Domain-Newsletter

Ausgabe #854 – 16. Februar 2017

Themen: .web – US-Regierung leitet Kartellprüfung ein | „Healthy Domains“ – Lobbyverband wagt Vorstoß | TLDs – Neues von .africa, .art und .us | UDRP – Leica holt sich leica.store über die WIPO | Super Bowl – Domains dominieren über Hashtags | ocs.com – Drei-Zeichen-Domains für US$ 115.000,- | Berlin – Neues zur 9. Domaining Europe-Konferenz

.WEB – US-REGIERUNG LEITET KARTELLPRÜFUNG EIN

Die Einführung der neuen Top Level Domain .web steht weiterhin unter keinem guten Stern: nach einer Millionenklage gegen die Internet-Verwaltung ICANN hat nun auch das US-Justizministerium ein Untersuchungsverfahren eingeleitet. Bis zur Delegierung dürfte damit weiter wertvolle Zeit verstreichen.

Gut ein halbes Jahr ist es her, seit der Domain-Neuling Nu Dot Co LLC mit finanzkräftiger Unterstützung von VeriSign Inc. den Registry-Vertrag für die globale Top Level Domain .web ersteigert hat. Der Start der Domain-Registrierung steht jedoch nach wie vor in den Sternen. Eine der Ursachen: die Donuts-Tochter Ruby Glen LLC streitet sich mit ICANN um Schadensersatz in Millionenhöhe. Nach Ansicht von Ruby Glen hätten weder Nu Dot Co noch VeriSign offengelegt, dass sich die Gesellschafter- bzw. Geschäftsführungsverhältnisse geändert hätten. Da ICANN den Zuschlag für .web im Rahmen einer „auction of last resort“ dennoch an Nu Dot Co erteilt habe, seien die Regelungen des Bewerberhandbuchs verletzt worden. Mit Urteil vom 28. November 2016 entschied allerdings der U.S. District Court, Central District of California, dass eine Klage unzulässig sei, weil Ruby Glen auf das Recht, Klage erheben zu dürfen, wirksam verzichtet hat. Donuts hat bereits angekündigt, das Urteil nicht auf sich sitzen lassen zu wollen.

Doch nun droht ICANN auch von staatlicher Seite neues Ungemach: Die Kartellrechtsabteilung des US-Justizministeriums hat inzwischen ein Untersuchungsverfahren (Civil Investigative Demand, kurz CID) eingeleitet. Das teilte VeriSign-CEO James Bidzos anlässlich einer Investorenkonferenz mit. Nach Ansicht von Bidzos sei dies ähnlich zu sehen wie eine Vorladung. Konkret wolle die Behörde Informationen rund um einen möglichen Betrieb von .web durch VeriSign einholen. Das CID zielt hingegen nicht auf schon bestehende Registry-Vereinbarungen zwischen VeriSign und ICANN ab, also beispielsweise in Bezug auf .com oder .net. Nähere Informationen wurden bisher nicht bekannt, doch die bisherigen Angaben deuten darauf hin, dass die Justiz nicht die Vergabeentscheidung an sich, sondern nur die künftigen .web-Pläne von VeriSign unter die Lupe nehmen will. So wird spekuliert, dass VeriSign .web nur ersteigert hat, um sich damit lästige Konkurrenz für .com und .net dauerhaft vom Leib zu halten; tatsächliche Anhaltspunkte gibt es dafür aber nicht

Offenbar wurde die Untersuchung der US-Kartellbehörden noch von der alten Regierung unter Barack Obama in Auftrag gegeben. Ob der neue US-Justizminister Jeff Sessions, der vor wenigen Tagen am 9. Februar 2017 sein Amt angetreten hat, Einfluss auf dieses bereits laufende Verfahren nimmt, wird die Zukunft zeigen. Allerdings ist anzunehmen, dass sich die Registrierung der ersten .web-Domains nun zusätzlich verzögern wird. Die ICANN-Datenbank führt .web zwar mit dem Vermerk „In Contracting“; wann die Delegierung erfolgt, ist aber aktuell nicht abzusehen.

Quelle: domainnamewire.com, domainincite.com

„HEALTHY DOMAINS“ – LOBBYVERBAND WAGT VORSTOSS

Der im Oktober 2013 gegründete Lobbyverband Domain Name Association (The DNA) hat vor wenigen Tagen die „Healthy Domains Initiative“ vorgestellt. Eine Reihe standardisierter Geschäftsabläufe soll der Domain-Branche helfen, trotz ihres Wachstums gesund zu bleiben. Heftige Kritik ließ nicht lange auf sich warten.

Auch wenn inzwischen Milliarden bewegt werden – staatliche Kontrolle ist dem Domain-Markt fremd. Dass das so bleibt, ist das Ziel von „The DNA“. Die in Wakefield (US-Bundesstaat Massachusetts) ansässige, gemeinnützige Organisation versteht sich als Interessenvertreter und Sprachrohr der Domain Name Industry, in der sowohl Registries als auch Registrare vertreten sind. Zu ihren Mitgliedern gehören zum Beispiel ARI Registry Services, Donuts, GoDaddy, Google und Rightside; VeriSign dagegen ist trotz seiner Stellung als wichtigste Domain-Verwaltung weltweit kein Mitglied. Um die eigene Bedeutung zu untermauern, hat man kürzlich die „Healthy Domains Initiative“ (HDI) vorgeschlagen; im Rahmen einer Art freiwilliger Selbstkontrolle sollen sich Branchenmitglieder verpflichten, in den folgenden vier Themengebieten dafür zu sorgen, dass die Domain Name Industry weiterhin gesund bleibt:

– Befassung mit Missbrauchspraktiken (z.B. Malware, Phishing und Pharming)
– Verbesserung von Maßnahmen gegen Kinderpornographie
– Entbürokratisierung von Beschwerdeverfahren gegen illegale oder bösartige Online-Apotheken
– Schaffung eines freiwilligen, unabhängigen Kontrollsystems für Urheberrechtsverletzungen im Internet

Für Diskussion sorgt vor allem der letzte Punkt. Die DNA denkt konkret an ein System, das ähnlich wie Beschwerdeverfahren gemäß der UDRP funktioniert, jedoch auch Inhalte erfasst, die in rechtswidriger Weise unter einer Domain veröffentlicht werden. Die Teilnahme soll freiwillig sein, wobei Registries und Registrare eng mit Inhalteanbietern effizient und kostengünstig zusammenarbeiten. Betroffen wäre zum Beispiel „The Pirate Bay“, ein webbasierter Indizierer für digitale und häufig illegale Inhalte. Aufgebracht wurde dieser Vorschlag von PIR, der .org-Registry. Ziel des Verfahrens wäre es wie bei der UDRP, die Domain, über die rechtswidrige Inhalte eingestellt sind, zu löschen oder auf den Beschwerdeführer zu übertragen. An welche konkreten Voraussetzungen das Verfahren geknüpft ist, bleibt aber unklar; fest steht lediglich, dass finanzielle Entschädigungen nicht geplant sind und der Weg vor ein Zivilgericht unberührt bleibt.

Heftige Kritik an der „Healthy Domains Initiative“ kam von der Electronic Frontier Foundation (EFF). Der Vorschlag sei der Inbegriff einer Schattenregulierung. So sei zwar die Rede davon, dass die Zivilgesellschaft beteiligt worden sei; allerdings sei völlig offen, welche Gruppen eingebunden waren und wie sie ausgewählt wurden. Vor allem aber stört sich die EFF daran, dass der Domain-Inhaber nur für die Domain verantwortlich sei. Welche Inhalte darüber abrufbar sind, muss ihn nicht zwingend betreffen; dafür sei gegebenenfalls der Webhoster verantwortlich. Außerdem bestehe die Gefahr, dass damit durch die private Hintertür gescheiterte staatliche Sperrgesetze wie „PROTECT IP Act of 2011“ (PIPA) und „Stop Online Piracy Act“ (SOPA) eingeführt werden sollen. In die gleiche Kerbe schlug die Internet Commerce Association (ICA); man sei tief besorgt, dass außerhalb des Multistakeholder-Modells der Netzverwaltung ein neues, unreguliertes Schiedsverfahren etabliert werden soll. ICANN hat sich öffentlich bisher nicht geäußert. Derzeit steht also noch völlig in den Sternen, ob und welchen Erfolg diese Initiative haben wird.

Weitere Informationen zur „Healthy Domains Initiative“ finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1553

Die Stellungnahme der EFF finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1554

Die Stellungnahme der ICA finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1555

Quelle: thedna.org

TLDS – NEUES VON .AFRICA, .ART UND .US

Das ging in die Hose: wegen technischer Schwierigkeiten musste .art kurzzeitig die Landrush-Phase unterbrechen. Dagegen steht .africa möglicherweise vor einer baldigen Delegierung, während es bei .us Tricks gibt – hier unsere Kurznews.

Die seit Jahren umstrittene Kontinental-Domain .africa ist ihrer Einführung ein gutes Stück näher gekommen: der California Superior Court hat auch einen zweiten Antrag von DotConnectAfrica (DCA), die Delegierung zu Gunsten der designierten Registry ZA Central Registry (ZACR) vorläufig zu unterbinden, abgelehnt. Zum Verhängnis wurde DCA die Regelung „Covenant Not to Sue“ im Bewerberhandbuch; darin mussten die nTLD-Bewerber versprechen, ICANN nicht zu verklagen. Allerdings ist umstritten, ob diese Regelung wirksam ist. Der Central District Court of California sah darin einen Verstoß gegen § 1668 des California Civil Code, da die Regelung auch dann gelte, wenn ICANN einen arglistigen oder vorsätzlichen Verstoss begangen habe. Zuletzt hatte ein anderer Richter am Central District Court of California die Regelung jedoch als wirksam erachtet. ICANN hat mittlerweile mitgeteilt, dass man in Übereinstimmung mit den Regelungen im Registry-Agreement nun zur Delegierung übergehe; in der offiziellen ICANN-Datenbank führt die Bewerbung bereits den Status „Transition to Delegation“. Ob und wann die ersten Domains unter .africa registriert werden können, ist derzeit jedoch noch offen.

Einen Pannenstart verzeichnet die neue Kunst-Domain .art: nach einer zweimonatigen Sunrise-Phase war für den 8. Februar 2017 der Start sowohl der Landrush-Phase als auch einer „qualified launch“-Phase angesetzt. Offenbar war die Registry UK Creative Ideas Limited vom öffentlichen Interesse an der nTLD .art aber völlig überrascht: wie es in einer Mitteilung auf der Website hieß, habe man in den ersten acht Stunden eine überwältigende Menge an Traffic und Domain-Suchen zu verzeichnen gehabt, was dazu geführt hat, dass man das Registrierungssystem vorübergehend abschalten musste. Die Begründung stieß auf Verwunderung, da als technisches Registry-Backend für .art die britische CentralNic fungiert – und die hatte mit Start von .xyz, mit mehreren Millionen Domains bis heute die erfolgreichste nTLD, bisher keine Probleme. Aktuell rund 330 registrierte .art-Domains deuten ebenfalls nicht auf einen unvorhersehbaren Ansturm hin. Inzwischen funktioniert das System wieder wie gewohnt. Zumindest zum Start der Live-Phase am 10. Mai 2017 sollten aller Kinderkrankheiten ausgemerzt sein.

Inhaber von Markenrechten können rechtsverletzende .us-Domains auch suspendieren lassen. Auf diese bisher selten genutzte Möglichkeit in der „usTLD Rapid Suspension Dispute Policy“ (usRS) weist der US-Anwalt Doug Isenberg hin. Die usRS weist insgesamt viele Parallelen zur Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) auf, die für alle generische Top Level Domains und ausgewählte ccTLDs gilt. Allerdings gibt es einen maßgeblichen Unterschied: die UDRP verlangt, dass die streitige Domain „was registered and is being used in bad faith“; die usRS lässt genügen „was registered or is being used in bad faith“. Aus einem „und“ wird also ein „oder“, was die Einsatzmöglichkeiten erheblich erweitert. Gleichwohl findet die usRS in der Praxis bisher wenig Beachtung; das National Arbitration Forum listet seit Juli 2014 nur vier Verfahren. Ein Grund mag sein, dass .us als Länderkürzel der USA mit über 2,3 Millionen registrierten Domains zwar vergleichsweise unpopulär ist; betroffene Markeninhaber sollten die usRS aber unbedingt in ihre Strategie einbinden.

Die Entscheidung des California Superior Court zu .africa finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1551

Weitere Informationen zur Suspendierung einer .us-Domain finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1552

Quelle: icann.org, nic.art, circleid.com

UDRP – LEICA HOLT SICH LEICA.STORE ÜBER DIE WIPO

Der Optikspezialist Leica Microsystems IR GmbH musste sich mit dem Inhaber der Domain leica.store auseinandersetzen. Nach langem Hin und Her und einer Verfahrensunterbrechung kam es dann aber zur Entscheidung zu Gunsten von Leica.

Die Leica Microsystems IR GmbH aus Wetzlar sah ihre Markenrechte durch die Domain leica.store verletzt. Deren Inhaber ist Tong Chuang aus Xi’an in China, der die Domain über Alibaba Cloud Computing Ltd. registriert hatte. Leica leitete im November 2016 ein UDRP-Verfahren vor der WIPO ein und machte ihre Markenrechte geltend. Zugleich beantragte die Beschwerdeführerin, das UDRP-Verfahren in englischer Sprache zu führen. Der Beschwerdegegner hielt entgegen, dass der „leica“ im Chinesischen „Tränenwischen“ bedeutet, und es auch einen Ort namens „leica“ in Zunyi in China gäbe. Auf den Antrag zur Verfahrenssprache reagierte er nicht. Noch im November meldete sich der Domain-Inhaber nochmals per eMail in Chinesisch und Englisch und erklärte, sein Englisch sei nicht so gut, die Verfahrenssprache solle Chinesisch sein, er wäre der Angelegenheit müde und wolle den Domain-Namen an die Beschwerdeführerin transferieren, und er habe eine Menge Geld für die Domain ausgegeben, wofür er entschädigt werden wolle. Daraufhin beantragte Leica das Ruhen des Verfahrens für einen Monat, um sich mit dem Gegner über einen Transfer der Domain zu verständigen. Die Parteien kamen zu keinem Ergebnis, weshalb Ende Dezember 2016 das Verfahren wieder aufgenommen wurde. Als Entscheider wurde der Australier Sebastian M. W. Hughes, Rechtsanwalt aus Hong Kong, berufen.

Für Hughes gab es nicht mehr viel zu tun in der Sache: er prüfte zunächst die Frage der Verfahrenssprache und bestimmte Englisch. Die Beschwerdeführerin konnte mit der außerhalb des Verfahrens entstandenen Kommunikation zwischen den Parteien belegen, dass der Beschwerdegegner mit Englisch durchaus vertraut ist und die Sprache beherrscht. Auch die Erklärung, die Domain transferieren zu wollen, habe der Beschwerdegegner auf Englisch abgegeben, was aus Hughes Sicht dafür sprach, Englisch als Verfahrenssprache zu bestimmen. Und da der Beschwerdegegner innerhalb des Verfahrens erklärt hatte, dass er mit der Übertragung der Domain einverstanden ist, sah Hughes von der weiteren Prüfung ab und entschied, die Domain leica.store sei auf die Beschwerdeführerin Leica Microsystems IR GmbH zu transferieren (WIPO Case No. D2016-2316).

UDRP-Verfahren müssen nicht immer streitig ausgehen, wie der Fall leica.store zeigt. Dass die Parteien aber so nah an einer einvernehmlichen Einigung außerhalb des Verfahrens scheiterten, ist schade und sorgt für Verzögerungen bei der Übertragung der Domain und zusätzliche Kosten.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain leica.store finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1556

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

SUPER BOWL – DOMAINS DOMINIEREN ÜBER HASHTAGS

Beim Super Bowl, dem Endspiel der Football-Liga NFL in den USA, vermeldete marketingland.com, dass erstmals die Zahl der in der Werbung genannten Internet-Domains die der Hashtags übertraf. Domain-King Rick Schwartz spricht von einem Wendepunkt.

Die Domainer-Branche ist euphorisch, nachdem marketingland.com die Auswertung der Werbung während des Super Bowl 2017 bekanntgab. In 66 geschalteten Werbungen von über 15 Sekunden Länge zwischen Anfang und Ende des Spiels warben 26 Unternehmungen mit Domains und nur 20 mit Hashtags (Begriffen hinter „#“). Damit warben die Unternehmen erstmals seit Aufzeichnung von marketingland.com mehr mit Domains als mit Hashtags.

Für Domainer wie Rick Schwartz ist das der Wendepunkt, die Bedeutung von Domains werde gerade resetted. Der Umweg über Vermittler wie Facebook bringe Verluste gegenüber der eigenen Domain und der eigenen Website. Hashtags stellten eine Störung des eigentlichen Kaufabschlusses dar. In seinem bei thedomains.com veröffentlichten Artikel schätzt Rick Schwartz, der anstehende Wandel werde noch drei Jahre brauchen, aber am vergangenen Super Bowl hätten die Domains die ihnen zustehende Krone zurückgeholt. John Yunker teilte in einem Artikel auf circleid.com seine Beobachtungen mit: Hashtags sind wohl nicht mehr so beliebt wie ehedem, Facebook und Instagram fanden kaum Erwähnung in den Werbespots, die vor kurzem noch gefragten mobilen Apps fehlten ganz und er arbeite gerade an der „2017 Web Globalization Report Card“ und stelle fest, dass immer mehr Unternehmen ihre Besucher bitten, sich in ihre Mailingliste einzutragen. Die totgesagte eMail wird wieder beliebter und die eigene Website ebenfalls.

Wenden sich die Werber von den Social Medias ab? Rick Schwartz sieht bei Facebook und Twitter die kritische Masse erreicht, nach der es nur noch bergab gehen kann. Doch reichen die Daten von marketingland.com aus, diese Umwälzung zu belegen? Man ist mit seinen Angaben präzise und offen: Seit 2012 misst das Unternehmen die Hashtags in der Super Bowl-Werbung. Erst seit 2014 registriert marketingland.com auch die angezeigten Domain-Namen. Es liegen also vergleichbare Werte von gerade vier Jahren vor. Die wenigen Daten reichen aber aus, um zu erkennen, dass sowohl Hashtag- als auch Domain-Erwähnungen in der Super Bowl Werbung ihre Höhen und Tiefen im Verhältnis zur Anzahl der geschalteten Werbefilme aufweisen. Dass sich hier ein Wendepunkt offenbart hat, lässt sich nicht verbindlich sagen.

Den Report von marketingland.com zur Werbung beim Super Bowl 2017, mit Verweisen auf frühere Reporte, finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1557

Rick Schwartz‘ Einschätzungen zu den Daten finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1558

John Yunkers Beobachten finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1559

Quelle: marketingland.com, thedomains.com, circleid.com

OCS.COM – DREI-ZEICHEN-DOMAINS FÜR US$ 115.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche lieferte wieder erfreuliche Ergebnisse, darunter gleich zwei Domains im sechsstelligen US$-Bereich: ocs.com erzielte US$ 115.000,- (ca. EUR 107.477,-) und dil.com kostete US$ 102.000,- (ca. EUR 95.327,-).

Mit gleich zwei Drei-Zeichen-Domains setzte sich .com an die Spitze der vergangenen Domain-Handelswoche: ocs.com ging an die britische OCS Group UK Ltd. Sie war bereit, US$ 115.000,- (ca. EUR 107.477,-) für die Domain zu zahlen. Hingegen ging dil.com für US$ 102.000,- (ca. EUR 95.327,-) wohl an einen Domain-Händler. Die weiteren .com-Verkäufe lassen sich ebenfalls sehen: es folgten weitere Drei-Zeichen-Domains und einige Vier-Zeichen-Domains zu mittleren fünfstelligen US$-Beträgen.

Auf Platz eins unter den Länderendungen schaffte es dieses Mal .io (Britisches Territorium im Indischen Ozean) mit robo.io zum Preis von US$ 12.500,- (ca. EUR 11.682,-). Die Domain steht schon wieder zum Verkauf. Die britische Endung setzte sich mit der Domain westcountry.co.uk zum Preis von GBP 7.000,- (ca. EUR 8.210,-) auf den zweiten Platz. Die deutsche Endung .de meldete sich weiter unten auf der Liste mit trendyol.de zum Preis von EUR 5.000,- und sechs weiteren nennenswerten Domain-Verkäufen.

Die generischen Endungen brachten wieder gemischte Ergebnisse. Während es bei den nTLDs bunt und kostspielig zuging, hielten sich die älteren generischen Endungen zurück. Verblüffender Weise wurde ein .rich-Deal bekannt: g.rich fand für US$ 13.750,- (ca. EUR 12.850,-) einen neuen Inhaber. Legt man den Betrag auf die jährlichen Registrierungsgebühren von rund US$ 2.000,- für die exklusive Endung .rich um, war das eher kein guter Schnitt. Ebenfalls dabei waren zahlreiche .club-Domains zu guten Preisen. Außerdem wechselte sub.domains für US$ 4.000,- (ca. EUR 3.738,-) ihren Inhaber. Dank der sehr guten Preise für .com-Domains war auch die vergangene Domain-Handelswoche hervorragend.

Länderendungen
————–

robo.io – US$ 12.500,- (ca. EUR 11.682,-)

westcountry.co.uk – GBP 7.000,- (ca. EUR 8.210,-)
mummy.co.uk – GBP 2.050,- (ca. EUR 2.404,-)
daddy.co.uk – GBP 2.000,- (ca. EUR 2.345,-)

trendyol.de – EUR 5.000,-
pczentrum.de – EUR 4.699,-
dasauto.de – EUR 4.485,-
van.de – EUR 3.510,-
christophmaria-herbst.de – EUR 3.000,-
ausstellungskuechen.de – EUR 2.500,-
arbeitsrechtleipzig.de – EUR 2.150,-

top.ai – US$ 7.100,- (ca. EUR 6.636,-)
adatina.it – EUR 4.250,-
pay.com.pk – US$ 4.500,- (ca. EUR 4.206,-)
congelados.cl – EUR 3.199,-
easyway.fr – EUR 2.500,-
implan.com.br – US$ 2.420,- (ca. EUR 2.262,-)
ni.fi – EUR 2.100,-
hawkers.ru – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.869,-)

Neue Endungen
————-

g.rich – US$ 13.750,- (ca. EUR 12.850,-)
k8.club – US$ 8.760,- (ca. EUR 8.187,-)
vegetarian.club – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.944,-)
trump.club – US$ 7.098,- (ca. EUR 6.634,-)
winning.club – US$ 4.250,- (ca. EUR 3.972,-)
jade.club – US$ 4.210,- (ca. EUR 3.935,-)
sub.domains – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.738,-)
arts.club – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.738,-)
hunter.club – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.738,-)
coconut.club – US$ 3.701,- (ca. EUR 3.459,-)
beef.club – US$ 3.490,- (ca. EUR 3.262,-)

Generische Endungen
——————-

rub.net – US$ 5.500,- (ca. EUR 5.140,-)
selfemployed.net – US$ 4.100,- (ca. EUR 3.832,-)
consup.net – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.617,-)
dcenvironmentalfilmfest.org – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.617,-)
psy.net – US$ 2.700,- (ca. EUR 2.523,-)
feuerwehr.org – US$ 2.600,- (ca. EUR 2.430,-)
info-france-usa.org – US$ 2.600,- (ca. EUR 2.430,-)
jaw.net – US$ 2.600,- (ca. EUR 2.430,-)
zim.net – US$ 2.600,- (ca. EUR 2.430,-)

.com
—–

ocs.com – US$ 115.000,- (ca. EUR 107.477,-)
dil.com – US$ 102.000,- (ca. EUR 95.327,-)
szd.com – US$ 44.500,- (ca. EUR 41.589,-)
trm.com – US$ 44.000,- (ca. EUR 41.121,-)
timi.com – US$ 40.666,- (ca. EUR 38.006,-)
nfr.com – US$ 39.000,- (ca. EUR 36.449,-)
pxn.com – US$ 37.000,- (ca. EUR 34.579,-)
haa.com – US$ 36.000,- (ca. EUR 33.645,-)
momschoice.com – US$ 31.500,- (ca. EUR 29.439,-)
saucey.com – US$ 29.000,- (ca. EUR 27.103,-)
777me.com – US$ 28.974,- (ca. EUR 27.079,-)
oir.com – US$ 24.950,- (ca. EUR 23.318,-)
ofh.com – US$ 24.500,- (ca. EUR 22.897,-)
bez.com – US$ 24.000,- (ca. EUR 22.430,-)
euc.com – US$ 24.000,- (ca. EUR 22.430,-)
dongying.com – US$ 23.600,- (ca. EUR 22.056,-)
uft.com – US$ 23.000,- (ca. EUR 21.495,-)
yil.com – US$ 22.200,- (ca. EUR 20.748,-)
comments.com – US$ 22.100,- (ca. EUR 20.654,-)
kul.com – US$ 22.000,- (ca. EUR 20.561,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

BERLIN – NEUES ZUR 9. DOMAINING EUROPE-KONFERENZ

Zu der erstmalig in Berlin stattfindenden Konferenz Domaining Europe im Mai 2017 gibt es Neuigkeiten: die Agenda steht fest, und Braden Pollock ist Moderator der Veranstaltung.

Dietmar J. Stefitz organisiert seit Jahren die Domainer-Konferenz „Domaining Europe“. Vom 14. bis 16. Mai 2017 bringt er die neunte Domaining Europe erstmals nach Berlin ins Steigenberger Hotel am Kanzleramt, nachdem die Konferenz viele Jahre in Valencia (Spanien) residierte und 2016 in Den Haag (Niederlande) stattfand. Mit im Boot als Organisator neben Dietmar J. Stefitz ist der Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. (eco). Die Struktur der Agenda ist bisher noch nicht gefüllt, aber Konstantinos Zournas (onlinedomain.com) teilte mit, dass die Veranstaltung sieben Panels und zwölf individuelle Vorträge von Experten aus der Branche aufweisen wird. Als Moderator der Konferenz ist – wie früher schon – Braden Pollock gebucht. Für Aussteller wird es diesmal eng, da wenig Platz zur Verfügung steht. Mit dabei sind schon jetzt GoDaddy, Sedo, ParkingCrew, Nominet, Protected Parking und LegalBrandMarketing. Am Montag, dem 15. Mai 2017 widmen sich die Vorträge überwiegend der Monetarisierung von Domains, der Entwicklung von Parking-Landingpages und dem Secondary Market. Abends können die Teilnehmer bei einem von VeriSign gesponserten Gala-Dinner entspannen und netzwerken. Am Dienstag, dem 16. Mai 2017 gibt es vormittags Vorträge mit rechtlichen Inhalten, unter anderem gibt es von eco eV ein Panel zur Internet Governance. Der indische und chinesische Domain-Markt wird am Nachmittag besprochen und abends gibt es ab 18:00 Uhr eine Auktion, die Undeveloped.com organisiert.

Domaining Europe findet vom 14. bis 16. Mai 2017 im Steigenberger Hotel Am Kanzleramt, Ella-Trebe-Straße 5 in 10557 Berlin, statt. Bei eco eV erhält man noch immer besondere Frühbuchertickets für EUR 270,-. Das normale Frühbucherticket kostet EUR 350,- (zuzüglich EUR 73,50 USt.), das volle Konferenzticket ist für EUR 650,- (zuzüglich 136,50 USt.) zu haben.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://domainingeurope.com/2017/

Vergünstigte Frühbuchertickets zum Preis von EUR 270,- gibt es nach wie vor bei eco eV unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1505

Quelle: domainingeurope.com, onlinedomain.com

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top