Domain-Newsletter

Ausgabe #855 – 23. Februar 2017

Themen: Websperren – EU-Antiterrorrichtline verabschiedet | Alissa Cooper – erste Frau an der IETF-Spitze | TLDs – Neues von .africa, .eu und .nyc | UDRP – seltener Streit um Tansania-Domain | Neuschwanstein – Bayern zieht erneut vor WIPO | convenience.org – Angenehmes für US$ 55.000,- | Madrid – 3. ICANN-GDD Industry Summit im Mai 2017

WEBSPERREN – EU-ANTITERRORRICHTLINE VERABSCHIEDET

Die so genannten Trilogverhandlungen von EU-Rat, EU-Kommission und EU-Parlament zu einer europäischen Anti-Terrorismus-Richtlinie sind abgeschlossen: am 16. Februar 2017 hat das EU-Parlament eine neue Richtlinie verabschiedet, die den Einsatz von Websperren legitimiert.

Die Richtlinie ersetzt einen Rahmenbeschluss des Rates aus dem Jahr 2002, um mit den neuesten Entwicklungen und Bedrohungen (wie zum Beispiel durch ausländische Kämpfer oder „einsame Wölfe“) Schritt zu halten. Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und die Festlegung von Sanktionen auf dem Gebiet von terroristischen Straftaten, Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung und Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Unterstützung und zur Hilfe der Opfer des Terrorismus. Um eine wirksame Verfolgung der Straftaten sicherzustellen, gestattet die Richtlinie aber auch Maßnahmen gegen eine öffentliche Aufforderung darstellende Online-Inhalte. Zentrale Vorschrift ist insoweit Artikel 21, der den Grundsatz „löschen vor sperren“ umsetzen möchte. In Absatz 1 heißt es:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Online-Inhalte, die eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat im Sinne des Artikels 5 darstellen und sich auf Servern in ihrem Hoheitsgebiet befinden, unverzüglich entfernt werden. Sie sind ferner bestrebt, die Entfernung solcher Inhalte, die sich auf Servern außerhalb ihres Hoheitsgebiets befinden, zu erwirken.“

Ist die Entfernung der Inhalte an der Quelle allerdings nicht durchführbar, so können die Mitgliedstaaten nach Absatz 2 aber auch Maßnahmen treffen, um den Zugang zu solchen Inhalten für die Internetnutzer in ihrem Hoheitsgebiet zu sperren. Die Entfernungs- und Sperrmaßnahmen sind gemäß Absatz 3 der Richtlinie in transparenten Verfahren festzulegen und haben ausreichende Schutzvorkehrungen zu bieten, insbesondere um sicherzustellen, dass die Maßnahmen auf das Notwendige beschränkt und verhältnismäßig sind und dass die Nutzer über den Grund für diese Maßnahmen informiert werden. Die Schutzvorkehrungen in Bezug auf die Entfernung oder Sperrung müssen dabei auch die Möglichkeit von Rechtsbehelfen einschließen. Die Richtlinie, vorab zwischen Parlament und Rat im November 2016 vereinbart, wurde im EU-Parlament mit 498 Stimmen angenommen, bei 114 Gegenstimmen und 29 Enthaltungen. Sobald die Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht ist, haben die Mitgliedstaaten 18 Monate Zeit, um die Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen. Das Vereinigte Königreich und Irland sind nicht beteiligt, können der EU-Kommission aber mitteilen, wenn sie die Richtlinie auf ihrem Staatsgebiet anwenden wollen. Dänemark ist nicht betroffen.

Nach Ansicht von Berichterstatterin Monika Hohlmeier sei es gelungen, eine gute Balance zwischen der Sicherheit auf der einen Seite und dem strikten Einhalten von Grundrechten auf der anderen Seite zu finden. Maryant Fernández Pérez von European Digital Rights (EDRi) hielt dagegen an seiner Kritik fest. „Eine Richtlinie zu verabschieden, die derart unklar formuliert ist und so viele Missbrauchsmöglichkeiten offenlässt, ist rücksichtslos und waghalsig“. Dem schloss sich auch Alexander Sander vom Verein Digitale Gesellschaft an: „Während der Sicherheitsgewinn durch nichts belegt ist, begründet die Richtlinie konkrete Risiken für kreative digitale Protestformen sowie für die Meinungs- und Informationsfreiheit im Netz“.

Den vollständigen Wortlaut der Richtlinie finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1560

Quelle: europa.eu, netzpolitik.org

ALISSA COOPER – ERSTE FRAU AN DER IETF-SPITZE

Eigentlich ist „Girls’Day“ erst am 27. April 2017, doch die Internet Engineering Task Force (IETF) zieht diesen Aktionstag um mehrere Wochen vor: mit der US-Amerikanerin Alissa Cooper wurde erstmals eine Frau an der Spitze der Standardisierungsorganisation gewählt.

„To make the Internet work better“ – so lautet die Mission der IETF. Wie es sich für Ingenieure gehört, verfolgt man dabei in erster Linie einen technischen Ansatz und definiert Standards, insbesondere in Bezug auf Kommunikationsprotokolle wie das „Internet Protocol“ (IP) oder das technische Design von IP-Adressen, die wiederum die Grundlage von Domain-Namen bilden. Da es sich bei der IETF um einen losen Zusammenschluss handelt, gibt es keine besonderen Mitgliedsvoraussetzungen. So kann sich jedermann an einer der vielen Arbeitsgruppen (working groups) beteiligen, die zumeist per eMail über Mailinglisten festgelegte Themen abarbeiten. Mit technischen Spielereien hält man sich dabei ungern auf; die Webseite der IETF wirkt, als hätte man sich Ende der 90er Jahre aus dem Internet ausgeklinkt.

In administrativer Hinsicht steht der IETF ein „Nominating Committee (NomCom)“ vor, das jährlich sein Führungspersonal wählt. Anlässlich der Wahl am 31. Januar 2017 hat die IETF mit Alissa Cooper nun zum ersten Mal in ihrer Geschichte eine Frau zum so genannten „chair“ gewählt. Sie folgt auf den Finnen Jari Arkko, der Ende März 2017 zurücktreten wird. Cooper ist für das US-amerikanische Telekommunikationsunternehmen Cisco Systems Inc. tätig, das vor allem für Router und Switches bekannt ist, die von einem wesentlichen Teil der Internet-Backbones genutzt werden; dort ist sie als „Distinguished Engineer“ in der „Collaboration Technology Group“ tätig. Ihre Doktorarbeit an der Universität Stanford trägt den Titel „How Regulation and Competition Influence Discrimination in Broadband Traffic Management: A Comparative Study of Net Neutrality in the United States and the United Kingdom“. Als „chair“ der IANA Stewardship Transition Coordination Group“ hat sie den Übergang der IANA-Funktionen auf die Internet-Verwaltung ICANN begleitet und so intensive Erfahrungen mit den Regularien der Netzverwaltung gewinnen können.

Neben Cooper sitzen zum ersten Mal auch drei weitere Frauen im 14-köpfigen Führungsgremium der IETF: Deborah Brungard (AT&T), Kathleen Moriarty (EMC Corporation) sowie Mirja Kuhlewind (ETH Zürich) komplettieren den exklusiven Kreis. Vertreter Deutschlands sucht man in der IETF-Spitze übrigens vergeblich, dagegen dürfte sich Donald Trump mit seinem „America first“ freuen: 9 der 14 Mitglieder stammen aus den USA.

Quelle: nzz.ch, ietf.org, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AFRICA, .EU UND .NYC

Das ging fix: nur wenige Tage nach einer günstigen Gerichtsentscheidung hat ICANN die Kontinental-Domain .africa in die Root Zone eingetragen. Unmut über die Verwaltung von .nyc formiert sich derweil in New York, während .eu das Handbuch für Streitschlichtungsverfahren aktualisiert – hier unsere Kurznews.

Die südafrikanische ZA Central Registry (ZACR) hat ihr Ziel erreicht: wenige Tage, nachdem Mitbewerber DotConnectAfrica (DCA) auch mit einem zweiten Antrag vor dem California Superior Court gescheitert war, hat ICANN die Kontinental-Domain .africa delegiert. Seit dem 15. Februar 2017 steht damit unter nic.africa die erste funktionsfähige .africa-Domain zur Verfügung. Andere .africa-Domains gibt es bisher allerdings nicht, und das wird bis auf weiteres auch so bleiben. Solange das von DCA initiierte IRP-Verfahren (Independent Review Process) nicht abgeschlossen ist, ist ZACR die Domain-Registrierung nicht gestattet. Im Moment vermag niemand zu sagen, wann das der Fall sein wird; ZACR selbst spricht von einem Zeitraum zwischen drei und sechs Monaten, bis die Einführung von .africa mit einer Sunrise- und einer Landrush-Phase beginnen kann. Dass DCA am Ende doch noch gewinnt, gilt als unwahrscheinlich, weil die African Union (AU) die DCA-Bewerbung nicht unterstützt; das ist jedoch zwingende Voraussetzung, um den Segen von ICANN zu bekommen. Der Streit um .africa ist trotzdem alles andere als entschieden.

Nach vier Jahren und mittlerweile über 200 neuen Streitschlichtungsverfahren hat der „Czech Arbitration Court“ (CAC), zuständig für .eu-Schiedsverfahren, die 2. Ausgabe seines Handbuches veröffentlicht. In Zusammenarbeit mit der Anwaltskanzlei Bird&Bird gibt die 59 Seiten starke „Overview of CAC Panel Views on Selected Questions of the Alternative Dispute Resolution for .EU Domain Name Disputes (CAC .EU Overview 2.0)“ vor allem dem Praktiker wertvolle Hinweise, wie man das „Alternative Dispute Resolution“ (ADR) genannte Streitschlichtungsverfahren für .eu-Domains mit Erfolg gestaltet. Es teilt sich in die fünf Kapitel „procedural questions, relevant rights of the complainant, identity or confusing similarity, legitimate rights and interests of the respondent and bad faith“, die jeweils in zahlreiche Frage-Antwort-Abschnitte untergliedert sind. Von besonderer Bedeutung ist, dass das Handbuch bei juristischen Meinungsstreitigkeiten zwischen „consensus view, majority view and minority view“ unterscheidet, so dass sich die Erfolgsaussichten in einem ADR-Verfahren besser beurteilen lassen. Das Handbuch ist vollständig in englischer Sprache gefasst und kann als .pdf-Datei kostenlos heruntergeladen werden.

Der New Yorker Ortsverband der Internet Society (ISOC-NY) gibt sich besorgt über die Entwicklung der Städte-Domain .nyc. Anlässlich eines Treffens am 31. Januar 2017 verabschiedete die Nichtregierungsorganisation eine Resolution, wonach die Stadt New York vor einer Verlängerung des Vertrages mit dem RegistryBackend-Provider Neustar die Öffentlichkeit einbinden soll. Insbesondere stört sich die ISOC-NY daran, dass es Neustar darum gehe, seine Investitionen durch die Versteigerung teurer Premium-Domains möglichst rasch wieder hereinzuspielen; viele dieser teuren Domains werden dann aber geparkt, statt sie zum Vorteil aller Bürger New Yorks zu nutzen. Außerdem habe es ursprünglich ein „Community Advisory Board“ gegeben, das der Öffentlichkeit eine Stimme geben sollte; dieses sei aber zahnlos und inzwischen praktisch abgeschafft. Darüber hinaus listet die ISOC-NY in einem Schreiben vom 6. Februar 2017 an den Bürgermeister Bill deBlasio der Stadt New York zahlreiche weitere Beobachtungen auf, wie ein beständiges Sinken der Domain-Registrierung und einen hohen Anteil von 60 Prozent geparkter Domains. Bevor der Vertrag verlängert werde, müsse die Community Gelegenheit haben, sich einzubringen. Dabei drängt die Zeit: der aktuelle Vertrag zwischen der Stadt New York und Neustar wurde am 31. März 2012 geschlossen und ist auf fünf Jahre befristet; demnach würde er offenbar bereits Ende März 2017 auslaufen.

Das Handbuch „CAC .EU Overview 2.0“ finden Sie unter:
> http://eu.adr.eu/html/en/handbook_final_for_publication.pdf

Das Schreiben der ISOC-NY an die Stadt New York finden Sie unter:
> http://isoc-ny.org/misc/2017-02-06_isoc-ny_dotnyc.pdf

Quelle: nic.africa, eurid.eu, isoc-ny.org

UDRP – SELTENER STREIT UM TANSANIA-DOMAIN

Der Fastfood-Riese Kentucky Fried Chicken International LLC erstritt in einem UDRP-Verfahren eine Domain unter der Länderendung .tz für Tansania. Der Beschwerdegegner hatte jedoch etwas entgegenzusetzen.

Kentucky Fried Chicken International LLC (KFC) mit Sitz in den USA sah seine Markenrechte durch die tansanische Domain kfc.co .tz verletzt. Die Domain hatte der in Japan lebende Frank Makange am 06. Dezember 2015 registriert, jedoch nie eine aktive Seite darunter gestellt. Die seit etwa 1952 bestehende KFC verfügt über 18.875 Filialen in 118 Ländern. Die erste japanische Filiale öffnete 1970 und KFC wurde im August 1990 erstmalig an der Börse in Tokio gelistet. KFC hat fünf Filialen in Tansania, von denen die erste 2013 in Daressalam öffnete. 2015 hatte KFC allein in Tansania Einkünfte von US$ 2,8 Mio. Bereits 1995 verfügte KFC über Markenrechte in Tanganjika und Sansibar, die Teil von Tansania sind. Mit dem Beschwerdeverfahren vor der WIPO beantragte KFC die Übertragung der Domain kfc.co.tz auf sich. Der Beschwerdegegner hielt entgegen, er sei in Tansania, in der Nähe des Kilimanjaro, aufgewachsen, und habe dort auch noch einen Wohnsitz. Da das Ökosystem um den Kilimanjaro wegen der Bevölkerungsexplosion und dem Klimawandel unter Druck stehe, registrierte er die Domain kfc.co.tz für die „Kilimanjaro Future Conservation“, die sich im Aufbau befände und auf die ökologische Entwicklung des Kilimanjaro aufmerksam mache wolle. Frank Makange gestand zu, die Domain sei inaktiv, was aber daran liege, dass sich die Website noch in Arbeit befinde. Er erwarte den Start der Website innerhalb diesen Jahres.

Als Entscheider wurde der australische Rechtsanwalt Warwick A. Rothnie berufen. Rothnie hielt sich nicht damit auf, in den Entscheidungsgründen den Vortrag der Parteien einzeln aufzuführen. Er ging in medias res und stellte zunächst fest, dass Domain und Marke sich nur durch die Second Level Domain und die Endung der Domain kfc.co.tz unterscheiden, mithin also abgesehen von diesen funktionalen Elementen des Domain Name Systems identisch sind. Schwieriger war die Frage nach dem Recht oder legitimen Interesse des Domain-Inhabers an der Domain. KFC hatte ihm die Nutzung der Marke nicht gestattet oder ihm Lizenzen eingeräumt, und der Domain-Name lässt sich nicht aus dem Namen des Domain-Inhabers ableiten. Der Domain-Inhaber verwies allerdings auf die „Kilimanjaro Future Conservation“, das Rothnie als lobenswerte Initiative bezeichnete, so sie denn existierte. Irgendwelche Belege für deren Existenz legte der Beschwerdegegner allerdings nicht vor. Und obwohl die Domain bereits im Dezember 2015, vor über einem Jahr, registriert worden war, lieferte der Domain-Inhaber keinerlei Erklärung zu irgendwelchen Gründen, die den Start der „Kilimanjaro Future Conservation“ oder deren Website verzögerten. Es gäbe, außer dem Umstand, dass die Domain registriert ist, keinerlei Belege dafür, dass eine Website für das Projekt designt oder entwickelt wird. Auf der anderen Seite beziehe sich die Abkürzung „KFC“ nicht zwingend auf die Marke und die Produkte der Beschwerdeführerin. Doch werden bei Nennung der Abkürzung viele Menschen auf der Welt sofort an Kentucky Fried Chicken denken. In Japan, wo der Beschwerdegegner lebt, finde sich der drittgrößte Markt der Beschwerdeführerin und es sei höchstwahrscheinlich, dass ihm die Marke zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung bekannt war. Der Gegner verneine auch nicht, dass ihm die Marke bekannt war, als er die Domain registrierte. Da der Beschwerdegegner keine objektiven Materialien vorlegte, die die Existenz einer „Kilimanjaro Future Conservation“ beziehungsweise die Arbeit an deren Gründung und der Website belegten, oder überzeugende Gründe nannte, warum solche Materialen nicht greifbar seien, war es Rothnie nicht möglich, zu bestätigen, dass der Beschwerdegegner die Domain für legale, nichtkommerzielle Geschäfte registriert hat. Ein Recht oder berechtigtes Interesse an einer Nutzung der Domain lag damit nicht vor.

Es blieb im Übrigen noch die Frage nach der bösgläubigen Registrierung und Nutzung der Domain, die sich ebenfalls bestätigte. Der Domain-Inhaber hatte sich auf Anfrage der Markeninhaberin vor dem UDRP-Verfahren bereit gezeigt, die Domain für US$ 50.000,- abzugeben. Mit diesem Betrag wolle er ihm entstandene Kosten und die Aufwendungen für die Störung ausgeglichen wissen. Rothnie zeigte grundsätzliches Verständnis für eine solche Forderung – bei einem langjährig laufenden Geschäft. Aber dafür gab es in diesem Fall keine Anzeichen. Mangels irgendwelcher Hinweise auf tatsächliche Kosten ging Rothnie von der Richtigkeit des Vorwurfs der Bösgläubigkeit auf Seiten des Beschwerdegegners aus. Damit waren die drei Tatbestandsvoraussetzungen der UDRP erfüllt, und Rothnie entschied auf Übertragung der Domain kfc.co.tz auf die Beschwerdeführerin (WIPO Case No. DTZ2016-0001).

Die tansanische Domain-Endung .tz ist eine der wenigen Länderendungen, die ein an die Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP) angelehntes Streitbeilegungsverfahren nutzen. Der Streit um kfc.co.tz war der dritte vor der WIPO verhandelte Fall zur Endung .tz – und der einzige in 2016.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain kfc.co.tz finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1561

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

NEUSCHWANSTEIN – BAYERN ZIEHT ERNEUT VOR WIPO

Der Freistaat Bayern ging zum wiederholten Male gegen eine Neuschwanstein-Domain vor. Ein Mann aus Füssen hatte die Adresse neuschwanstein-ticket.com auf sich registriert. Der Freistaat entschied sich für ein UDRP- und nicht für ein Zivilgerichtsverfahren.

Der Freistaat Bayern sah seine Markenrechte durch den Domain neuschwanstein-ticket.com verletzt. Die streitige Domain hatte sich ein Mann aus Füssen am 06. Januar 2016 über einen US-Registrar registriert und unter ihr zeitweise Eintrittskarten für verschiedene Schlösser, darunter das Märchenschloß Neuschwanstein, angeboten. Der Freistaat Bayern verwies auf die eigenen Marken und darauf, dass es sich bei Neuschwanstein nicht um eine geographische Bezeichnung handelt; es gäbe keine Stadt oder eine Region dieses Namens: Neuschwanstein bezeichne lediglich das Schloss. Die Marke „Neuschwanstein“ sei für das gleichnamge Schloß und für die unter der Marke verkauften Produkte berühmt. Der Domain-Inhaber und Beschwerdegegner nahm zu den Vorwürfen nicht Stellung. Als Entscheiderin wurde die Frankfurter Rechtsanwältin Stephanie G. Hartung bestimmt.

Hartung bestätigte kurz und knapp die Beschwerde des Freistaates Bayern und entschied auf Übertragung der Domain neuschwanstein-ticket.com an die Beschwerdeführerin (WIPO Case No. D201 6-2521). Sie stellte fest, Domain und Marke seien sich zum Verwechseln ähnlich, da der allgemeine Begriff „Ticket“ im Domain-Namen, der zugleich auf das Kerngeschäft der Beschwerdeführerin verweise, die Verwechslungsgefahr nicht beseitige. Sie vermochte auch keine Rechte oder legitimen Interessen des Domain-Inhabers an der Domain erkennen. Weder nutze er die Domain zu einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen, noch sei er unter dem Namen bekannt, noch sei ersichtlich, dass er die Domain für ein legales, nicht-kommerzielles Geschäft oder eine angemessene Verwendung ohne Gewinnerzielungsabsicht nutze. Laut Beschwerdeführerin betrieb er die Domain neuschwanstein-ticket .com zum Verkauf von Eintrittskarten für unter anderem Schloß Neuschwanstein, ohne dazu von Seiten Bayerns berechtigt zu sein. Diesem Vorwurf trat der Beschwerdegegner nicht entgegen. Damit erfüllte die Beschwerdeführerin die zweite Tatbestandsvoraussetzung. Hinsichtlich der Bösgläubigkeit fasste sich die Panelistin kurz: Der Umstand, dass der Beschwerdegegner die Domain neuschwanstein-ticket.com dazu nutzte, unberechtigterweise Eintrittskarten für unter anderem das Schloss Neuschwanstein zu verkaufen und so etwaige Nutzer auf betrügerische Art irrezuführen, spreche für die Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners. Damit war die dritte Tatbestandsvoraussetzung für das UDRP-Verfahren gegeben, und Hartung entschied auf Übertragung der Domain neuschwanstein-ticket.com auf den Freistaat Bayern.

Der Freistaat Bayern musste also erneut eine Schloss Neuschwanstein-Domain erstreiten. Der Gegner hat seinen Sitz in Deutschland, womit der deutsche Zivilrechtsweg für die rechtliche Auseinandersetzung offen gestanden hätte. Doch Bayern hielt sich an die UDRP und damit an den schnellstmöglichen Rechtsweg: lediglich 55 Tage dauerte es von Einreichung der Beschwerde am 14. Dezember 2016 bis zur Entscheidung vom 07. Februar 2017. Der Weg über deutsche Zivilgerichte wäre langwieriger gewesen, und Bayern hätte auf dem Zivilrechtsweg nicht die Übertragung der Domain erwirken können. Die Domain befindet sich schon offiziell in den Händen Bayerns.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain neuschwanstein-ticket.com finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1562

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

CONVENIENCE.ORG – ANGENEHMES FÜR US$ 55.000,-

Die letzte Domain-Handelswoche lieferte keine so großen Zahlen wie die vorangegangene, jedoch konnte .org mit convenience.org zum Preis von US$ 55.000,- (ca. EUR 51.886,-) punkten. Erst danach meldete sich .com.

Diesmal musste .com den ersten Platz .org überlassen. Doch verzeichnete .com mit der Drei-Zeichen-Domain lxw.com bei einem Preis von US$ 47.011,- (ca. EUR 44.350,-) sowie der Ziffern-Domain 5530.com mit US$ 31.000,- (ca. EUR 29.245,-) akzeptable Umsätze. Die Domain lxw.com ging dabei nach China, liefert indes die WordPress-Seite „Laurie X Wayne’s Home on the Web“ aus.

Die teuerste Domain steuerte die alte generische Endung .org bei: convenience.org erzielte US$ 55.000,- (ca. EUR 51.886,-) und ging an einen Endkunden, NACS, der das Angebot unter convenience.org noch aufbaut. Die spärlichen weiteren Verkäufe unter den älteren generischen Endungen waren wie immer schwach. Aber auch die neuen generischen Endungen waren preislich wie mengenmäßig nicht stark besetzt: während whisky.bid mit einem Preis von US$ 3.500,- (ca. EUR 3.301,-) und mlm.world mit dem Preis von US$ 1.750,- (ca. EUR 1.650,-) noch keine Inhalte aufweisen, leitet stay.fit, die US$ 2.400,- (ca. EUR 2.264,-) kostete, auf stayfithousing.com weiter, wo Bewegungs- und Ernährungstraining für vielreisende Geschäftsleute angeboten wird.

Die Länderendungen führte die deutsche .de mit bummeln.de für EUR 10.250,- an, die allerdings lediglich geparkt ist. Die Endung .ai lieferte weitere gute Preise, darunter die zweitteuerste Länderdomain der Woche: automation.ai mit US$ 10.000,- (ca. EUR 9.433,-). Ebenfalls gut vertreten war die britische Endung, die auch schon mal mit einer Second Level Domain aufwartet, wie airportparking.uk zum Preis von GBP 7.500,- (ca. EUR 8.720,-). Selbst die australische Endung .au zeigte wieder einmal, dass es Down Under ordentliche Domain-Verkäufe gibt, wie beispielsweise blackbook.com.au mit US$ 8.000,- (ca. EUR 7.547,-). Die vergangene Domain-Handelswoche bot keine hohen Preise und war deutlich schwächer als die vorangegangenen Handelswochen, doch waren die erzielten Beträge in Ordnung.

Länderendungen
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bummeln.de – EUR 10.250,-
top-ten.de – EUR 8.925,-
oneopinion.de – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.716,-)
churn.de – EUR 2.600,-
ebuy24.de – EUR 2.500,-
workaround.de – EUR 2.500,-

automation.ai – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.433,-)
good.ai – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.584,-)
oxford.ai – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.829,-)

airportparking.uk – GBP 7.500,- (ca. EUR 8.720,-)
verticalcarousel.co.uk – EUR 4.600,-
vbelts.co.uk – GBP 2.200,- (ca. EUR 2.558,-)

blackbook.com.au – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.547,-)
anta.eu – EUR 2.999,-
badoo.nz – GBP 2.500,- (ca. EUR 2.907,-)
paineissolares.com.br – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.829,-)
dana.me – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.641,-)
planetcruise.pt – GBP 2.000,- (ca. EUR 2.325,-)
cassius.fr – EUR 2.200,-
canadiandream.ca – US$ 2.250,- (ca. EUR 2.122,-)

Neue Endungen
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whisky.bid – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.301,-)
stay.fit – US$ 2.400,- (ca. EUR 2.264,-)
mlm.world – US$ 1.750,- (ca. EUR 1.650,-)

Generische Endungen
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convenience.org – US$ 55.000,- (ca. EUR 51.886,-)
hyip.org – US$ 4.854,- (ca. EUR 4.579,-)
parametrik.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.830,-)
reddeer.net – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.641,-)
ex-money.org – EUR 2.600,-
wehrli.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.886,-)

.com
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lxw.com – US$ 47.011,- (ca. EUR 44.350,-)
5530.com – US$ 31.000,- (ca. EUR 29.245,-)
shays.com – US$ 28.750,- (ca. EUR 27.122,-)
www2.com – US$ 22.800,- (ca. EUR 21.509,-)
dik.com – US$ 22.066,- (ca. EUR 20.816,-)
endera.com – US$ 19.000,- (ca. EUR 17.924,-)
livexxx.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 14.150,-)
ceramica.com – EUR 7.888,-
quoten.com – EUR 7.500,-
insiderx.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.603,-)
securereview.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.603,-)
investinamsterdam.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.660,-)
partly.com – US$ 5.900,- (ca. EUR 5.566,-)
kredit-ohne-schufa.com – EUR 5.555,-

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

MADRID – 3. ICANN-GDD INDUSTRY SUMMIT IM MAI 2017

ICANNs Global Domain Division (GDD) trifft sich vom 09. bis 11. Mai 2017 in Madrid (Spanien) zum dritten „GDD Industry Summit“. Die Veranstaltung ist für Registries sowie Registrare von Interesse. In den Tagen danach gibt es gleich mehrere Folgeveranstaltungen.

Bei der „GDD Industry Summit“ treffen sich vom 09. bis 11. Mai 2017 ICANN-Vertragspartner wie Registries und Registrare, um gemeinsam Probleme zu besprechen. Es handelt sich nicht um eines der über das Jahr üblichen ICANN-Meetings. Vor Ort besteht die Möglichkeit, Mitarbeiter von ICANNs GDD-Team zu treffen und mit ihnen persönlich zu sprechen. Die Agenda stellt die Registry and Registrar Stakeholder Group zusammen. Es können aktuell noch Themenvorschläge unterbreitet werden.

Die „GDD Industry Summit“ kommt aber nicht allein. Gleich drei Veranstaltungen schließen sich in den Folgetagen unmittelbar daran an: ein eintägiger Registration Operations Workshop am 12. Mai 2017, den ICANN zusammen mit VeriSign ausrichtet. Danach am 13. Mai 2017 ein ICANN DNS-Symposium, bei dem die aktuellen Initiativen und Projekte ICANNs zur DNS-Weiterentwicklung thematisiert werden. Am 14. und 15. Mai 2017 findet dann abschließend die „OARC 26“ statt. Für diese Veranstaltung, die sich mit der Sicherheit und Stabilität der DNS-Infrastruktur befasst, sind Teilnehmergebühren für Frühbucher von US$ 150,- (zzgl. Umsatzsteuer) und ab dem 30. April 2017 US$ 250,- (zzgl. Umsatzsteuer) zu entrichten.

Die „GDD Industry Summit“ findet vom 09. bis zum 11. Mai 2017 im Hotel NH Collection Madrid Eurobuilding, Calle de Padre Damián 23, 28036 Madrid (Spanien), statt. Ebenda gibt es am 12. Mai 2017 den sechsten Registration Operations Workshop (ROW#6). Gleich danach, am 13. Mai 2017, folgt das ICANN DNS-Symposium, und am 14. und 15. Mai 2017 findet schließlich die „OARC 2016“ am selben Ort statt.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.icann.org/gddsummit
> https://www.icann.org/ids
> https://indico.dns-oarc.net/event/26/overview
> http://regiops.net

Quelle: icann.org

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