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Neue Domain-Verordnung verabschiedet

Die Schweiz stellt die Verwaltung der beiden Top Level Domains .ch und .swiss auf neue Füße: wie die Registry SWITCH mitteilt, hat der schweizerische Bundesrat die Verordnung über die Internet-Domains (VID) verabschiedet. Die neuen Bestimmungen treten am 1. Januar 2015 in Kraft.

Die neue VID stellt eine historische Zäsur für die Domain Name Industry in der Schweiz dar. Erstmals wird, wie bereits in vielen Ländern üblich, zwischen der Funktion der Registry (Verwaltung der Datenbank der Domain-Namen) und der Registrare (Vermarktung von Domain-Namen) getrennt. Die Stiftung SWITCH, die bisher beide Aufgaben ausüben darf, stellt Anfang Januar 2015 den Verkauf von .ch-Domains ein und übergibt die Kundenbetreuung schrittweise an die Domain-Registrare. Ab Mitte Januar des nächsten Jahres beginnt SWITCH damit, ihre Kunden schriftlich zum Transfer ihrer Domain-Namen zu den Registraren aufzufordern. Jeweils drei Monate vor Abonnements-Ende erhalten die Kunden einen Brief mit einer Anleitung zum Transfer. Während des gesamten Transfer-Prozesses bleiben die .ch-Webseiten ohne Unterbrechung erreichbar. SWITCH informiert die Kunden gestaffelt, sodass bis im Herbst 2016 alle Kunden ihre Domain-Namen zu einem Registrar ihrer Wahl transferiert haben. Betroffen sind etwa 400.000 Kunden mit insgesamt einer Million Domain-Namen. Da der Transfer zu den Registraren bis Herbst 2016 dauern wird, bleibt SWITCH mindestens bis zum Jahr 2017 Registry von .ch.

Neben dieser Verlängerung der Delegationsperiode sieht die VID zahlreiche weitere Regelungen vor. So normiert sie die Möglichkeit der Registry, einen Domain-Namen zu blockieren und die Zuweisung zu einem Nameserver aufzuheben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen, oder um schädliche Software zu verbreiten, und wenn eine in der Bekämpfung der Cyberkriminalität vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) anerkannte Stelle die Blockierung beantragt hat. Die Registrare müssen zudem ein Angebot unterbreiten, das ausschliesslich die Zuteilung eines Domain-Namens beinhaltet, also auch ohne Webspace oder sonstige Leistungen (entbündeltes Angebot). Aber auch die Domain-Inhaber stehen in der Pflicht; so müssen sie insbesondere dafür sorgen, dass alle sie betreffenden Informationen im WHOIS, die für die Verwaltung der Domain notwendig sind, aktuell und vollständig sind, andernfalls müssen sie korrigiert werden. An der freien Vergabe von .ch-Domains für jedermann ändert sich nichts; insoweit gilt lediglich der bewährte »first come, first served«-Grundsatz.

Besondere Regelungen gelten hingegen für die neu eingeführte Top Level Domain .swiss, die vom Bund verwaltet wird. Sie soll der schweizerischen Community, dem Image sowie den politischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und kulturellen Interessen des Landes dienen und diese weltweit fördern. Daher bleibt die Registrierung unter .swiss nur in der Schweiz ansässigen Personen oder solchen, die einen besonderen Bezug zur Schweiz aufweisen, vorbehalten. Wann genau die Registrierung startet, ist bisher aber noch offen; laut ICANN befindet sich .swiss derzeit im Status des »Pre-Delegation Testing« (PDT); eine Delegierung in der IANA-Datenbank steht noch aus.

Domains mit der schweizer Endung .ch können Sie beim starnberger Domainspezialisten united-domains, zu dessen Projekten domain-recht.de zählt, registrieren.

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