EURid

Rolle rückwärts beim .eu-Reselling?

Kleine Rolle rückwärts bei EURid: hiess es Ende Juli von Seiten der Brüsseler Verwaltungsstelle für die europäische Top Level Domain .eu (dotEU) noch, dass jegliche Art von Reselling in Widerspruch zu EU-Recht stehe und deshalb unzulässig sei, will man jetzt den Weiterverkauf von .eu-Adressen doch zulassen – allerdings unter drei eng begrenzten Voraussetzungen.

Nach teils harscher Kritik aus den Reihen der Domain-Reseller, die um ihr Geschäft mit den neuen .eu-Domains fürchteten, sah sich EURid vergangene Woche veranlasst, die Auslegung der EU-Verordnung Nr. 874/2004 vom 28. April 2004 (.pdf) neu zu überdenken. Zwar bleibt es unverändert dabei, dass .eu-Domains nur über die akkreditierten Registrare registriert werden dürfen; gleichwohl stellt EURid klar, dass .eu-Domains auch über Zwischenhändler oder Agenten verkauft werden können, solange für den Anmelder jederzeit erkennbar ist, über welchen akkreditierten Registrar er seine .eu-Domains registriert, und dass er (nur) zu diesem Registrar in einem (direkten) Registrierungsvertragsverhältnis steht. Mit anderen Worten: der Reseller tritt nurmehr ähnlich wie ein Vertreter oder Makler auf, der für die Vermittlung des Registrierungsvertrages zwischen dem akkreditierten Registrar und dem Domain-Anmelder Gebühren erhält. Ob und wie dies praktisch funktioniert, wird sich zeigen müssen.

Stets zu beachten ist auch der Prioritätsgrundsatz „first come, first served“. Demnach muss der akkreditierte Registrar sicherstellen, dass die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres zeitlichen Eingangs an EURid weitergeleitet werden. Maßgeblich ist dabei nicht der Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung beim Wiederverkäufer eingeht, sondern entscheidend ist der Eingang beim akkreditierten Registrar. In der Praxis dürfte es damit wesentlich ratsamer sein, sich direkt an akkreditierte Registrare zu halten, um keinen (versehentlichen) Zeitverlust bei der Weiterleitung einer Anmeldung zu riskieren. Zuletzt verpflichtet EURid jeden „Wiederverkäufer“, jede Art der Irreführung zu vermeiden. Er muss explizit klarstellen, dass er die Registrierung über einen namentlich benannten akkreditierten Registrar vornimmt, und der Anmelder nur mit diesem auch den Registrierungsvertrag schliesst, nicht dagegen mit dem Wiederverkäufer.

Ob EURid mit dieser neuen Auslegung der EU-Verordnung Klarheit geschaffen hat und ob all dies in der Praxis tatsächlich eingehalten wird, scheint fraglich. Wer als Endkunde sichergehen will, sollte sich jedenfalls nach wie vor direkt an einen akkreditierten Registrar wenden.

Aktuelle Informationen zur .eu gibt es auf dem kostenlosen dotEU-Factsheet.

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