Domain-Newsletter

Ausgabe #1223 – 20. Juni 2024

Themen: RVCs – ICANN wird nicht zur Content-Polizei | Cybersicherheit – Rickert entmystifiziert NIS-2 | TLDs – Neues von .ip, .super und .th | DOTZON – Report digitale Stadtmarken 2024 | teslashop.com – Tesla scheitert an Shop-Betreiber | Keine Einbildung – fantasy.ai für US$ 120.000,– | ICANN80 – eco bietet im Juni Online-Nachlese

RVCS – ICANN WIRD NICHT ZUR CONTENT-POLIZEI

Die Internet-Verwaltung ICANN wird auch in Zukunft die unter einer Domain erreichbaren Inhalte nicht überwachen. Das kündigte das Board of Directors an und erteilte damit der vertraglichen Durchsetzung von „Registry Voluntary Commitments“ eine Absage.

„ICANN shall not regulate (i.e., impose rules and restrictions on) services that use the Internet’s unique identifiers or the content that such services carry or provide, outside the express scope of Section 1.1(a) – so heißt es in den Statuten der Netzverwaltung. Die Regulierung von Inhalten ist ICANN außerhalb ihres satzungsmäßigen Zwecks also grundsätzlich untersagt. Allerdings hat eine weite Auslegung des Zwecks zu Ausnahmen geführt, von denen unter anderem im Rahmen von „Registry Voluntary Commitments“ (RVCs), vormals bekannt als „Public Interest Commitments“ (PICs), bereits Gebrauch gemacht wurde. Dabei fügten Registries ihren Verträgen mit ICANN freiwillige Verpflichtungen im öffentlichen Interesse hinzu, in denen sie versprechen, ihre Domain-Namen so zu verwalten, dass sie nicht zuletzt das Governmental Advisory Committee (GAC), das Vertretungsorgan der Nationalstaaten innerhalb ICANNs, zufriedenstellen. Eine Registry, die präventiv Bedenken der Lobby des geistigen Eigentums beseitigen will, könnte zum Beispiel versprechen, den Inhabern von Urheberrechten besondere Befugnisse zu geben, um Domains wegen der darunter erreichbaren Inhalte zu überwachen oder zu sperren. Andere Registries, die auf dem chinesischen Markt Fuß fassen möchten, könnten sich verpflichten, keine Webseiten zuzulassen, die das Tian’anmen-Massaker auf dem Platz des Himmlischen Friedens erwähnen. Wenn ICANN allerdings auf die Einhaltung der Registry-Verträge zu achten hat, müsste man in solchen Fällen in Bezug auf die Einhaltung der RVCs indirekt auch Inhalte und Dienste im Internet regulieren. Das wäre unter anderem nach Auffassung von Milton Mueller, Professor am Georgia Institute of Technology, ein direkter und offensichtlicher Verstoß gegen den eigenen begrenzten Auftrag. ICANN werde so zur Internet-Polizei, die vertragliche Beschränkungen durchsetzen müsste.

Anlässlich des 80. ICANN-Meetings in Kigali (Ruanda) gibt es nun konkrete Anzeichen für die Abkehr von einem solchen Content-Kurs. Becky Burr, Juristin und Mitglied des ICANN Board of Directors, teilte mit, dass sich der Vorstand rechtlich beraten lassen und entschieden hat, dass es die Satzung nicht erlaube, vertragliche Verpflichtungen durchzusetzen, die eine Regulierung von Inhalten beinhalten. „The board was looking at the legal issues there to determine whether under our bylaws we were permitted to accept and enforce Registry Voluntary Commitments related to the restriction of content. On Saturday at our board meeting the board has resolved that we can’t and that we will not accept into the contracts (the new registry agreements) commitments that involve the restriction of content“, so Burr. Auch ein „outsourcing“ solcher Überprüfungen auf einen Dritten sei auf Grundlage des dazu vorliegenden „case law“ im US-Recht zu „free speech“ bzw. zum „first amendment“ der Verfassung nicht geplant, auch wenn sich die Rechtsprechung nicht unmittelbar übertragen lasse. Sie ließ aber auch eine Hintertür offen: „I wanna be clear that does not preclude registries from making commitments and creating outside processes to enforce those commitments.“ Registries könnten also freiwillige Verpflichtungen durchaus eingehen; es liege dann aber nicht an ICANN, für deren Einhaltung zu sorgen. Eine nähere Begründung soll in Kürze folgen; den konkreten Inhalt der juristischen Beratung werde ICANN jedoch nicht offenlegen. Klar ist aber: „ICANN shall not regulate content.“

In einer ersten Stellungnahme begrüßte Milton Mueller die Ankündigung ICANNs als Sieg für die Meinungsfreiheit. „This is a sweet victory for ICANN’s civil society representatives in the Noncommercial Stakeholders Group“, so Mueller. Registries und Registrare hätten sich zu diesem Thema ziemlich bedeckt gehalten. Er betonte, dass man jeden anderen Schritt im Rahmen eines „Independent Review Process“-Verfahrens angefochten hätte.

Einen Mitschnitt des 80. ICANN-Meetings zu diesem Thema finden Sie ab etwa Minute 21 unter:
> https://icann80.sched.com/event/1dr3a/joint-meeting-icann-board-and-gac

Quelle: icann.org, internetgovernance.org, eigene Recherche

CYBERSICHERHEIT – RICKERT ENTMYSTIFIZIERT NIS-2

In einem aktuellen Blog-Artikel hat sich der Bonner Rechtsanwalt Thomas Rickert an die Aufgabe gemacht, die für die Domain Name Industry zentrale Regelung in Artikel 28 der NIS-2 zu entmystifizieren.

Noch bis zum 17. Oktober 2024 bleibt jedem der 27 EU-Mitgliedsstaaten, die Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der gesamten EU (Network and Information Security 2, kurz: NIS-2) in nationales Recht umzusetzen. Im Zuge der Umsetzung der NIS-2 mehren sich seit geraumer Zeit die Diskussionen um deren Auslegung und verbleibende Spielräume des nationalen Gesetzgebers. So warnte zum Beispiel die Internet Infrastructure Coalition (I2Coalition) bereits im Mai 2022 davor, dass die NIS-2 zu nationalen Inkonsistenzen und Konflikten innerhalb der globalen Domain Name Industry führen könnte. Anlässlich des Domain pulse in Wien wies auch Nic.at-Geschäftsführer Richard Wein darauf hin, dass grenzüberschreitend arbeitende Registries und Registrare am Ende 27 unterschiedlichen Anforderungskatalogen gegenüberstehen könnten. Nach Einschätzung von Thomas Rickert, Rechtsanwalt und Director Names & Numbers bei eco – Verband der Internetwirtschaft eV, zeichnet sich mit der Veröffentlichung der ersten Gesetzesentwürfe der Trend ab, dass der für die Branche zentrale Artikel 28 NIS-2 („Datenbank der Domänennamen-Registrierungsdaten“) mehr oder weniger mit nur geringen oder keinen inhaltlichen Änderungen in die Landessprachen übersetzt wird. Die Regelung verpflichtet Registries und Registrare, „genaue und vollständige Domänennamen-Registrierungsdaten in einer eigenen Datenbank im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union in Bezug auf personenbezogene Daten mit der gebotenen Sorgfalt [zu] sammeln und [zu] pflegen.“ Dies ist nach Einschätzung von Rickert zwar eine gute Nachricht, was das Risiko einer europäischen Fragmentierung angehe; es gebe jedoch kaum bis gar keine Anleitung, wie die Formulierung in Artikel 28 NIS-2 verstanden und umgesetzt werden soll. In einem Artikel mit dem Titel „Demystifying Art. 28 NIS2“ bietet Rickert daher einen aktuellen Überblick über die Pflichten nach Art. 28 NIS-2 und dessen Anwendbarkeit.

Eine der wichtigsten Fragen sei, welche Unternehmen der Domain-Branche unter die NIS-2 fallen. Klar sei das für Registries, DNS-Dienstanbieter und Registrare, aber auch Reseller oder Anbieter von Datenschutz- oder Proxy-Registrierungsdiensten. Aussicht auf eine Ausnahme haben .brands, jedenfalls dann, wenn sie gemäß Artikel 6 (21) NIS-2 Domain-Namen nur für den eigenen Gebrauch verwenden. Die Anwendbarkeit könne sich aber auch aus anderen Rollen ergeben, beispielsweise im Kontext einer Lieferkette und Cloud- oder Hosting-Diensten. Weiter sei wichtig, dass auch Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU in den Anwendungsbereich der NIS-2 fallen können, wenn sie entsprechend des Marktstandortprinzips ihre Dienste auch innerhalb der EU anbieten; sie müssen dann gemäß Artikel 26 (3) in Verbindung mit Art. 26 (1) (b) NIS-2 einen Vertreter in der EU benennen. Für eine Registry gelte das jedenfalls dann, wenn sie mit europäischen Domain-Registraren zusammenarbeite. Im Mittelpunkt der Überlegungen von Rickert steht sodann die Auslegung von Artikel 28 NIS-2 in Bezug auf die dort geregelten vier Aufgaben für Registries und Unternehmen, die Domain-Namensregistrierungsdienste anbieten. Rickert legt detailliert dar, weshalb nach seinem Verständnis vermieden werden soll, dass mehrere Stellen Kopien der Daten besitzen oder Kontrolleure bzw. Verarbeiter der Registrierungsdaten sind. Daraus zieht er den Schluss: Wenn die Parteien zusammenarbeiten, müssen keine Aufgaben doppelt ausgeführt werden; wenn jedoch keine Zusammenarbeit stattfindet, muss jede Partei ihre Verpflichtungen erfüllen. Es wäre also möglich, die Verantwortlichkeiten zwischen Registries, Registraren, Resellern sowie Datenschutz- und Proxy-Dienstanbietern unterschiedlich zu teilen.

Wer sich in seinem beruflichen Alltag mit der NIS-2 auseinandersetzen muss, tut gut daran, sich mit den Ausführungen von Rickert zu befassen und Argumente für, gegebenenfalls auch gegen die eigene Position zu sammeln. Die Domain Name Industry muss diese Diskussionen im Blick behalten und versuchen, die nationalen Regelungen zu vereinheitlichen und einheitlich auszulegen. Andernfalls droht ein europäischer Flickenteppich an nationalen Regelungen – zum Nachteil der Kunden.

Den vollständigen Artikel von Thomas Rickert finden Sie unter:
> https://circleid.com/posts/20240609-demystifying-art-28-nis2

Quelle: circleid.com

TLDS – NEUES VON .IP, .SUPER UND .TH

Das wird .super: Das US-Unternehmen 3DNS hat angekündigt, sich bei ICANN um die Top Level Domains .super und .chain bewerben zu wollen. Derweil scheint bei Iraks .iq einiges in Unordnung geraten zu sein, während Thailands .th erneut für kurze Zeit kurze Domains möglich macht – hier die Kurznews.

Nach einem Bericht des Markenschutzunternehmens IP Twins herrscht bei der offiziellen irakischen Länderendung .iq derzeit erhebliche Unruhe. Demnach hat die Registry Communications and Media Commission (CMC) mindestens der Hälfte der Domain-Registrare die Akkreditierung entzogen. Damit drohe den Kunden dieser Registrare der Verlust ihrer .iq-Domain. CMC führe derzeit acht akkreditierte Registrierungsstellen auf, im Januar 2023 seien es noch 16 gewesen. Man habe zwei bekannte internationale Registrare ausfindig gemacht, die vormals .iq-Domains angeboten haben, derzeit .iq aber nicht mehr als nicht unterstützte Endung aufführen. WHOIS-Einträge für Domains, die von einem der suspendierten Registrare verwaltet wurden, führen den Registrar nun als „CMC Registrar“ auf; die Domains selbst sind nicht suspendiert und werden weiterhin aufgelöst. Ein Wechsel von CMC zu einem Registrar mit aktiver Akkreditierung ist möglich. Laut Sufyan Alani vom Registrar Alsco seien die Kündigungen auf eine Regierungsrichtlinie aus dem Jahr 2023 zurückzuführen. Wer .iq-Domains registriert hat, sollte sich also mit seinem Registrar in Verbindung setzen, um einen möglichen Domain-Verlust zu vermeiden.

3DNS, ein dezentralisierter DNS-Anbieter und nach eigenen Angaben der erste „onchain web domain registrar“, hat angekündigt, sich bei der Internet-Verwaltung ICANN um die Top Level Domains .super und .chain bewerben zu wollen. Gelingen soll das in Zusammenarbeit mit Optimism, einer nach eigenen Angaben führenden Ethereum Layer-2-Skalierungslösung. Die Zusammenarbeit wird zunächst über Subdomains unter .super.box und .chain.box praktiziert, wie zum Beispiel alice.super.box. Diese Third Level Domains sollen so funktionieren wie klassische Domains und ermöglichen es Benutzern, Websites zu hosten, eMails zu verwalten und Onchain-Identitäten (ENS-Namen) einzurichten. 3DNS hat bereits eine strategische Partnerschaft mit Intercap Registry Inc. geschlossen, die .box, .inc, .dealer und .llp verwaltet. Sowohl bei .super als auch bei .chain rechnet man mit Konkurrenz anderer Bewerber und spricht bereits davon, sich auf eine Auktion vorzubereiten. Allerdings müssen sie sich noch etwas gedulden; Bewerbungen für neue Domain-Endungen nimmt ICANN nach aktuellem Stand erst im 2. Quartal 2026 entgegen.

Die Thai Network Information Center Foundation (THNIC), Verwalterin der thailändischen Länderendung .th, hat am 03. Juni 2024 zum zweiten Mal in diesem Jahr das zeitlich begrenzte Fenster zur Registrierung von Second Level Domains direkt unterhalb von .th geöffnet. Die Aktion dauert noch bis zum 31. Juli 2024. Statt auf eine der offiziellen Subdomains wie .co.th oder .net.th auszuweichen, können Interessenten ihre Domain also in der kürzeren und damit attraktiveren Variante direkt unterhalb von .th registrieren. Je Domain wird eine Bewerbungsgebühr von rund EUR 255,– fällig. THNIC möchte damit die Entwicklung des Internets in Thailand fördern, insbesondere das Internet mit effizienter Technologie zu erschwinglichen Preisen auch in abgelegene Gemeinden bringen. Teilnahmeberechtigt sind natürliche Personen, juristische Personen oder Organisationen, die in Thailand niedergelassen sind und nach thailändischem Recht geführt werden, oder auch ausländische Körperschaften, sofern sie über eine in Thailand eingetragene Marke verfügen. Die gewünschte Domain muss dabei dem Namen oder der geschützten Bezeichnung entsprechen. Second Level Domains direkt unter .th gelten mit weniger als 300 registrierten Domains als exklusiv und sind vor allem für Markeninhaber gedacht, die an einer defensiven Registrierung interessiert sind. Die Registrierungen können online direkt bei THNIC unter thnic.co.th eingereicht werden.

Quelle: 3dns.box, iptwins.com, thnic.co.th

DOTZON – REPORT DIGITALE STADTMARKEN 2024

Das internationale Managementberatungsunternehmen DOTZON GmbH legte dieser Tage einmal mehr seine Ranking-Studie „Digitale Stadtmarken“ vor, diesmal für das Jahr 2024. .berlin schafft es nach einem Jahr Pause wieder auf Platz 1.

Seit 2005 berät DOTZON Unternehmen im deutschsprachigen Raum zu digitalen Identitäten. Aktuell legte DOTZON die 14-seitige Studie „Digitale Stadtmarken 2024“ vor und setzt damit die jährlichen Rankings von 2017 bis 2023 fort. Dieses Ranking bildet ab, wie erfolgreich eine Stadt ihre digitale Stadtmarke nutzt. DOTZON untersuchte 35 Städte und ihre 40 Domain-Endungen. Istanbul (.istanbul/.ist), Moskau (.moscow/.mockba), Barcelona (.barcelona/.bcn), Abudabi (.abudhabi/ابوظبي.) und Köln (.koeln/.cologne) verfügen über jeweils zwei Varianten ihrer Top Level Domain, so dass die 35 Städte mit 40 Domain-Endungen aufwarten können. 2021 waren es noch 36 Städte, doch hatte im Oktober 2021 MMX den Registry-Vertrag für die Stadtendung .budapest gegenüber ICANN gekündigt. Die Bewertung der einzelnen digitalen Stadtmarken beruht auf acht Kriterien, die DOTZON zunächst erläutert. Herangezogen werden die Anzahl registrierter und die der aktiven Domains unter der cityTLD, der damit erzielte Umsatz, das Google-Listing, der Tranc-Rank, die Anzahl Domains pro Einwohner, das Bruttosozialprodukt pro Domain und der Vergleich Stadt-Endung versus Länder-Endung.

Nach ungewichteter Auswertung dieser Referenzwerte steht .berlin wieder auf Rang eins, während die vergangene Nummer eins, .amsterdam, auf Platz sechs abrutschte. .berlin bewegt sich bei knapp 47.000 registrierten Domains, generiert einen sehr guten Umsatz und erzielt in anderen Kategorien durchweg sehr gute Werte, heißt es in der Studie. An zweiter Stelle steht nun wieder .tokyo mit mittlerweile gut 180.000 registrierten Domains, was einen erheblichen Anstieg von zuvor etwa 118.000 registrierten Domains bedeutet. Worauf das Wachstum beruht, ergibt sich nicht aus der Studie. Allerdings hatte im vergangenen Jahr .tokyo gegenüber dem Vorjahr (301.577) rapide an Registrierungen verloren, die jetzt wieder teilweise ausgeglichen zu sein scheinen. Auf Platz drei der Liste steht .brussels, die im Vorjahr noch Platz elf belegte. Dies machten die guten Platzierungen bei den KPI-Seiten bei Google, der Tranco-Rank und das Verhältnis von Anzahl Domains zu Einwohnern möglich. Insgesamt sind 551.986 City-Domains registriert, gegenüber 496.130 im Vorjahr und allerdings 702.526 laut Report „Digitale Stadtmarken 2022“. Jedoch muss man sagen, dass die Registrierungszahlen nach dem Tiefstwert aus dem Report „Digitale Stadtmarken 2023“ wieder nach oben gehen.

Diesmal nimmt der Report die Zwillings-City-TLDs in den Blick und zeigt deren divergierende Registrierungszahlen. Die Studie und die Zahlen machen deutlich, dass hinter den unterschiedlichen Endungen für eine Stadt jeweils unterschiedliche Konzepte stehen können, etwa dass eine der beiden Endungen alleine von der Stadt genutzt wird. Die Doppelendungen weisen überwiegend Verluste auf gegenüber den Werten aus 2022, allein die Endungen für Moskau legen bei den Registrierungen zu. Wie immer gibt es abschließend einige Beispiele für die Nutzung der City-TLDs und einen Ausblick auf Kommendes.

Die Studie „Digitale Stadtmarken 2024“ informiert und ist lesenswert. DOTZON greift für die Studie auf öffentliche Quellen und Datenbanken zurück, wie etwa tldstats.com, google.com und neuerdings den Tranco-Rank (tranco-list.eu).

Die Studie „Digitale Stadtmarken 2024“ können Sie bei dotzon.consulting herunterladen:
> https://dotzon.consulting/wp-content-784723398/uploads/Digitale-Stadtmarken-2024.pdf

Quelle: dotzon.consulting, eigene Recherche

TESLASHOP.COM – TESLA SCHEITERT AN SHOP-BETREIBER

Der Automobilhersteller Tesla sieht seine Rechte durch die Domain teslashop.com verletzt und bemüht sich, an die Domain zu kommen. Der Entscheider des UDRP-Verfahrens bestätigte jedoch die Voraussetzungen des „OKI Data“-Tests, obwohl die Website unter teslashop.com keinen ausdrücklichen Hinweis auf das Nichtbestehen einer Beziehung zwischen den Parteien aufweist.

Die Tesla Inc. mit Sitz in den USA sieht ihre Markenrechte durch die Domain teslashop.com verletzt und wandte sich an The Forum, um per UDRP-Beschwerde an die Domain zu kommen. Sie trug unter anderem vor, seit 2003 aufgrund Nutzung Inhaberin der Marke „TESLA“ zu sein; die Marke sei in den USA und Europa registriert. Man nutze die Domain tesla.com und betreibe einen Online-Shop unter shoptesla.com. Die Domain teslashop.com habe der Gegner im Oktober 2020 registriert. Sie löse zu einer kommerziellen Website auf, unter der das Markenzeichen von Tesla und eine Abbildung eines Tesla-Fahrzeugs vom Gegner zu sehen sind. Zudem gebe er auf der Website an, Tesla-Produkte und/oder Produkte, die in Verbindung mit den Produkten der Beschwerdeführerin verwendet werden sollen, öffentlich zum Verkauf anzubieten. Außerdem verleite der Gegner Verbraucher dazu, ihre persönlichen Daten mitzuteilen und Geldzahlungen zu veranlassen. Die Beschwerdeführerin erklärte vorsorglich, der „OKI Data“-Test greife hier nicht, denn den Gegner könne man auch als Weiterverkäufer begreifen, und auf seiner Website gäbe es keinen Hinweis, der klärt, dass keine Verbindung zur Beschwerdeführerin besteht. Der Gegner, der seinen Sitz in Polen hat, hält entgegen, die Domain ausschließlich für private, nichtkommerzielle Zwecke registriert zu haben. Sie diene dazu, sich mit anderen Enthusiasten elektrischer Fahrzeuge zu vernetzen und sich darüber auszutauschen. Das Bild auf der Website sei ein Familienfoto. Die Domain teslashop.com sei bereits 2006 registriert worden, als es noch keine eingetragenen Marken „TESLA“ gab; die wurden erst 2013 registriert. Zwischen 2006 und 2013 agierte die Beschwerdeführerin unter dem Namen „TESLA MOTORS“ und nutze erst seit 2019 ausschließlich „TESLA“. Als Entscheider wurde der US-amerikanische emeritierte Juraprofessor Jeffrey M. Samuels bestellt.

Samuels war mit den Parteivorträgen nicht zufrieden und forderte den Gegner auf, nachzuweisen, dass die Domain bereits 2006 registriert wurde, was dieser auch tat. Er gestand zu, dass die Domain mehrfach ausgelaufen und neuregistriert worden war. Dazu nahm, wie von Samuels erbeten, die Beschwerdeführerin Stellung und erklärte, die Domain sei nicht kontinuierlich registriert gewesen und in 2020 mehrfach neuregistriert worden; hier von einer Registrierung seit 2006 zu sprechen, sei fraglich. Das WHOIS gebe Oktober 2020 als „Creation Date“ an. Abgesehen davon nutze man die Marke „TESLA“ bereits seit 2003 und habe 2005 die US-Marken „TESLA MOTORS“ und „TESLA ROADSTER“ eingetragen gehabt.

Nun kam Samuels an einer Prüfung nicht vorbei und stellte die Ähnlichkeit zwischen Marke und Domain fest, womit die Beschwerdeführerin das erste Element der UDRP erfüllte. Für Samuels war die Schlüsselfrage, ob der Gegner die Domain im Rahmen eines gutgläubigen Angebots von Waren und Dienstleistungen nutzt. Hier verwies er auf den Inhalt der Website, in der der Gegner auf Polnisch mitteilt, man werde gemeinsam Teile und Zubehör für diese großartigen Elektroautos in die ganze Welt liefern, und man solle sich nichts vormachen: „Wir kennen auch die Schmerzen der Nutzer dieser schönen Autos – einschließlich der nicht unerheblich teuren Teile. Das ist die Geburtsstunde unseres Unternehmens. Auf der Plattform TeslaShop.com kann jeder Tesla-Fahrer Teile und Zubehör für sein Fahrzeug finden. Ganz gleich, in welcher Ecke der Welt er lebt.“ Weiter bietet die Seite an, man möge sich anmelden, um seinerseits Produkte und Dienste beizusteuern. Für Samuels sieht das danach aus, als biete der Gegner über seine Website Tesla-Besitzern an, Teile und Zubehör für ihre Fahrzeuge zu beziehen. Samuels prüfte den „Oki Data“-Test, auch wenn die Beschwerdeführerin wegen des fehlenden Hinweises auf der Website des Gegners meinte, er könne sich darauf nicht berufen. Samuels merkte an, der Gegner erkläre auf seiner Website nicht wortwörtlich, dass keine Verbindung zur Beschwerdeführerin bestehe. Aber die Website suggeriere, bei fairer und vernünftiger Lesart, nicht, dass der Gegner der Markeninhaber ist oder dass die Website die offizielle Seite der Beschwerdeführerin ist. Vielmehr diskutiere die Website die Probleme, denen Tesla-Besitzer ausgesetzt sind, wie die sehr teuren Autoteile, und seinen Wunsch, diese Probleme mit einer Plattform anzugehen, über die jeder Tesla-Besitzer Autoteile und Zubehör für seine Automobile finden kann. Das führe ebenfalls nicht zwingend zu der Annahme, die Website sei von der Beschwerdeführerin autorisiert. Alles in allem stelle sich die Website so dar, dass sie von einem Tesla-Besitzer betrieben wird, der Kontakt zu anderen Tesla-Besitzern aufnehmen und nicht nur die Vorzüge, sondern auch die Nachteile der teuren Ersatz- und Zubehörteile kommunizieren möchte. Samuels kommt zu dem Ergebnis, eingedenk des Umstands, dass die Beschwerdeführerin nachweisen muss, dass kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Nutzung der Domain besteht, dass der Gegner hier in der Tat berechtigt ist, die Domain zu nutzen. Während die Website die fehlende Beziehung des Gegners zur Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich offenlegt, wird eine solche Beziehung auch nicht fälschlicherweise suggeriert. Samuels sieht nach dieser Feststellung keine Veranlassung, die Frage der Bösgläubigkeit zu verhandeln und wies so die Beschwerde der Tesla Inc. ab. Die Domain teslashop.com verbleibt beim Inhaber.

Wie diese Entscheidung sich zukünftig auf die UDRP-Rechtsprechung auswirkt, muss sich zeigen. Der „OKI-Data“-Test wird mit ihr jedenfalls nicht wortwörtlich als Messlatte angelegt, sondern ausgelegt. Samuels ist sich dabei der heiklen Lage bewusst, da er erklärt: „It is certainly true that the disputed website does not, in the words of Oki, ’accurately disclose the registrant’s relationship with the trademark owner.‘ It does not, for example, include a disclaimer of affiliation.“ Doch seiner Einschätzung, dass der Gegner nicht fälschlicherweise vorgibt, es bestehe eine Beziehung zur Beschwerdeführerin, reiche hier aus, kann man durchaus folgen.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain teslashop.com finden Sie unter:
> https://www.adrforum.com/DomainDecisions/2096260.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: adrforum.com, eigene Recherche

KEINE EINBILDUNG – FANTASY.AI FÜR US$ 120.000,–

Die vergangene Domain-Handelswoche bietet mit fantasy.ai zum Preis von US$ 120.000,– (ca. EUR 112.150,–) wieder Preise bei Landesendungen, welche die .com-Preise deutlich ausstechen.

Domain-Investor Mike Mann teilte dieser Tage auf x.com erfreulicherweise mit, die Domain bazaart.com zum Preis von US$ 75.000,– (ca. EUR 70.093,–) verkauft zu haben. Üblicherweise ist er sparsam mit Details und gibt lediglich summarische Daten preis, das heißt die Anzahl verkaufter Domains und eine Summe. Weiter bietet .com aber nichts.

Mehr als verhundertfacht hat sich der Wert von fantasy.ai in den vergangenen 15 Jahren: im Dezember 2008 erzielte die KI-Domain US$ 1.020,– (ca. EUR 802,–), nun steht sie mit US$ 120.000,– (ca. EUR 112.150,–) als beste Domain der Woche da und erreicht auf der Jahresbestenliste Platz 17, bei den Länderendungen sogar Platz 6. Ganz anders sieht es für die britische Domain helptobuy.org.uk mit den jetzt erzielten GBP 5.700,– (ca. EUR 6.752,–) aus: im Juli 2020 vermochte sie noch GBP 40.251,– (ca. EUR 44.941,–) zu erzielen.

Die neuen generischen Endungen agieren zurückhaltender und beschränken sich auf tilted.xyz zum Preis von US$ 12.888,– (ca. EUR 12.045,–) als Bestwert. Die klassischen generischen Endungen zeichnen sich mit einigen Drei-Zeichen-Domains aus, deren beste, jac.org, auf US$ 9.188,– (ca. EUR 8.587,–) kommt. Die vergangene Domain-Handelswoche erfreut sich an der Preismaximierung von fantasy.ai, der einzigen Domain mit sechsstelligem Wert diesmal.

Länderendungen
————–

fantasy.ai US$ 120.000,– (ca. EUR 112.150,–)
hollywood.ai US$ 65.000,– (ca. EUR 60.748,–)
meld.ai US$ 47.500,– (ca. EUR 44.393,–)
inventive.ai US$ 44.900,– (ca. EUR 41.963,–)
cotton.ai US$ 40.000,– (ca. EUR 37.383,–)
gathr.ai US$ 40.000,– (ca. EUR 37.383,–)
blackswan.ai US$ 37.500,– (ca. EUR 35.047,–)

businessplan.de EUR 21.420,–
tfm.de EUR 13.090,–
garagen.de EUR 9.990,–
myfinances.de US$ 4.387,–
e-passbild.de EUR 4.000,–
einfach-bank.de EUR 3.750,–
beyonder.de EUR 3.000,–
einfachgrillen.de EUR 2.750,–
alpha-digital.de EUR 2.500,–
beauty-dealer.de EUR 2.500,–
dogprotect.de EUR 2.500,–
hometrip.de EUR 2.499,–
tisec.de EUR 2.200,–
battlerap.de EUR 2.000,–
eckert.de EUR 2.000,–

ytmp3.cc US$ 10.017,– (ca. EUR 9.362,–)
carat.vc US$ 8.000,– (ca. EUR 7.477,–)
helptobuy.org.uk GBP 5.700,– (ca. EUR 6.752,–)
certo.eu EUR 6.499,–
ulike.in US$ 4.900,– (ca. EUR 4.579,–)
enso.eu EUR 4.000,–
mexico.co.uk US$ 3.840,– (ca. EUR 3.589,–)
gip.es EUR 3.400,–
beadsdirect.co.uk US$ 3.135,– (ca. EUR 2.930,–)
clarity.vc US$ 3.000,– (ca. EUR 2.804,–)
hypersolutions.co EUR 2.299,–
luxo.es EUR 2.000,–
boathire.co.uk US$ 1.569,– (ca. EUR 1.466,–)
groves.co.uk US$ 1.345,– (ca. EUR 1.257,–)

Neue Endungen
————-

tilted.xyz US$ 12.888,– (ca. EUR 12.045,–)
texas.fund US$ 3.300,– (ca. EUR 3.084,–)
orange.life US$ 2.500,– (ca. EUR 2.336,–)
ai.cab US$ 2.000,– (ca. EUR 1.869,–)
athena.network US$ 2.000,– (ca. EUR 1.869,–)

Generische Endungen
——————-

jac.org US$ 9.188,– (ca. EUR 8.587,–)
udf.org US$ 3.249,– (ca. EUR 3.036,–)
pms.org US$ 2.625,– (ca. EUR 2.453,–)
giveable.org US$ 2.500,– (ca. EUR 2.336,–)
skyways.org US$ 2.374,– (ca. EUR 2.219,–)
tweetping.net US$ 2.332,– (ca. EUR 2.179,–)
lwp.org US$ 2.088,– (ca. EUR 1.951,–)

.com
—–

bazaart.com US$ 75.000,– (ca. EUR 70.093,–)
fitfast.com US$ 28.333,– (ca. EUR 26.479,–)
cobraking.com US$ 18.988,– (ca. EUR 17.746,–)
desirel.com US$ 17.000,– (ca. EUR 15.888,–)
scos.com US$ 15.900,– (ca. EUR 14.860,–)
aleq.com US$ 15.000,– (ca. EUR 14.019,–)
capti.com US$ 13.500,– (ca. EUR 12.617,–)
immodiskret.com EUR 10.000,–
cranio.com US$ 12.211,– (ca. EUR 11.412,–)
neir.com US$ 10.000,– (ca. EUR 9.346,–)
catters.com US$ 9.888,– (ca. EUR 9.241,–)
mindsetonline.com US$ 9.700,– (ca. EUR 9.065,–)
squareline.com US$ 8.888,– (ca. EUR 8.307,–)
movekings.com US$ 8.000,– (ca. EUR 7.477,–)
slaw.com US$ 7.750,– (ca. EUR 7.243,–)
valueone.com US$ 7.511,– (ca. EUR 7.020,–)
tnnet.com US$ 7.000,– (ca. EUR 6.542,–)
gpai.com US$ 6.666,– (ca. EUR 6.230,–)
traco.com US$ 6.540,– (ca. EUR 6.112,–)
hexos.com US$ 6.400,– (ca. EUR 5.981,–)
meddream.com US$ 6.300,– (ca. EUR 5.888,–)
chefnora.com US$ 5.999,– (ca. EUR 5.607,–)
landingzone.com US$ 5.099,– (ca. EUR 4.765,–)
incus.com US$ 5.000,– (ca. EUR 4.673,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

ICANN80 – ECO BIETET IM JUNI ONLINE-NACHLESE

Nach Abschluss des 80. ICANN-Meetings bietet eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft eV das ICANN80-Readout, in dem Höhepunkte und „Take-Aways“ des ICANN Policy Forums in einer Online-Veranstaltung vorgestellt werden.

Vom 10. bis 13. Juni 2024 fand das 80. ICANN-Meeting, ein Policy Forum, in Kigali (Ruanda) statt. Im Nachgang zu der Veranstaltung laden eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft eV und ICANN zum ICANN80-Readout, in dem zahlreiche Beteiligte über die wichtigsten Punkte des ICANN-Meetings informieren. Gastgeber sind – wie gewohnt – Christopher Mondini (ICANN) und Thomas Rickert (eco). Als Referenten treten an Nicolas Caballero (GAC), Claire Craig (u.a. IXP), Gregory DiBiase (Amazon), Chris Disspain (The Management Team u.a.), Ram Mohan (Identity Digital), Susan Mohr (Lumen) und weitere noch nicht benannte Personen. Auf der Agenda der Nachlese steht lediglich „Reports from the Constituencies“.

Das ICANN80-Readout von eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft eV und ICANN findet am 26. Juni 2024 von 16:30 Uhr bis 18:00 Uhr online statt. Die Teilnahme ist kostenfrei, eine Anmeldung ist notwendig.

Weitere Informationen und Anmeldung zum ICANN80-Readout unter:
> https://www.eco.de/event/icann80-readout-highlights-take-aways-from-the-policy-forum/

Weitere Informationen zu ICANN80 in Kigali (Ruanda) unter:
> https://meetings.icann.org/en/meetings/icann80/

Quelle: eco.de, icann.org eigene Recherche

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top