Die Mobilfunk-Domain .mobi gibt Gas: wie Verwalter mTLD Ltd. im irischen Dublin bekanntgab, startet die Registrierung mit der Sunrise Period im Juni 2006. Mit den „Switch On!“-Guidelines steht nun auch erstmals ein Handbuch für Entwickler zur Verfügung, um Webauftritte unterhalb von .mobi an die speziellen Voraussetzungen anpassen zu können.
Wie bei der Einführung neuer Domain-Endungen üblich, werden auch bei .mobi zunächst Inhaber von Markenrechten bevorzugt Domains registrieren können. Eine doppelt bevorzugte Behandlung geniessen Unternehmen aus der Mobilfunkindustrie; sie können ihre Marken innerhalb einer einwöchigen, „Limited Industry Sunrise“ genannten Phase, die für Ende Mai 2006 angesetzt ist, noch vor anderen Rechteinhabern als Domain anmelden. Von Juni bis August folgt dann die normale Sunrise Period, bevor im September die Live-Registrierung startet. Die Anmeldung erfolgt dabei direkt unterhalb von .mobi als klassische Second Level Domains über die akkreditierten Registrare; eine Liste mit Anbietern wird in Kürze veröffentlicht. Registrierungsberechtigt sind neben Anbietern von mobilen Inhalten und Dienstleistungen (zum Beispiel Nachrichten oder Restaurantführer für Handys) auch die Endverbraucher. Für Streitfälle in der Sunrise Period sind vom 28. August bis 15. Dezember 2006 eigene Schlichtungsverfahren bei der Genfer WIPO geplant; Kenner der Szene wird der hierfür gewählte Begriff „Sunrise Registration Challenge Period“ an die Einführung von .info erinnern.
Mit Veröffentlichung der „Switch On!“-Leitlinien macht .mobi darüber hinaus Ernst mit der Ankündigung, dass die unter .mobi abrufbaren Inhalte bestimmten Kriterien entsprechen müssen, um sicherzustellen, dass ihre Darstellung auf Mobilgeräten in optimaler Weise erfolgt. Es enthält verbindliche Vorgaben und dringend empfohlene, beispielhafte Verfahrensweisen für Inhalteentwickler und Webseiteninhaber mit Mobilfunkunterstützung. Hierzu zählen zum Beispiel das Verbot von Frames, Verwendung von ccTLDs auf Third Level Ebene, um Angebote zu nationalisieren, kurze URLs, Verbot von Pop-Ups oder keine automatischen Weiterleitungen. Inhaltlich soll sich der Anbieter nur auf die notwendigen Informationen beschränken, Scrolling nur in eine Richtung erlauben sowie die Seitendarstellung begrenzen. Wie allerdings die Einhaltung dieser Vorgaben überprüft und regelmäßig kontrolliert werden soll, bleibt zunächst offen.