- (ca. EUR 3.208,-)
plmi.org – US$ 3.299,- (ca. EUR 3.083,-)
biograph.org – EUR 3.010,-
.com
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lev.com – US$ 200.000,- (ca. EUR 186.916,-)
d8.com – US$ 196.500,- (ca. EUR 183.645,-)
w6.com – US$ 117.000,- (ca. EUR 109.346,-)
fsf.com – US$ 47.000,- (ca. EUR 43.925,-)
handjob.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 37.383,-)
susen.com – US$ 36.000,- (ca. EUR 33.645,-)
dresden.com – US$ 24.600,- (ca. EUR 22.991,-)
problems.com – US$ 24.500,- (ca. EUR 22.897,-)
dacan.com – US$ 22.000,- (ca. EUR 20.561,-)
3510.com – US$ 20.811,- (ca. EUR 19.450,-)
2530.com – US$ 20.512,- (ca. EUR 19.170,-)
758888.com – US$ 20.102,- (ca. EUR 18.787,-)
77766.com – US$ 20.002,- (ca. EUR 18.693,-)
gulfbrokers.com – US$ 19.880,- (ca. EUR 18.579,-)
foodbarn.com – EUR 17.500,-
6842.com – US$ 16.300,- (ca. EUR 15.234,-)
laxmi.com – US$ 16.000,- (ca. EUR 14.953,-)
wvj.com – US$ 16.000,- (ca. EUR 14.953,-)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com
WETTBEWERBSZENTRALE – ONLINE-MARKETING SEMINARE
Die Wettbewerbszentrale aus Bad Homburg lädt für 29. Juni 2017 zu dem Seminar „Recht im Online-Marketing“ in drei Städte ein: Frankfurt/M, Berlin und Köln. Referenten sind Prof. Dr. Thomas Hoeren und Tina Weigand.
Die Termine dieser Spezialseminarreihe der Wettbewerbszentrale liegen etwas weiter auseinander. Während die Veranstaltung in Frankfurt/M bereits Ende Juni 2017 stattfindet, sind die Orte Berlin und Köln erst im Oktober 2017 dran. Das Seminar beschäftigt sich mit aktuellen Rechtsfragen aus dem Bereich des Online- und Social-Media-Marketing. Prof. Dr. Thomas Hoeren und Tina Weigand widmen sich dem eMail-Marketing, schauen sich die Pflichten der Seitenbetreiber bei der Gestaltung ihres Social-Media-Auftritts an, wälzen datenschutzrechtliche Fragen nicht nur bei zielgruppendefinierter Werbung, sondern auch bei Webanalysetools und beim Umgang mit Cookies und Device-Fingerprinting. Neben weiteren aktuellen Rechtsfragen werfen Hoeren und Weigand auch einen Blick auf die Haftung bei Rechtsverstößen gegen das BDSG, das TMG und die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Seminarreihe wendet sich an Rechtsanwälte und Unternehmensjuristen sowie an Führungskräften in Unternehmen, Webseitenbetreiber und Berater in Werbeagenturen oder Marketingabteilungen.
Die Seminare finden wie folgt statt:
29.06.2017
Frankfurt am Main – Maritim Hotel
Theodor-Heuss-Allee 3
60486 Frankfurt am Main
12.10.2017
Berlin – VKU Forum
Invalidenstraße 91
10115 Berlin
26.10.2017
Köln – Lindner Hotel City Plaza
Magnusstraße 20
50672 Köln
Die einzelnen Spezialseminare „Recht im Online-Marketing“ starten jeweils um 10:00 Uhr und enden um 14:45 Uhr. Die Teilnahmekosten betragen je nach Status zwischen EUR 297,50 (inkl. MwSt.) und EUR 350,00 (inkl. MwSt.). In diesen Kosten enthalten sind die Seminarunterlagen, Kaffeepausen und Erfrischungsgetränke. Die Mindestteilnehmerzahl für jedes der Seminare liegt bei 20 Personen.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.wettbewerbszentrale.de/de/_seminare/?id=44
Quelle: wettbewerbszentrale.de, eigene Recherche