Aus Norwegen erreicht uns die Nachricht, dass die Regelung für eine Beschlagnahme von .no-Domains modifiziert wurden.
Grundlage dafür ist § 203ff der Strafprozessordnung (HR-2009-01692-U), wobei Norid selbst nicht als Partei, aber als ausführende Stelle auftritt; maßgeblicher juristischer Ansprechpartner einer Beschlagnahme ist vielmehr die norwegische Polizei. Im Rahmen der Änderung wird die Verantwortlichkeit der Polizei noch mehr betont; sie muss im Streitfall auch die »Rückgabe« der Domain veranlassen. Betroffene Domain-Inhaber können sich unverändert vor Gericht gegen eine Beschlagnahme wenden. Darüber hinaus hat Norid klargestellt, dass eine Domain nicht gelöscht werden kann, wenn sie sich in einem Beschwerdeverfahren befindet. Am Rande wurde schließlich beschlossen, dass künftig auch das so genannte »Umlaut-i«, also der Buchstabe »i« mit einem Umlaut anstelle eines i-Punktes, als Sonderzeichen zur Registrierung zugelassen wird. Die Neuregelungen sind am 21. Februar 2017 in Kraft getreten, finden also ab sofort Anwendung.