Domain-Newsletter

Ausgabe #850 – 19. Januar 2017

Themen: IANA-Transition – NTIA kappt Leine zu ICANN | IP-Adressen – EuGH berichtigt Grundsatzurteil | TLDs – Neues von .africa, .bm und .hu | UDRP – BMW erstreitet gleich fünf Domains | UDRP – FC Bayern München besiegt Cybersquatter | advance.com – Fortschritt für US$ 300.000,- | Mai – 139. INTA-Jahrestreffen in Barcelona

IANA-TRANSITION – NTIA KAPPT LEINE ZU ICANN

Die US-Regierung hat die letzte formale Aufsichtsverbindung zu ICANN gekappt: im Zuge der Umsetzung der IANA-Transition einigte sich Lawrence E. Strickling von der US National Telecommunications and Information Administration (NTIA) mit ICANN-Chair Dr. Steve Crocker am 6. Januar 2017 auf eine Aufhebung des „Affirmation of Commitments“.

Man schrieb den 30. September 2009, als Strickling und der damalige ICANN-CEO Rod Beckstrom das „Affirmation of Commitments“ unterzeichneten und darin die Schlüsselverpflichtungen zwischen dem Handelsministerium der Vereinigten Staaten und ICANN regelten. Das kurz „Affirmation“ genannte, vierseitige Dokument löste das Joint Project Agreement (JPA) aus dem Jahr 1998 ab und etablierte ICANN als ein zwischenstaatliches, vom Privatsektor geführtes, sich von unten nach oben entwickelndes und strategisches Entwicklungsmodell für die technische DNS-Koordination, das zum Nutzen der globalen Internetnutzer handelt. Im Gegenzug musste sich ICANN zu speziellen Aktionen verpflichten, darunter die Sicherstellung von Verantwortlichkeit, Transparenz und den Interessen der globalen Internetnutzer, den Erhalt von Sicherheit, Stabilität und Ausfallsicherheit sowie die Förderung des Wettbewerbs, des Kundenvertrauens und der Wahlmöglichkeit der Kunden. Die „Affirmation“ zählt zu den wenigen zentralen Dokumenten, die ICANN auch in einer deutschen Übersetzung zur Verfügung stellt.

Seit 1. Oktober 2016 und der Umsetzung der IANA-Transition liegen die Aufgaben von Koordination und Management für das Domain Name System aber offiziell in den Händen des privaten Sektors, verkörpert durch die Internet-Verwaltung ICANN und verteilt auf verschiedenste Interessengruppen. In diesem Zug wurden wesentliche Regelungen der „Affirmation“ in die Statuten (Bylaws) von ICANN implementiert; vor allem Artikel 4 („accountability and review“) wurde auf Empfehlung der Cross-Community Working Group on Internet Governance eingehend überarbeitet. Für Crocker war damit endgültig der Weg frei, auch die „Affirmation“ formal zu beenden und damit die letzten rechtlichen Verpflichtungen zwischen der NTIA und ICANN zu lösen. Mit Schreiben vom 3. Januar 2017 bat er daher Strickling, auch für die NTIA einer einvernehmlichen Aufhebung zuzustimmen. Diesem Wunsch kam Strickling mit Schreiben vom 7. Januar 2017 nach. Die Umsetzung der IANA-Transition habe gezeigt, dass das Multistakeholder-Modell der Netzverwaltung funktioniert. Allerdings mahnte er zugleich an, dass alle Interessengruppen eine Möglichkeit erhalten müssen, in die Entscheidungsfindungen eingebunden zu werden, und zudem weiter auf Transparenz geachtet wird.

Einer der Gründe, die formale Beendigung des „Affirmation“ nun unter Dach und Fach zu bringen, dürfte gewesen sein, dass der designierte US-Präsident Donald Trump am 20. Januar 2017 offiziell sein Amt antritt. In Bezug auf die Verwaltung des Internets hat sich Trump bisher eher vage positioniert; jedoch dominierten im Wahlkampf Stimmen, die den Machtverlust der USA im Internet kritisierten. Versuche anderer Länder, ihren Einfluss auf die Netzverwaltung zu stärken, dürfte Trump in jedem Falle entschieden unterbinden.

Die Korrespondenz zwischen der NTIA und ICANN finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1530

Eine deutsche Übersetzung des Affirmation of Commitments finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1531

Quelle: icann.org

IP-ADRESSEN – EUGH BERICHTIGT GRUNDSATZURTEIL

Der Kieler Jurist Patrick Breyer, Fraktionsvorsitzender der Piratenfraktion in Schleswig-Holstein, hat eine nicht unwesentliche Berichtigung des von ihm erstrittenen EuGH-Urteils zum Personenbezug von IP-Adressen erreicht: für den Personenbezug genügt es demnach, wenn zum Beispiel Strafverfolger die IP-Adresse zuordnen können.

Mit Urteil vom 19. Oktober 2016 hat der EuGH entschieden, dass der Betreiber einer Website ein berechtigtes Interesse daran haben kann, IP-Adressen der Nutzer zu speichern, um sich gegen Cyberattacken zu verteidigen. Damit klärte der EuGH einen lange schwelenden Rechtsstreit um die Frage, ob es sich bei dynamischen IP-Adressen um personenbezogene Daten handelt. Eine dynamische IP-Adresse reicht für sich allein nicht aus, damit der Diensteanbieter den Nutzer einer Internetseite identifizieren kann; dies kann er jedoch, wenn er die dynamische IP-Adresse mit anderen zusätzlichen Daten verbindet. Breyer störte sich nun daran, dass zahlreiche öffentliche Einrichtungen beim Aufruf einer Webseite unter anderem die IP-Adressen speichern und erhob Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland. Auf Vorlage des Bundesgerichtshofes landete der Rechtsstreit vor dem EuGH. Der entschied, dass eine dynamische IP-Adresse ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn der Anbieter von Online-Mediendiensten über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, die betreffende Person anhand der Zusatzinformationen, über die der Internetzugangsanbieter dieser Person verfügt, bestimmen zu lassen. Außerdem kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten unter anderem dann rechtmäßig ist, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, erforderlich ist, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.

In einem entscheidenden Punkt der Urteilsbegründung sah Breyer jedoch ein Problem, das mit der Übersetzung zusammenhing. Nach Ansicht von Breyer führte es zu dem Missverständnis, dass der EuGH keineswegs entschieden hat, dass das Datenschutzrecht nur dann gelte, wenn die speichernde Stelle selbst den Betroffenen identifizieren könne (sogenannter relativer Begriff des Personenbezugs). In der englischen Übersetzung fehlte insoweit ein Zusatz; maßgeblich ist danach, dass es für den Anbieter von Online-Mediendiensten rechtliche Möglichkeiten gibt, die es ihm erlauben, sich insbesondere im Fall von Cyberattacken an die zuständige Behörde zu wenden, „damit diese die nötigen Schritte“ unternimmt, um die fraglichen Informationen vom Internetzugangsanbieter zu erlangen und die Strafverfolgung einzuleiten. Nur die Strafverfolger müssten also die IP-Adresse zuordnen können, nicht bereits der Betreiber einer Webseite selbst. Dies veranlasste Breyer, über seinen Rechtsanwalt Meinhard Starostik am 25. Oktober 2016 beim EuGH einen Berichtigungsantrag zu stellen; diese Möglichkeit eröffnet Artikel 154 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes. Diesem Antrag hat der EuGH mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 entsprochen.

Bis wann der Bundesgerichtshof sich erneut mit dem Sachverhalt befasst, ist öffentlich bisher nicht bekannt. Breyer gibt sich in jedem Fall offensiv: „Ich werde dafür kämpfen, dass rechtstreue Internetnutzer nicht aufgezeichnet werden und anonym surfen dürfen. Allenfalls eine zielgerichtete Speicherung der Quelle eines Angriffs wäre akzeptabel, nicht aber die dauerhafte und flächendeckende Aufzeichnung des Surfverhaltens völlig ungefährlicher Nutzer.“

Den Berichtigungsantrag finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1528

Den Beschluss des EuGH vom 6. Dezember 2016 finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1529

Das Urteil des EuGH finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1493

Quelle: europa.eu, heise.de

TLDS – NEUES VON .AFRICA, .BM UND .HU

Es war zu befürchten: der Streit um die Einführung der Top Level Domain .africa geht in die nächste Gerichtsrunde. Dagegen schafft man in Ungarn Fakten, während Inhaber von .bm-Domains besser ihr Portfolio prüfen sollten – hier unsere Kurznews.

DotConnectAfrica (DCA) bleibt weiter hartnäckig: nachdem am 22. Dezember 2016 der Superior Court of California (County of Los Angeles) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden hatte, dass die Internet-Verwaltung ICANN nicht verpflichtet ist, mit der Delegierung von .africa abzuwarten, folgte am 4. Januar 2017 der nächste Antrag. Im Rahmen einer so genannten „ex parte (emergency) temporary restraining order“ („TRO“) wollte DCA erreichen, dass .africa nicht delegiert wird. Allerdings blieb man wiederum ohne Erfolg; nach Ansicht des Gerichts lag kein Grund vor, der eine sofortige Entscheidung notwendig gemacht hätte. Allerdings konnte DCA wenigstens einen Teilerfolg erzielen: das Gericht räumte Gelegenheit ein, bis zum 6. Januar 2017 weiter vorzutragen; ICANN und die designierte .africa-Registry ZA Central Registry (ZACR) können dann bis 18. Januar 2017 erwidern. Die mündliche Verhandlung findet am 31. Januar 2017 statt. Damit verstreicht weiter wertvolle Zeit, bis die ersten .africa-Domains registriert werden können.

Inhaber von .bm-Domains sollten sich rasch in ihr Domain-Portfolio einloggen und den Status ihrer Adresse prüfen. Wie das Bermuda Network Information Centre mitteilt, sind vor wenigen Tagen zahlreiche prominente Domain-Namen wie lindos.bm, bhs.bm, biu.bm, weather.bm und masters.bm kurzfristig offline gewesen, weil ihre Domain-Inhaber verpasst haben, sich rechtzeitig um eine Verlängerung zu kümmern. Bereits im April und Mai 2016 waren sie aufgefordert worden, sich über die Registry-Website einzuloggen und dort ein Kundenkonto einzurichten, hatten diese Aufforderung jedoch ignoriert. Zudem war eine Zahlung in Höhe von US$ 100,- für die Registrierung und US$ 65,- für die Verlängerung zu leisten; auch das hatten die betroffenen Domain-Inhaber verpasst. Prompt wurden die Domains suspendiert, konnten aber binnen 48 Stunden wieder aktiviert werden. An den strengen Vergaberichtlinien wollen die Bermudas übrigens vorläufig nichts ändern; bis auf weiteres bleibt .bm daher Einwohnern, Unternehmen, Organisationen und Wohltätigkeitsverbänden mit Sitz auf den Bermudas vorbehalten.

Das ungarische Council of Hungarian Internet Providers (CHIP) hat die Vergaberegeln für .hu-Domains gelockert. Nach der bisherigen Fassung der „Hungarian Domain Registration Rules and Procedures“ kann jeder Bürger eines EU-Mitgliedstaates, jede natürliche Person mit Aufenthaltsgenehmigung in Ungarn, jede juristische Person mit Registereintrag in einem EU-Mitgliedsstaat und jeder Inhaber einer in Ungarn eingetragenen oder geschützten Marke eine .hu-Domain registrieren. Seit dem 1. Januar 2017 erweitert sich dieser Kreis auf Bürger aus Ländern, die Mitglied im Europarat, im Europäischen Wirtschaftsraum, der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem Nachbarland von Ungarn sind. Ebenfalls erfasst werden künftig juristische Personen aus einem dieser Länder. Bis auf Weissrussland und den Vatikan sind damit alle europäischen Länder registrierungsberechtigt. Ausserdem stellt die Neufassung klar, dass für eine Registrierungsberechtigung der Zeitpunkt der Erstregistrierung maßgeblich ist; künftige politische Änderungen lassen die Berechtigung an einer .hu-Domains also nicht entfallen. Der Zahl der Registrierungen kann es nur gut tun: zum Jahreswechsel auf 2017 vermeldet die Registry exakt 699.608 .hu-Domains.

Quelle: registry.net.za, royalgazette.com, lexology.com

UDRP – BMW ERSTREITET GLEICH FÜNF DOMAINS

Der BMW-Konzern erstritt in einem UDRP-Verfahren gleich fünf Domains von drei unterschiedlichen Inhabern. Unter den fraglichen Domain-Namen boten deren Inhaber BMW-Diagnosesoftware und -werkzeuge an.

BMW ging in einem UDRP-Verfahren vor der WIPO wegen einer Markenrechtsverletzung durch die Domains bmw-icom, bmw-icom.net, bmwispi.com, bmwista.com und bmwrheingold.com vor, die sich in den Händen dreier unterschiedlicher Inhaber mit Sitz in China befanden. BMW berief sich dabei auf die eigenen bekannten Marken BMW und die speziellen Kennzeichen für BMW-Diagnosesoftware und -werkzeuge BMW ICOM A2+B+C, BMW ISPI, BMW RHEINGOLD und BMW ISTA. Die fraglichen Domains, registriert zwischen März und November 2014, wiesen teilweise auf Seiten, auf denen es gefälschte Produkte, darunter auch die BMW-Software, gab. BMW kaufte auf einer der Webseiten die angebotene Software, prüfte diese und stellte fest, dass sie gefälscht ist. BMW ging davon aus, dass sich die Inhaber entweder gemeinsam organisiert haben oder sich hinter ihnen tatsächlich nur eine einzelne Person verbirgt. In dem UDRP-Verfahren beantragte BMW die Übertragung der Domains. Keiner der Domain-Inhaber trat den erhobenen Vorwürfen offiziell entgegen; einer protestierte lediglich in einer eMail, andere würden solche Domain-Namen ebenso reegistrieren, wie etwa die Domain bmw-icom.org zeige.

Die Rechtsanwältin Karen Fong aus Großbritannien, die Mandarin beherrscht und unter anderem in Singapur und Hong Kong studierte, war als Panelistin berufen. Sie bestätigte die Beschwerde von BMW und entschied auf Übertragung aller Domains (WIPO Case No. D2016-2268). Zunächst klärte sie allerdings, dass die Zusammenlegung der Verfahren, die sich eigentlich gegen drei unterschiedliche Domain-Inhaber richten müssten, statthaft ist, da so die Angelegenheiten schneller geklärt werden können und das für alle Beteiligte gerecht sei. Die Verfahrenssprache legte Fong unkompliziert auf Englisch fest, obwohl lediglich der Registrierungsvertrag der Domain bmwispi.com in englischer Sprache geschlossen ist. Doch die aufrufbaren Webseiten unter den Domains sind alle auf Englisch und gegen Mike Lee, den Inhaber der drei Domains bmwispi.com, bmwrheingold.com und bmwista.com, wurden schon früher UDRP-Verfahren auf Englisch geführt, weil die jeweiligen Panels festgestellt hatten, dass er über ausreichend Englischkenntnisse verfüge. Das alles spräche für ausreichende Sprachkenntnisse bei den Domain-Inhabern, die sich nicht gegen den Antrag der Beschwerdeführerin auf die Verfahrenssprache, die ihnen in Englisch und Chinesisch zugegangen war, gewehrt haben. Zudem, stellte Fong fest, sei die Beschwerdeführerin unangebracht benachteiligt, wenn sie das Verfahren auf Chinesisch führen müsste.

Bei der weiteren Prüfung bestätigte sich das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der UDRP: Die streitbefangenen Domain-Namen und die BMW-Marken sind identisch. Die Domain-Inhaber haben keine Rechte oder rechtlichen Interessen an den Domain-Namen, über die sie unter Darstellung der BMW-Marken gefälschte BMW-Software anbieten. Schließlich bestätigte Karen Fong auch, dass die Domain-Inhaber bei Registrierung der Domains von den Marken von BMW gewusst haben müssen, also bögläubig waren. Darüber hinaus zeigt sich aufgrund des Umstands, dass sie unter den Domains gefälschte Software anbieten, dass sie die Domains auch bösgläubig nutzen. Damit lagen die Voraussetzungen der UDRP sämtlich vor, und Karen Fong entschied auf Übertragung der Domains.

Die UDRP-Entscheidung zur Domain bmwrheingold.com und vier weitere finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1532

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

UDRP – FC BAYERN MÜNCHEN BESIEGT CYBERSQUATTER

Die FC Bayern München AG führte vor der WIPO ein erfolgreiches UDRP-Verfahren um die Domain fcbayernsoccershop.com. Der Domain-Inhaber verschanzte sich mit gefälschten Daten hinter einem WHOIS Privacy Service.

Der FC Bayern München sah sein Markenrecht durch die Domain fcbayernsoccershop.com verletzt, unter der FC Bayern München-Produkte zum Verkauf angeboten werden. Der Fußballverein verweist dabei unter anderem auf seine seit 1997 bestehende US-Marke. Er sieht nicht nur die rechtsverletzende Nutzung der Marke im Domain-Namen, sondern in „soccershop“ einen beschreibenden Begriff, der auch auf die unter der Domain angebotenen Produkte verweist. Die am 07. September 2016 registrierte Domain läuft vermeintlich über einen WHOIS Pricacy Service, gegen den sich das Beschwerdeverfahren richtet. Die Betreiberin des WHOIS Privacy Service mit Sitz in Panama distanzierte sich von der Inhaberschaft der Domain und erklärte, es läge ein Datenmissbrauch vor: Zwar stimmten Name und Adresse mit ihr überein, jedoch nicht die übrigen Daten im WHOIS. Insbesondere die eMail-Adresse und die Telefonnummer seien nicht die ihren.

Als Panelist wurde Kiyoshi Tsuru berufen, Fachmann im Bereich Intellectual Property und Mitglied in verschiedenen ICANN-Gremien und Juristen-Vereinigungen in den USA und Mexiko. Kiyoshi Tsuru entschied auf Übertragung der streitigen Domain (Case No. D2016-2282). Er stellte fest, dass die Domain fcbayernsoccer shop.com mit der Marke der Beschwerdeführerin zum Verwechseln ähnlich ist. Der zusätzliche Begriff „soccershop“ verstärke die Verwechslungsgefahr mit der Marke FC Bayern noch, da er die Produkte der Beschwerdeführerin beschreibe. Mithin sei der Begriff „soccershop“ nicht geeignet, die irreführende Ähnlichkeit zu beseitigen. Weiter bestätigte Kiyoshi Tsuru die fehlende Berechtigung zur Nutzung der Domain: die Beschwerdeführerin habe dem Domain-Inhaber keine Rechte eingeräumt, und es bestehe keine geschäftliche Beziehung mit dem Gegner. Da der Beschwerdegegner seine Identität nicht offenbart habe, sei auch nicht erkennbar, ob er eigene Rechte an dem Begriff besitze und unter dem Domain-Namen bekannt sei. Unter der Domain findet sich das Logo des FC Bayern München mit der Phrase „SHOPBAYERN MUNICH The OFFICIAL Store Of The Bayern Munich“, womit der Domain-Inhaber behauptet, er betreibe ein offizielles Geschäft für den FC Bayern München. Weiter unten auf der Website heißt es: „Copyright © 2016 FC Bayern Munich Soccer Shop. All rights reserved“, was die Irreführung noch verstärke. Nutzer der Website finden auf ihr keinen Hinweis, der darauf hindeutet, dass der Shop-Betreiber nicht mit der Beschwerdeführerin verbunden ist. Dieses Verhalten des Domain-Inhabers lasse sich keinesfalls als berechtigte Nutzung der Domain bezeichnen. Damit sah Tsuru die unberechtigte Nutzung der Domain bestätigt. Auch die Bösgläubigkeit auf Seiten des Domain-Inhabers bestätigte sich für Tsuru: Aus der Bekanntheit der Marken der Beschwerdeführerin und dem Inhalt auf der Website unter der Domain werde deutlich, dass der Domain-Inhaber um die Marke wusste, als er die Domain registrierte und also bösgläubig handelte. Da er die Website zudem unter der falschen Vorspiegelung betreibt, er sei ein autorisierter Wiederverkäufer der Beschwerdeführerin, zeige, dass er sie bösgläubig nutzt, zumal er versucht, mit ihr Einkünfte zu erwirtschaften. Damit stand auch die Bösgläubigkeit fest, und Kiyoshi Tsuru entschied auf Übertragung der Domain auf die Beschwerdeführerin.

Interessant an dem Streit ist, dass Cybersquatter nicht nur Daten von Einzelpersonen bei der Domain-Registrierung missbrauchen, sondern auch die von WHOIS Privacy Services, was doppelt irreführend sein kann.

Die UDRP-Entscheidung zur Domain fcbayernsoccershop.com finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1533

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

ADVANCE.COM – FORTSCHRITT FÜR US$ 300.000,-

Die letzten Domain-Handelswochen 2016 steuerten gleich zwei Domains im sechsstelligen Bereich zum vergangenen Jahr bei und runden es so glanzvoll ab: advance.com erzielte US$ 300.000,- (ca. EUR 283.019,-), und tcp.com schaffte es auf US$ 133.000,- (ca. EUR 125.472,-).

Unter den Länderendungen wusste sich die kanadische Endung zuletzt noch gut zu positionieren, mit zoom.ca für stolze US$ 22.100,- (ca. EUR 20.849,-) sowie industry.ca zu einem Preis von immerhin US$ 10.000,- (ca. EUR 9.434,-) und zwei weiteren Domain-Deals. Eine Überraschung lieferte die Kanalinsel Guernsey (.gg) mit der Ein-Zeichen-Domain f.gg zum Preis von GBP 10.599,- (ca. EUR 12.125,-). Die deutsche Endung .de war nur schwach vertreten mit drei erwähnenswerten Domains, von denen die teuerste, onlinebox.de, EUR 7.140,- erzielte.

Die neuen Endungen waren lediglich durch print.city zum Preis von US$ 3.000,- (ca. EUR 2.830,-) vertreten. Dafür erwiesen sich die alten generischen Endungen einmal wieder als interessant: die Drei-Zeichen-Domain dgh.net erzielte wunderschöne US$ 24.000,- (ca. EUR 22.642,-). Ihr folgte die Drei-Ziffern-Domain 121.net mit einem Preis von US$ 15.100,- (ca. EUR 14.245,-). Darüber hinaus gab es zahlreiche kurze Domains unter .net und .org, aber auch bauunternehmen.net zu EUR 2.900,-.

Schließlich setzte .com mit advance.com für US$ 300.000,- (ca. EUR 283.019,-) den Schlussstrich unter das Jahr 2016, was immerhin für Platz 16 der Jahresbestenliste reichte. Sedo steuerte seinerseits noch tcp.com zum Preis von US$ 133.000,- (ca. EUR 125.472,-) bei. Darüber hinaus lieferte .com noch zahlreiche starke Zahlen bei recht kurzen Domain-Namen. Damit ist jetzt die Bühne frei für die Domain-Preise des Jahres 2017, mit denen wir kommende Woche starten.

Länderendungen
————–

zoom.ca – US$ 22.100,- (ca. EUR 20.849,-)
industry.ca – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.434,-)
lifestyles.ca – US$ 4.050,- (ca. EUR 3.821,-)
waterproofers.ca – US$ 4.050,- (ca. EUR 3.821,-)

f.gg – GBP 10.599,- (ca. EUR 12.125,-)
klarstein.es – EUR 9.455,-
smallbusinessloans.co – US$ 9.999,- (ca. EUR 9.433,-)
onlinebox.de – EUR 7.140,-
we.fi – EUR 5.400,-
shopify.jp – US$ 4.500,- (ca. EUR 4.245,-)
my-home.de – EUR 4.165,-
mitsegeln.ch – EUR 4.100,-
carta.eu – EUR 3.999,-
csod.nl – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.302,-)
vuelo.es – EUR 3.200,-
doha.tv – US$ 2.980,- (ca. EUR 2.811,-)
webcrm.it – EUR 2.500,-
koo.co – US$ 2.495,- (ca. EUR 2.354,-)
visitsweden.nl – EUR 2.150,-
tup.de – EUR 2.125,-

Neue Endungen
————-

print.city – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.830,-)

Generische Endungen
——————-

dgh.net – US$ 24.000,- (ca. EUR 22.642,-)
121.net – US$ 15.100,- (ca. EUR 14.245,-)
https.net – US$ 9.999,- (ca. EUR 9.433,-)
wz.org – US$ 9.200,- (ca. EUR 8.679,-)
ilg.org – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.547,-)
cybersecurity.net – US$ 4.701,- (ca. EUR 4.435,-)
legs.net – US$ 3.499,- (ca. EUR 3.301,-)
bauunternehmen.net – EUR 2.900,-
slovenia.net – US$ 3.002,- (ca. EUR 2.832,-)
wmff.org – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.829,-)
hzd.net – US$ 2.900,- (ca. EUR 2.736,-)
stb.net – US$ 2.900,- (ca. EUR 2.736,-)
puppy.net – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.642,-)
gene-watch.org – US$ 2.700,- (ca. EUR 2.547,-)
wcy.net – US$ 2.611,- (ca. EUR 2.463,-)
ypb.net – US$ 2.610,- (ca. EUR 2.462,-)
navh.org – US$ 2.599,- (ca. EUR 2.452,-)
nzg.net – US$ 2.550,- (ca. EUR 2.406,-)
qsf.net – US$ 2.523,- (ca. EUR 2.380,-)

.com
—–

advance.com – US$ 300.000,- (ca. EUR 283.019,-)
tcp.com – US$ 133.000,- (ca. EUR 125.472,-)
cave.com – US$ 61.450,- (ca. EUR 57.972,-)
rfg.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 47.170,-)
t4.com – US$ 44.000,- (ca. EUR 41.509,-)
eluxury.com – US$ 35.200,- (ca. EUR 33.208,-)
heh.com – US$ 33.200,- (ca. EUR 31.321,-)
barron.com – US$ 29.000,- (ca. EUR 27.358,-)
kma.com – US$ 27.000,- (ca. EUR 25.472,-)
datatrans.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 18.868,-)
prtimes.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 18.868,-)
drove.com – US$ 18.500,- (ca. EUR 17.453,-)
omq.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 16.981,-)
uuq.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 16.981,-)
pzv.com – US$ 15.100,- (ca. EUR 14.245,-)
camc.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 14.151,-)
nucu.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 14.151,-)
opticsnation.com – US$ 14.500,- (ca. EUR 13.679,-)
lobi.com – US$ 14.188,- (ca. EUR 13.385,-)
huskyhealth.com – US$ 12.900,- (ca. EUR 12.170,-)
tryp.com – US$ 12.600,- (ca. EUR 11.887,-)
626666.com – US$ 12.445,- (ca. EUR 11.741,-)
infosea.com – US$ 11.130,- (ca. EUR 10.500,-)
goldengoal.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.434,-)
porneia.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.434,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

MAI – 139. INTA-JAHRESTREFFEN IN BARCELONA

Die International Trademark Association (INTA) trifft sich im Mai 2017 zu ihrem 139. Jahrestreffen, dieses Mal in Barcelona (Spanien). Zu der Veranstaltung werden zahlreiche Markenmanager, Markenrechtsanwälte und IP-Fachleute erwartet.

Das Jahrestreffen der INTA ist eine große Sache. Ob nun in Barcelona oder, wie im Vorjahr, in Orlando mehr als 9.500 Teilnehmer kommen werden, ist unklar. Das in Barcelona als Veranstaltungsort ausgewählte Gran Via Convention Center reicht allemal für bis zu 12.000 Teilnehmer aus. Die könnten sich ab Samstag, 20. Mai 2017 für fünf Tage mit mehr als 300 Fortbildungsangeboten und mehr als 225 Themen, Infoveranstaltungen von Markenämtern, Nutzergruppentreffen und Treffen des Globalen Beirats der INTA sowie zahlreichen weiteren Informationsangeboten beschäftigen. Weiter werden mehr als 100 Aussteller erwartet. Das Programm steht derzeit nur für den 20. Mai 2017 fest, an dem verschiedene Ausflüge zu gesonderten Preisen angeboten werden, die dem Netzwerken dienen.

Das 139. INTA-Jahrestreffen findet vom 20. bis 24. Mai 2017 im Fira de Barcelona – Gran Via Convention Center, Av. Joan Carles I, 64, 08908 L’Hospitalet de Llobregat, Barcelona, statt. Für Nichtmitglieder kostet die Karte für die Veranstaltung zum Frühbuchertarif US$ 1.936,–, für frühbuchende Mitglieder liegt der Preis bei US$ 1.301,- (jeweils inklusive UmSt.). Buchungen sind seit 18. Januar 2017 möglich.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.inta.org/2017Annual/Pages/Home.aspx

Quelle: inta.org

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top