München

Der 22. Bayerischer IT-Rechtstag findet am 16. Oktober 2023 statt

Der Bayerische Anwaltverband lädt zum 22. Bayerischer IT-Rechtstag am 16. Oktober 2023 unter dem Titel »IT-Basics reloaded: Software (KI) und IT-Verträge (Data Act)«. Der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt auf Rechtsfragen zu Software und Softwareprojekten.

Den 22. Bayerischen IT-Rechtstag organisieren der Bayerische Anwaltverband, die Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT) und die Universität Passau, Institut für das Recht der digitalen Gesellschaft gemeinsam. Der 22. Bayerische IT-Rechtstag findet als Hybrid-Tagung in Person und online statt. Ausgerichtet wird er wie bereits im Vorjahr im hbw Conference Center in München. Die Moderation übernimmt wie gehabt Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Bräutigam (München). Der IT-Rechtstag startet am 16. Oktober 2023 um 09:00 Uhr mit der Begrüßung durch die Rechtsanwälte Michael Dudek (Präsident des Bayerischen Anwaltverbandes) und Karsten U. Bartels, LL.M. (Vorsitzender des GfA davit, Berlin). Die ersten Referate danach stehen unter der Überschrift »Software reloaded: Softwareprojekte« und zeigen die Möglichkeiten des Umgangs beim Scheitern von Softwareprojekten. Referenten sind unter anderem RA Dr. Thomas Lapp, der die Chancen der Mediation darlegt, und RAin Elke Bischof, die Praxistipps für Agile Softwareprogrammierung und EVB-IT gibt. Im 2. Teil, nach der Mittagspause, geht es unter dem Titel »Software reloaded: KI und Haftung« weiter. Besprochen werden Softwareregulierung und Haftung für Software. Schließlich widmet sich die Tagung im 3. Teil noch dem »Data Act«.

Der 22. Bayerische IT-Rechtstag findet am 16. Oktober 2023 von 09:00 bis 17:45 Uhr im hbw ConferenceCenter, Max-Joseph-Str. 5 in 80333 München, und online statt. Die Teilnahmekosten belaufen sich für DAV-Mitglieder auf EUR 260,– zzgl. USt (= EUR 309,40) und für Nichtmitglieder auf EUR 350,– zzgl. USt (= EUR 416,50). Die Anzahl der Präsenzplätze ist begrenzt. Für Teilnehmer gibt es eine Bescheinigung nach § 15 FAO.

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