Der Wettlauf mit der Zeit hat begonnen: wer seine .eu-Domains in Phase I der Sunrise Period angemeldet hat, dem bleiben nach Erhalt einer Bestätigungsmail 40 Tage, seine Rechte nachzuweisen, andernfalls er die Domain wieder verliert. Doch der Teufel steckt im Detail.
Die Sunrise-Regeln unterscheiden streng zwischen der Art des in der Sunrise Period geltend gemachten Rechts und der hierfür jeweils erforderlichen Nachweise. Materiell-rechtlich gilt: Wer sich auf eine nationale Marke mit Wirkung in mindestens einem der 25 EU-Mitgliedsstaaten oder dem Benelux Trade Marks Office berufen kann, hat es vergleichsweise leicht. In diesen Fällen genügt zum Nachweis der eigenen Rechte die Kopie eines offiziellen Dokuments des zuständigen Markenamtes, aus dem die Registrierung der Marke für den Anmelder der Domain eindeutig hervorgeht, wie zum Beispiel die Markenurkunde, ein Erneuerungs-Zertifikat, offizieller Registerauszug oder ein Auszug aus einer offiziellen (Online)-Datenbank des zuständigen Markenamtes. Im Grundsatz gleiches gilt für EU-Gemeinschaftsmarken oder IR-Marken mit Gültigkeit in mindestens einem der 25 EU-Mitgliedsstaaten; auch hier genügt eine Kopie der Markenurkunde. Etwas schwieriger ist es bei öffentlichen Einrichtungen; sofern sie wie ausgewählte Einrichtungen des Bundes nicht auf einer eigenen (inzwischen veröffentlichten) Liste des Bundesverwaltungsamtes aufgeführt sind, werden entweder ein Auszug aus dem Errichtungsgesetz, ein Auszug aus dem Errichtungserlass oder sonstige Dokumente benötigt, die als Nachweis der Stellung als öffentliche Einrichtung geeignet sind.
Noch einige allgemeine Vorschriften: Teilnehmer der Sunrise Period erhalten je angemeldeter Domain zur Bestätigung eine eMail von EURid; diese enthält unter Berücksichtigung der Anmelderdaten einen Link zu einem .pdf-Dokument, dem so genannten Cover Sheet. Dieses muss dem Antrag ausgedruckt, ausgefüllt und unterzeichnet beigelegt werden. Nicht oft genug wiederholen kann man den Hinweis, dass die Funktionstüchtigkeit der angegebenen eMail-Adresse vom Anmelder dringend überwacht werden muss, insbesondere Spam-Filter ausgeschaltet sein sollten, um den Erhalt der Nachricht sicherzustellen. Sämtliche Rechte sind sodann nicht gegenüber dem Registrar, sondern gegenüber dem Validation Agent PwC (PricewaterhouseCoopers) in Brüssel binnen 40 Tagen ab Eingang des Antrages bei EURid in schriftlicher Form nachzuweisen und dort hin zu senden; eine Fristverlängerung, wie sie Anwälte nur zu oft in letzter Sekunde beantragen, ist nicht vorgesehen. Die Einreichung erfolgt zudem unabhängig vom zugeteilten Rang in der Valididerungsdatenbank, also auch dann, wenn man nicht an erster Stelle steht. Nur so erhält man sich die Chance auf Zuteilung der Domain.
Schließlich noch einige Hinweise: Die Zeit läuft, doch sollte man beim Nachweis nichts überstürzen. Die formalen Kriterien müssen präzise eingehalten werden. Man sollte sich den Cover-Letter genau durchlesen und sich genau daran halten. Wer sich mit einem Markenrecht um mehrere .eu-Domains beworben hat, also etwa Wort-Varianten mit Bindestrich, muss für jede einzelne dieser Anmeldungen seine Rechte gesondert nachweisen und an PwC schicken.
Einen Überblick über die jeweils erforderlichen Nachweise finden Sie hier.