UDRP

Die Trader Joe's Company scheitert im Streit um traderjoexyz.com

Im Streit um die Domain traderjoexyz.com scheiterte die Trader Joe’s Company wie viele andere an mangelndem Vortrag und fehlenden Nachweisen. Der WIPO-Panelist Andrew D. S. Lothian hingegen schöpft bei der Frage nach einem Recht oder berechtigten Interesse des Gegners an der Domain aus der Fülle von Argumenten und Überlegungen, die der Gegner gab, und die ihm selber in den Sinn kamen.

Die Trader Joe’s Company, ein US-amerikanischer Betreiber von Lebensmittelgeschäften, sieht ihre Rechte durch den Domain-Namen traderjoexyz.com verletzt. In einem UDRP-Verfahren vor der WIPO trug sie unter anderem vor, ihre Marke »Trader Joe’s« bereits seit 1967 zu nutzen; eingetragen sei die Marke unter anderem beim US-Markenamt seit 1986 und beim Singapurer Markenamt seit 1999 in der Klasse 31 (Tierfutter und rohe Nüsse). Der Gegner, Cheng Chieh Liu aus Singapur, ist einer der Gründer der Kryptowährunghandelsplattform »Trader Joe«, die unter der im April 2021 registrierten Domain traderjoexyz.com betrieben wird und an Anteilsinhaber den eigenen »$JOE«-Token als Gewinnbeteiligung ausgibt. Er trägt unter anderem vor, die Plattform verfüge mittlerweile über erhebliches Kapital, eine große Anzahl von Nutzern und 15 Mitarbeitern. Der Name »Trader Joe« ergebe sich einerseits daraus, dass man Handelsplattform sei und andererseits jeder (»the average joe«) darauf mitmachen könne. Der Zusatz »xyz« im Domain-Namen verweise auf die Endung .xyz, die bei Unternehmen im Web 3.0 sehr beliebt sei. Gerade dieser Zusatz verhindere eine Verwechslungsgefahr mehr, als dass er sie unterstütze.

Zum Entscheider wurde der schottische Rechtsanwalt Andrew D. S. Lothian berufen, der die Beschwerde abwies, da der Gegner überzeugend darzustellen und zu belegen vermochte, dass er ein ordentliches Geschäft betreibt (WIPO-Case No. D2022-1620). Lothian stellte nach eingehender Prüfung fest, dass Ähnlichkeit zwischen Domain und Marke bestehe. Bei der ausführlich geprüften Frage nach einem Recht oder berechtigten Interesse des Gegners an der Nutzung der Domain sah Lothian den Beweis des ersten Anscheins auf Seiten der Beschwerdeführerin erbracht, da sie dem Gegner keine Rechte zur Nutzung ihrer Marken eingeräumt habe, auch nicht mit ihr liiert und er auch nicht unter dem Namen bekannt bzw. zumindest nicht Inhaber einer entsprechenden Marke sei. Der Gegner habe allerdings eine Fülle von Beweisen vorgelegt, darunter seine Medienpräsenz, die die Behauptung stützt, dass er auf dem Feld des Kryptowährungshandel mit damit verbundenen Finanzdienstleistungen tätig ist. Er konnte nachweisen, dass er bereits vor dem UDRP-Verfahren umfassende Vorbereitungen zum Einstieg in dieses Geschäftsfeld absolviert habe und argumentiere plausibel, was seine Namenswahl betrifft. Ob der Gegner von der Beschwerdeführerin und insbesondere ihrer Singapurer Marke gewusst habe, blieb unklar und wenig wahrscheinlich; allerdings war es Pflicht der Beschwerdeführerin, entsprechend vorzutragen und Belege vorzulegen. Lothain prüfte weitere Kriterien bei dieser Frage, kam aber letztlich zum Ergebnis, dass der Anscheinsbeweis der Beschwerdeführerin durch den Gegner widerlegt sei, womit die Beschwerde an dieser Stelle scheiterte.

Doch schaute er noch kurz auf die Frage der bösgläubigen Registrierung und Nutzung der Domain traderjoexyz.com. Hierbei verwies er auf die vorangegangene Prüfung des 2. Elements und wiederholte im Grunde die entscheidenden Feststellungen. Lothian ging auch nochmals auf die 1997 in Singapur registrierte Marke ein: da habe die Beschwerdeführerin über deren Nutzung und Bekanntheit und wie Gegner nachvollziehbar Kenntnis von ihr erlangt haben sollte, nicht ordentlich vorgetragen. Wohingegen der Gegner konsequent die Zeichen »trader joe« und »trader joe xyz« derart nutze, dass der Versuch, absichtlich einen Bezug zur Marke »Trader Joe’s« der Beschwerdeführerin herzustellen oder aus einer Verbindung mit ihr Nutzen zu ziehen, nicht ersichtlich ist. Für Lothian lag hier kein Fall von Cybersquatting vor. In der Folge scheiterte die Beschwerde, und Lothian wies sie ab.

Die Prüfung der Frage nach einer berechtigten Nutzung der Domain traderjoexyz.com durch den Gegner behandelt Lothian sehr ausführlich und detailreich. Im Hinblick darauf lohnt es sich, die WIPO-Entscheidung im Original zu lesen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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