Domain-Newsletter

Ausgabe #852 – 02. Februar 2017

Themen: IGOs – UDRP und URS auch ohne Markenrecht? | Aufsatzsammlung – Wer hat im Internet das Sagen? | TLDs – Neues von .dk, .fr und .ro | Impressum – Postfachnummer reicht nicht aus | Flippa – Interview mit einem Webseiten-Verkäufer | Millionen-Deal – NamesCon sorgt für Toppreise | Istanbul – ICANN veranstaltet „Turkey DNS Forum“

IGOS – UDRP UND URS AUCH OHNE MARKENRECHT?

Eine Arbeitsgruppe der Internet-Verwaltung ICANN plant, den Anwendungsbereich der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) und des Uniform Rapid Suspension System (URS) auch für zwischenstaatliche Organisationen zu öffnen. Der ICANN-Regierungsbeirat Governmental Advisory Committee (GAC) will sich jedoch mit eigenen Schutzregeln durchsetzen.

„Initial Report on the IGO-INGO Access to Curative Rights Protection Mechanisms Policy Development Proccess“ – selbst Regelungsliebhaber dürften das Lesen nach den ersten sechs Wörtern der sperrigen Überschrift eingestellt haben. Dabei hat es der von der Generic Names Supporting Organization (GNSO) erstellte Bericht in sich. Seit 2014 geht die GNSO der Frage nach, wie „international governmental organizations“ (IGOs) und „international non-governmental organizations“ (INGOs) im Domain Name System besser geschützt werden können. Zu den IGOs zählen zum Beispiel die Vereinten Nationen, die Europäische Union, die Weltbank oder die Weltgesundheitsorganisation; bekannte INGOs sind unter anderem das Rote Kreuz und das Internationale Olympische Komitee. Sie verfügen nicht zwingend über weltweite Markenrechte an ihrer Bezeichnung und drohen damit, leichtes Opfer für Cybersquatter zu werden.

Zu den vorläufigen Empfehlungen der GNSO in ihrem am 20. Januar 2017 veröffentlichten Bericht zählt nun, den Anwendungsbereich sowohl von UDRP als auch URS für IGOs zu öffnen. Anstelle eines Markenrechts soll es ausreichen, wenn ihre Bezeichnung nach Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums geschützt ist. Die Regelung beinhaltet ein Verbot der Eintragung und des Gebrauchs von Hoheitszeichen, amtlichen Prüf- und Gewährszeichen und von Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisationen. In Bezug auf INGOs empfiehlt die GNSO dagegen weder eine Erweiterung von UDRP und URS noch die Einführung eigener Schutzmechanismen. Sie sind nach Ansicht der GNSO bereits ausreichend geschützt, da sie Markenrechte an ihrer Bezeichnung erwerben können und in dies in vielen Fällen schon getan haben; insoweit gäbe es keine wahrnehmbare Schwelle, die sie überspringen müssten, so dass sie nicht anders zu behandeln sind als private Dritte. Der Unterschied zwischen den IGOs und INGOs erklärt sich laut GNSO daraus, dass sowohl UDRP als auch URS das Einverständnis erfordern, dass Panel-Entscheidungen vor einem ordentlichen Gericht überprüft werden; IGOs haben jedoch ihrer Rechtsnatur nach den Anspruch, „immun“ gegen gerichtliche Entscheidungen zu sein.

Erheblicher Protest gegen die Empfehlungen der GNSO dürfte vom GAC kommen. Eine kleine Gruppe innerhalb des Regierungsbeirats arbeitet schon seit einigen Monaten gemeinsam mit IGOs, INGOs und ICANN-Vertretern an alternativen Vorschlägen. Demnach soll ICANN für IGOs funktional identische Verfahren zu UDRP und URS einführen. Die Verfahren sollen kostenlos genutzt werden und nicht im Markenrecht fußen, so dass die Immunität gewahrt ist. Das Vorgehen dieser Gruppe gilt als besonders heikel, weil es von den Regierungen parallel zu den üblichen normsetzenden Verfahren initiiert wurde; eben dies sollte nach erfolgreicher Umsetzung der IANA-Transition ausgeschlossen sein. Dabei dürfte die Zahl von IGOs, die tatsächlich ernsthafte Probleme mit Cybersquatting hat, ohnehin eher überschaubar sein. Vorerst hat die Öffentlichkeit Zeit bis 1. März 2017, zu den Empfehlungen der GNSO Stellung zu nehmen; weitere Verhandlungen anlässlich des ICANN-Meetings im März 2017 in Kopenhagen werden folgen.

Den „Initial Report on the IGO-INGO Access to Curative Rights Protection Mechanisms Policy Development Process“ finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1542

Die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1543

Quelle: icann.org, eigene Recherche

AUFSATZSAMMLUNG – WER HAT IM INTERNET DAS SAGEN?

Wer hat im Internet eigentlich das Sagen? Der britische „Think Tank“ Chatham House, auch als Royal Institute of International Affairs bekannt, und das US-Institut Centre for International Governance Innovation (CIGI) haben eine Studiensammlung veröffentlicht, die keine Frage offen lässt.

Zu den sperrigsten Fragen der Netzverwaltung gehört die Internet Governance. Ungeachtet der Frage, dass unter Experten kontrovers diskutiert wird, was unter diesem Begriff zu verstehen ist, ist es das Ziel zahlreicher Interessensgruppen, möglichst viel Einfluss damit zu gewinnen. Spätestens die im Herbst 2016 vollendete IANA-Transition hat das Thema neu ins Licht gerückt. Das Chatham House und CIGI haben sich daher entschlossen, eine „Global Commission on Internet Governance“ ins Leben zu rufen, um die breite Öffentlichkeit über alle Hintergründe der Internet Governance zu informieren. Herausgekommen ist der 123seitige, in englischer Sprache abgefasste Bericht „Who Runs the Internet? The Global Multi-stakeholder Model of Internet Governance“, in dem zahlreiche Experten in einer Sammlung von Aufsätzen versuchen, die verschiedensten Facetten der Netzverwaltung herauszuarbeiten.

Der Report gliedert sich nach einer kurzen Einführung im Kern in sechs Kapitel mit den Bezeichnungen „The Regime Complex for Managing Global Cyber Activities“, „Multi-stakeholderism: Anatomy of an Inchoate Global Institution“, „The Emergence of Contention in Global Internet Governance“, „Legal Mechanisms for Governing the Transition of Key Domain Name Functions to the Global Multi-stakeholder Community“, „ICANN: Bridging the Trust Gap“ und „Innovations in Global Governance: Toward a Distributed Internet Governance Ecosystem“. Besonders erfreulich ist, dass in den Aufsätzen im Detail erklärt wird, welche Organisation oder Bedeutung sich hinter Akronymen wie IANA, IETF, NTIA oder WGIG verbirgt. Praktisch ist zum Beispiel, dass auf Seite 28 ein Schaubild erklärt, welche Organisation welche funktionale Aufgabe im Kosmos der Netzverwaltung wahrnimmt; selbst Laien erhalten damit schnell einen Überblick, für was ICANN zuständig ist – und für was nicht. Dass Paul Twomey, in den Jahren 2003 bis 2009 CEO und Präsident von ICANN, am vierten Kapitel mitgearbeitet hat, untermauert den fachlich-kompetenten Anspruch des Reports. Er erklärt den politischen Hintergrund der IANA-Transition und die Bedeutung der IANA-Funktionen. Abgerundet wird jedes Kapitel durch umfangreiche und aktuelle Literaturhinweise, so dass sich der Leser bei Interesse noch tiefer in das Thema einarbeiten kann.

Es würde den Rahmen des Newsletters sprengen, auf die diversen Artikel näher einzugehen. Wir können daher nur empfehlen, sich selbst eingehend mit dem kostenlosen Report zu befassen. Eine aktuellere Übersicht, verständlich geschrieben und trotz ihres Umfangs kompakt, dürfte derzeit kaum am Markt erhältlich sein.

Den Report „Who Runs the Internet?“ finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1541

Quelle: cigionline.org

TLDS – NEUES VON .DK, .FR UND .RO

Rumänien dreht an der Preisschraube: zur Mitte des Jahres 2017 werden .ro-Domains deutlich teurer. In Dänemark droht dagegen der Verlust der Domain-Anonymität, während Frankreich für mehr Sicherheit sorgt – hier unsere Kurznews.

DK Hostmaster A/S, Verwalterin der dänischen Länderendung .dk, hat die Anonymität ihrer Kunden widerrufen. Wie die Registry am 16. Januar 2017 mitgeteilt hat, hat man sich bei allen Inhabern einer .dk-Domain per eMail gemeldet, um sie darauf hinzuweisen, dass sie in deren Datenbank nicht länger anonym gehalten werden. Bisher wurde jeder Domain-Inhaber automatisch als anonym eingetragen, wenn er diesen Status auch im Danish Civil Registration Register (CPR register) geführt hat. Um künftig erneut als anonym zu gelten, muss der Domain-Inhaber sich darum kümmern, auch im CPR register weiterhin anonym geführt zu werden. Mit anderen Worten: Anonymität gibt es nur, wenn die Daten im CPR register identisch mit jenen sind, die im Rahmen der Registrierung einer .dk-Domain angegeben wurden.

Spezifikation 11.3-b des Registry-Agreements der Internet-Verwaltung ICANN verpflichtet Betreiber einer generischen Top Level Domain, eine periodische technische Prüfung ihres Domain-Bestands auf Sicherheitsrisiken durchzuführen. Hier setzt der so genannte „Abuse Report“ an, den die .fr-Verwalterin Afnic entwickelt hat. Er prüft nicht nur, ob die Domains zu rechtswidrigen Maßnahmen wie Pharming, Phishing, Malware oder Botnets genutzt werden, sondern ergänzt diese Prüfung um weitere Maßnahmen. Hierzu zählen unter anderem eine tägliche Prüfung des gesamten Domain-Bestands, eine eMail-Benachrichtigung sowohl an die Registry als auch den Registrar und den Domain-Inhaber im Fall einer rechtswidrigen Nutzung, eine Überwachung der daraufhin durchgeführten Maßnahmen sowie ein monatlicher Gesamtbericht aller Prüfungen. Für gTLDs mit bis zu 50.000 registrierten Domains verlangt Afnic EUR 300,00 zuzüglich Umsatzsteuer, darüber hinaus sind Einzelvereinbarungen möglich. Von der Entwicklung profitiert natürlich auch .fr; auch dort ist der „Abuse Report“ im Einsatz.

Das National Institute for R&D in Informatics, Verwalterin der rumänischen country code Top Level Domain .ro, plant einschneidende Änderungen in seiner Gebührenstruktur. Zum 1. Juli 2017 führt die Registry erstmals eine „registration and annual maintenance fee“ ein. Bisher können .ro-Domains unter bestimmten Bedingungen gegen Bezahlung einer Einmalgebühr registriert und sodann lebenslang behalten werden. Künftig stellt die Verwalterin auf ein jährliches Abrechnungsmodell um. Demnach werden im ersten Schritt EUR 39,- zusätzlich Umsatzsteuer pro Domain fällig; darin eingeschlossen sind die ersten fünf Jahre der Registrierung. Danach sind EUR 7,80 zusätzlich Umsatzsteuer pro Domain zu bezahlen, um sie behalten zu dürfen. Diese Neuregelung gilt auch für all jene, die bereits eine .ro-Domain ihr Eigen nennen; wer also seine .ro-Domain vor dem 1. Juli 2012 registriert hat, muss die Gebühr zwischen 1. Juli 2017 und 1. Oktober 2017 bezahlen. Im Fall der Registrierung zwischen 1. Juli 2012 und 1. Juli 2017 setzt diese Zahlungspflicht fünf Jahre nach der Erstregistrierung ein. Weitere Informationen will die Registry den betroffenen Domain-Inhabern per eMail übersenden; spätestens jetzt ist es daher an der Zeit, die im WHOIS hinterlegte Adresse auf Aktualität zu prüfen

Weitere Informationen zum „Abuse Report“ von Afnic finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1540

Weitere Informationen zu .ro finden Sie unter:
> http://www.rotld.ro/engleza/index_en.html

Quelle: dk-hostmaster.dk, afnic.fr, rotld.ro

IMPRESSUM – POSTFACHNUMMER REICHT NICHT AUS

Das Landgericht Traunstein hat in einer Entscheidung in einem Wettbewerbsstreit ganz nebenbei bestätigt, dass die Angabe einer Postfach-Adresse in einem Website-Impressum nicht rechtskonform ist.

Die beiden Parteien standen in einem Rechtsstreit wegen unlauteren Wettbewerbs. Der Kläger ist eine gemeinnützige Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft. Der Beklagte war ein beim Amtsgericht Traunstein eingetragener Verein, der sich als Deutsche Sachverständigenkammer e.V. bezeichnete und eine entsprechende Domain betrieb. Das Impressum der Webseite wies zunächst eine Postfachnummer als Kontaktadresse dieses Vereins auf. Der Kläger mahnte den Beklagten unter anderem deswegen und weil die Bezeichnung „Sachverständigenkammer“ den irreführenden Eindruck erwecke, es handele sich um eine öffentlichrechtliche Einrichtung mit hoheitlichen Befugnissen, ab. Der Beklagte wies die mit der Abmahnung verbundenen Unterlassungsansprüche zurück, änderte aber die Postfachnummer im Impressum in eine Straßenadresse ab. Der Kläger erhob Anfang 2016 Klage vor dem Landgericht Traunstein und verlangte unter anderem die Löschung des Vereinsnamens des Beklagten im Vereinsregister sowie den Ausgleich der entstandenen vorgerichtlichen Kosten der Abmahnung auch wegen des fehlerhaften Impressums. Der Beklagte hielt entgegen, er trete erkennbar als eingetragener Verein auf, was den angesprochenen Kreisen unmissverständlich deutlich mache, dass man kein Verband mit hoheitlichen Befugnissen sei. Die Anschrift im Impressum habe man entsprechend der Abmahnung abgeändert.

Bereits im Juli 2016 bestätigte das Landgericht Traunstein die Unterlassungsansprüche des Klägers (Urteil vom 22.07.2016, Az. 1 HK O 168/16). Zunächst klärte das Gericht die Klagebefugnis der Klägerin. Dazu müsse kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestehen. Entscheidend sei, dass der Beklagte Dienstleistungen zur Unterstützung seiner Mitglieder, die Sachverständige sind, erbringt und die dem Kläger angehörigen Sachverständigen und Sachverständigenverbände damit in derselben Branche tätig sind. Hinsichtlich der Unterlassungsansprüche bestätigte das Gericht die Ansicht des Klägers, es entstehe der Eindruck, der Beklagte sei eine im Sachverständigenbereich tätige öffentlich-rechtliche Einrichtung mit hoheitlichen Befugnissen. Damit würden die angesprochenen Verkehrskreise im Gesamteindruck über Status und Befähigung der Beklagten irregeführt. Irgendwelche berufsständigen Aufgaben leiste er nicht, vielmehr handele es sich unstreitig um eine schlichte Vereinigung privater Sachverständiger. Deren Internetauftritt stelle eine geschäftliche Handlung dar. Hinsichtlich des Impressums stellte das Gericht fest, dass der Internetauftritt mit lediglich einer Postfachnummer im Impressum unzureichend ist. Dass der Beklagte das Impressum geändert hat, reichte aber nicht aus, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Alles in allem lagen daher die Voraussetzung eines wettbewerbswidrigen Handelns vor und das Landgericht entschied zu Gunsten des Klägers.

Tatsächlich war in diesem Rechtsstreit die Frage zum Impressum nur eine Kleinigkeit, der Streit ging im Wesentlichen um eine Löschung des beklagten Vereins. Das glückte. Doch die klaren und kurzen Ausführungen des Landgerichts Traunstein zu Postfachnummern anstelle von Straßenadressen im Webimpressum sind unmissverständlich: Postfachnummern reichen nicht aus.

Die Entscheidung des LG Traunstein finden Sie unter:
> http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20170012

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: jurpc.de, eigene Recherche

FLIPPA – INTERVIEW MIT EINEM WEBSEITEN-VERKÄUFER

Flippa.com ist eine der großen Handelsseiten des Internets. Anders als bei Sedo und Konsorten werden über Flippa jedoch ganze Webseiten gehandelt. Chris Holle sprach mit einem der Flippa Top-Verkäufer.

Es geht auch anders: statt lediglich Domain-Namen zu verkaufen, kann man ganze Webseiten, samt Domain, an den Mann bringen: auf flippa.com. Neben ganzen Webseiten werden auf Flippa aber auch Applikationen angeboten. Richard Jorden allerdings, ein erfolgreicher Flippa-Nutzer, hat sich auf Webseiten verlegt. Im Gespräch mit Chris Holle (Flippa.com) erklärt er, dass er Computerwissenschaften studiert hat und, anstatt zu Unternehmen wie Google zu gehen, damit begann, als freier Webmaster tätig zu werden. Doch wurde er bald müde, für andere zu arbeiten. Als 2011 einer seiner Kunden ihn bat, seine Website zu verkaufen, fand Jorden Flippa, die Plattform für Webseitenhandel, und war begeistert. Er begann Webseiten zu kaufen und zu verkaufen. In seinen besten Zeiten besaß er 50 unterschiedliche Webseiten. Zunächst kaufte er Webseiten, um sie zu betreiben und via Werbung Einkünfte zu erzielen. So erzielt die Seite poemofquotes.com seit 2013 durchschnittlich US$ 400,- im Monat dank AdSense-Werbung. Er kaufte thetolkienforum.com und änderte die für den Betrieb des Forums notwendige Software, um das Angebot für die Community attraktiver zu machen. Jordan räumt allerdings ein, dass er nicht gerade gut dabei sei, Webseiten aufzubauen und wachsen zu lassen. Er habe ein System entwickelt, Webseiten zu kaufen und zu verkaufen, das für ihn funktioniert und auch für andere interessant sein könnte.

Beim Verkauf der Webseiten hat sich Richard Jordan darauf verlegt, kein Mindestgebot anzusetzen. Der direkte Verkauf liege ihm nicht, den wirklichen Wert einer Webseite zu bestimmen sei schwierig. Er könne aber sagen, wann eine Webseite zu gering bewertet ist. Mit Auktionsangeboten ohne Mindestgebot fahre er sehr gut, da die Nutzer von flippa.com wüssten, dass Webseiten einen Wert darstellen. In den vergangenen gut sechs Jahre, in denen er auf Flippa aktiv ist, hat er mit 26 Transaktionen US$ 133.867,- gemacht und wird von den Käufern zu 100 Prozent positiv bewertet. Er empfiehlt Anbietern von Webseiten, sie nicht groß zu bewerben: die Fakten sollten für sich sprechen. Den Käufern bringt man am besten Empathie entgegen. Beide Parteien sollten an der Transaktion einer Webseite gewinnen. Schließlich kündigt Richard Jordan noch ein Buch an, „The Trust Fund: Autobiography of a Website Flipper“, das im Februar 2017 erscheinen soll. In dem will er seine Erfahrungen als Website-Flipper an Interessierte weitergeben.

Sicherlich ist das Interview als Werbeaktion für flippa.com zu sehen. Doch gewinnt man einige Einblicke in das Geschäft mit Webseiten. Dass Jordan innerhalb von sechs Jahren lediglich gut US$ 130.000,- gemacht hat, erscheint auf den ersten Blick den Aufwand nicht wert. Doch generiert er ja mit seinen Webseiten Werbeeinnahmen. Und tatsächlich ist vollständige Webseiten an den Mann zu bringen nicht so einfach wie bei Domains. Dass der Handel mit fertigen Webseiten aber auch in ganz anderen Kategorien ablaufen kann, zeigt die Real Estate Group LLC von Andrew Miller und Michael Zapolin, die mit den Verkäufen von chocolate.com und beer.com gezeigt hat, wie man lediglich geparkte Domains kauft, ein wirkliches Internetgeschäft für die Domain entwickelt, um dieses Paket dann um ein Vielfaches dessen, was die Domain erzielen könnte, zu verkaufen. Doch dafür muss man die Kompetenz und die Ressourcen haben.

Das vollständige Interview finden Sie unter:
> http://flippa.com/blog/case-study-super-seller-interview/

Informationen über die Deals von Miller und Zapolin finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1544
> http://www.domain-recht.de/verweis/1545

Quelle: flippa.com, eigene Recherche

MILLIONEN-DEAL – NAMESCON SORGT FÜR TOPPREISE

Die vergangene Domain-Handelswoche brachte recht unterschiedliche Ergebnisse: Dank einer NamesCon-Auktion gab es den ersten Millionen-Deal des Jahres 2017. Doch Sedo und Konsorten lieferten keine berauschenden Daten.

Die Preise definierte in der letzten Domain-Handelswoche die NamesCon-Auktion. Auf der inzwischen wichtigsten Konferenz der Domain-Industrie fand eine Auktion mit zahlreichen Domain-Namen statt, von denen wir nur einen Bruchteil der Ergebnisse zeigen. Die erfolgreichste Domain war bar.com mit dem Höchstgebot von US$ 1.010.000,- (ca. EUR 943.925,-). Ihr folgten single.com mit US$ 290.000,- (ca. EUR 271.028,-) und featured.com mit US$ 100.000,- (ca. EUR 93.458,-). Danach reihte sich Domain um Domain mit erfreulichen Preisen.

Auf dem Normalmarkt erwies sich die Endung .com als nicht so kräftig, aber immerhin lagen gleich vier Drei-Zeichen-Domain-Namen, von denen drei über GreatDomains und eine über Sedo auktioniert wurden, vorne: lxw.com zum Preis von US$ 47.011,- (ca. EUR 43.936,-), tsd.com zu US$ 41.001,- (ca. EUR 38.319,-), e77.com mit US$ 25.000,- (ca. EUR 23.364,-) sowie dik.com mit US$ 22.066,- (ca. EUR 20.622,-). Eine vierstellige Ziffern-Domain schloss sich an. Die sonstigen generischen Endungen zeigten sich ganz schwach, und die neuen Endungen standen diesmal überhaupt nicht zur Debatte.

Unter den Länderendungen tat sich die deutsche Endung .de mit papa.de zu einem Preis von EUR 14.500,- hervor. Viel mehr war bei .de aber nicht möglich. Erheblichen Zuspruch erfuhr allerdings die Endung .ai der karibischen Insel Anguilla, die einen ganzen Batzen gehandelter Domains aufwies, angefangen mit calendar.ai für US$ 6.999,- (ca. EUR 6.541,-) bis hinunter zu help.ai für immerhin noch US$ 3.200,- (ca. EUR 2.991,-). Die Endung eignet sich für die Abkürzung AI (Artifizielle Intelligenz). Ebenfalls im Rennen war die britischen Endung .uk mit unter anderem blog.co.uk zum Preis von EUR 5.999,- und blogs.co.uk für GBP 2.000,- (ca. EUR 2.318,-). Die beiden Domains gingen nicht in eine Hand, blogs.co.uk gehört nun einem Deutschen, während blogs.co.uk auf einen Briten eingetragen ist.

Dank des herausragenden Ergebnisses der NamesCon-Auktion vom 23. Januar 2017 war die vergangene Domain-Handelswoche außergewöhnlich gut und gibt hoffentlich Anreize für den gesamten Domain-Handel in diesem Jahr.

NamesCon-Auktion
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bar.com – US$ 1.010.000,- (ca. EUR 943.925,-)
single.com – US$ 290.000,- (ca. EUR 271.028,-)
featured.com – US$ 100.000,- (ca. EUR 93.458,-)
advertisingagency.com – US$ 81.000,- (ca. EUR 75.701,-)
crete.com – US$ 75.000,- (ca. EUR 70.093,-)
toxic.com – US$ 70.000,- (ca. EUR 65.421,-)
fort.com – US$ 66.500,- (ca. EUR 62.150,-)
forexaccount.com – US$ 55.000,- (ca. EUR 51.402,-)
sportscars.com – US$ 48.000,- (ca. EUR 44.860,-)
yea.com – US$ 46.000,- (ca. EUR 42.991,-)
dpt.com – US$ 42.000,- (ca. EUR 39.252,-)
cleavage.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 28.037,-)
beginning.com – US$ 29.000,- (ca. EUR 27.103,-)
cyi.com – US$ 26.000,- (ca. EUR 24.299,-)
archeology.com – US$ 23.000,- (ca. EUR 21.495,-)
patty.com – US$ 21.000,- (ca. EUR 19.626,-)
their.com – US$ 21.000,- (ca. EUR 19.626,-)
whitewine.com – US$ 19.000,- (ca. EUR 17.757,-)
recognize.com – US$ 17.000,- (ca. EUR 15.888,-)
wages.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 14.019,-)
lodges.com – US$ 14.000,- (ca. EUR 13.084,-)
duct.com – US$ 14.000,- (ca. EUR 13.084,-)
backinjury.com – US$ 14.000,- (ca. EUR 13.084,-)
largest.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 11.682,-)
duplicates.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 11.215,-)
coolshirts.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 10.280,-)
nympho.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 10.280,-)
gory.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.346,-)

Länderendungen
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papa.de – EUR 14.500,-
123movies.de – EUR 3.000,-
webcasino.de – EUR 2.235,-
siedepunkt.de – EUR 2.000,-

calendar.ai – US$ 6.999,- (ca. EUR 6.541,-)
case.ai – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.672,-)
story.ai – US$ 3.999,- (ca. EUR 3.737,-)
event.ai – US$ 3.999,- (ca. EUR 3.737,-)
moto.ai – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.551,-)
motor.ai – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.551,-)
os.ai – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.551,-)
nano.ai – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.551,-)
wiki.ai – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.551,-)
works.ai – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.551,-)
avatars.ai – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.551,-)
help.ai – US$ 3.200,- (ca. EUR 2.991,-)

blog.co.uk – EUR 5.999,-
valio.co.uk – EUR 4.000,-
blogs.co.uk – GBP 2.000,- (ca. EUR 2.318,-)

myworkday.co – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.673,-)
snug.co – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.551,-)
laufen.cn – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.551,-)
roberts.eu – US$ 3.200,- (ca. EUR 2.991,-)
icon.io – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.804,-)
pd1.cn – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.804,-)
hepsiburada.in – EUR 2.000,-
mything.it – EUR 2.000,-
robotshop.kr – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.869,-)

Generische Endungen
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lpg.net – US$ 2.350,- (ca. EUR 2.196,-)
hwz.org – US$ 2.288,- (ca. EUR 2.138,-)
astound.org – US$ 2.140,- (ca. EUR 2.000,-)

.com
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lxw.com – US$ 47.011,- (ca. EUR 43.936,-)
tsd.com – US$ 41.001,- (ca. EUR 38.319,-)
e77.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 23.364,-)
dik.com – US$ 22.066,- (ca. EUR 20.622,-)
1784.com – US$ 16.500,- (ca. EUR 15.421,-)
agripoint.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 10.280,-)
wpatom.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.346,-)
metamorphosis.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.346,-)
bookingpro.com – US$ 9.995,- (ca. EUR 9.341,-)
orangesky.com – EUR 8.500,-
isoo.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.477,-)
bookingtime.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.542,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, thedomains.com, onlinedomaining.com

ISTANBUL – ICANN VERANSTALTET „TURKEY DNS FORUM“

ICANN veranstaltet vom 15. bis 16. Februar 2017 im türkischen Istanbul das „Turkey DNS Forum“. An der Veranstaltung kann man auch via Internet von daheim aus teilnehmen.

Es ist das dritte „Turkey DNS Forum“ in Folge, das diesmal am 15. und 16. Februar 2017 in Istanbul stattfindet. Organisator ist wieder die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN), die die Veranstaltung zusammen mit dem Sponsor IHS Telekom Inc., einem türkischen Registrar und Webspacehoster, stemmt. Los gehts am Mittwoch, 15. Februar 2017, ab 08:00 Uhr mit der Registrierung der Teilnehmer. Um 09:00 Uhr begrüßt David Olive (ICANN) kurz die Teilnehmer, alsdann gibt der türkische Minister für Verkehr, Schiffart und Kommunikation, H.E. Mr. Ahmet Arslan, eine Eröffnungsrede. Die sich daran anschließenden Keynotes kommen von Dr. Tayfun Acarer (Vorsitzender des türkischen Internet Improvement Board) und Emre Sayin (Präsident und Gründer IHS Telekom Inc.). In der Folge beschäftigen sich die verschiedenen Sessions über den Tag mit aktuellen Trends im Domain-Markt, der Einführung internationalisierter Domain-Namen, Sicherheit und Stabilität des Domain Name Systems und dessen Geschichte. Am Folgetag gibt es Vorträge über Webseiten und Social Media in der Türkei sowie türkisches Datensicherheitsrecht und dessen Einfluss auf das Domain-Name-Geschäft. Am Nachmittag gibt es parallel laufende Breakout-Sessions zum Datenschutz und, von einem technischen Standpunkt aus, zum Domain Name System. Das „Turkey DNS Forum“ endet am Nachmittag des 16. Februar 2017 gegen 17:00 Uhr.

Das „Turkey DNS Forum“ findet vom 15. bis 16. Februar 2017 im Conrad Istanbul Bosphorus Hotel Barbaros Cihannüma Mahallesi, Saray Cad. No:5, 34353 Beşiktaş/İstanbul statt. Die Teilnahme ist kostenlos, allerdings muss man sich über die Webseite der Veranstaltung anmelden. Wer nicht in die Türkei reisen will, kann an der Veranstaltung via Internet teilnehmen.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://turkeydnsforum.org

Quelle: turkeydnsforum.org, tobiassattler.com

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