test24.de

hOLG Hamburg erlaubt Domain-Parken

Das hanseatische Oberlandesgericht (hOLG) Hamburg beschäftigte sich mit einer Markenrechtsauseinandersetzung, bei der die Inhalte einer bei Sedo geparkten Domain mitzuberücksichten waren (Urteil vom 08.02.2007, Az.: 3 U 109/06). Das Gericht untersuchte dabei die Inhalte der geparkten Seite sehr genau.

Die Antragstellerin ist die Stiftung Warentest, die seit 1964 die Zeitschrift „Test“ herausgibt, sowie Inhaberin der Domain test.de und von unter anderem zwei Wort-/Bildmarken mit dem Begriff „Test“ ist. Sie wandte sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen den Inhaber der Domain test24.de, die er auf Sedo geparkt und zum Kauf angeboten hatte. Auf der Seite waren unter anderem sponsored-Links zu zum Beispiel Tests und Preisvergleichen zu finden. Vor dem Landgericht Hamburg war die Antragstellerin erfolgreich. Durch Beschluss wurde dem Antragsgegner und Domain-Inhaber untersagt, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „test24.de“ als Adresse im Internet (Domain-Name) registrieren zu lassen und/oder zu benutzen.

Dagegen wandte sich nun der Antragsgegner. In einem Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgericht Hamburg bestätigte dieses die vorangegangene Entscheidung nur zum Teil. Nun wurde dem Antragsgegner und Domain-Inhaber untersagt, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „test24.de“ als Adresse im Internet (Domain-Name) zu benutzen. Die Registrierung der Domain sah das Gericht als unproblematisch an.

Auch gegen diese Entscheidung wandte sich der Antragsgegner. Er berief sich dabei unter anderem darauf, dass keine kennzeichenmäßige Benutzung des Begriffs test24.de gegeben sei, denn der stehe ja lediglich im Zusammenhang mit dem Verkauf, aber nicht den „sponsored links“. Diesmal hatte er vor dem hanseatische Oberlandesgericht vollen Erfolg, wenn auch nicht auf Grundlage seiner Argumentation.

Das Gericht sah den Antrag der Antragstellerin als unbegründet an. Zunächst bestünde keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr hinsichtlich des Zeitschriftentitels „Test“ und der für die Antragstellerin geschützten Marken. Dass der Begriff test24.de im Zusammenhang mit dem Verkauf des Domain-Namens genutzt werde, führe nicht zur Verneinung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. Denn in dem Verkaufsangebot erschöpfe sich die Nutzung des Begriffs test24.de nicht. Er müsse im Zusammenhang mit den „sponsored links“ gesehen werden, der Gesamteindruck der Seite zähle. Allerdings bestehe gleichwohl keine Verwechslungsgefahr. Auf den Webseiten werde der Gesamtbegriff „test24.de“ benutzt, der die Domain wörtlich wiederhole und wegen der Bestandteile „test“ und „24“ erkennen lasse, dass es inhaltlich um irgendwelche Tests gehen soll, und zwar 24 Stunden am Tag. Die Bezeichnung „test24.de“ weiche in der konkreten Aufmachung auf der Internetseite hinreichend deutlich vom Kennzeichen der Antragstellerin ab.

Den weiteren Inhalt der Seite liess das Gericht nicht unberücksichtigt: Das Publikum erfahre zunächst, so das Gericht, dass die Domain gekauft werden könne. Zugleich sehe der Verkehr in der Zusammenstellung der „sponsored links zum Thema Test“ auf der Internetseite eine Dienstleistung des Antragsgegners, zu der die wie ein Kennzeichen genutzte Bezeichnung „test24.de“ ohne weiteres passe. Freilich komme die gegebene Zusammenstellung der „sponsored links“, die für sich eine Dienstleistung ist, der Dienstleistung, für die die Antragstellerin Kennzeichenschutz genießt, sehr nahe. Und andere Inhalte, wie etwa die Browserleiste „Sedo.de – die Domain test24.de ist zu verkaufen!“, die die Angabe zur Verkäuflichkeit der Domain nur wiederholt, ändern nichts an der auf der Seite als „sponsored links“ angebotenen Dienstleistung. Doch weiche die Gestaltung und Darstellung von „test24.de“ so weit von den von der Antragstellerin geschützten Rechten ab, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe; womit auch kein Anspruch der Antragstellerin besteht.

Mit dieser Entscheidung macht das hOLG Hamburg allerdings eines deutlich: eine Parkingseite mit Inhalten wie „sponsored links“ ist eine Dienstleistung. Nun stellt das Angebot zum Verkauf einer Domain schon eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr dar, mit der Folge, dass Markenrecht Anwendung findet. Aber von einer Nutzung im geschäftlichen Verkehr kann beim Domain-Parking auch dann ausgegangen werden, wenn die Domain selbst nicht zum Verkauf steht.

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