Domain-Newsletter

Ausgabe #1221 – 06. Juni 2024

Themen: nTLDs – finanzielle Hürden für Back-End Provider | Statistik – .com bleibt Sorgenkind des Jahres | TLDs – Neues von .ke, .org und .secret | girlscancode.ch – Vereinszwist vor der WIPO | chadkoehn.com – Markenrecht auch für den CEO | rural.com – Ländliches für US$ 550.000,– | IETF 121 – Hybrid-Treffen im November in Dublin

NTLDS – FINANZIELLE HÜRDEN FÜR BACK-END PROVIDER

Die Internet-Verwaltung ICANN rechnet bei der nächsten Einführungsrunde für Top Level Domains mit über hundert Bewerbungen potentieller Registry Back-End Provider. Doch hohe Gebühren könnten sich für viele als unüberwindliche Hürde erweisen.

Um eine Top Level Domain zu betreiben, ist ein Registry Back-End Provider verpflichtend. Er stellt die technische Plattform, also den Maschinenraum, zur Verfügung, um Domain-Namen zu verwalten. Weltweit gibt es im Markt der generischen Domain-Endungen derzeit 37 dieser Back-End Provider, darunter bekannte Namen wie VeriSign, Identity Digital, GoDaddy Registry, CentralNic, aber auch einige ccTLD-Registries wie Nic.at, Nominet (.uk), SIDN (.nl) oder die kanadische CIRA (Canadian Internet Registration Authority). Für die nächste nTLD-Einführungsrunde, die voraussichtlich im 2. Quartal 2026 beginnt, plant ICANN mit einem „Registry Service Provider Evaluation Program“, um das Bewerbungsverfahren zu beschleunigen; greift ein Bewerber auf die Dienste eines bereits qualifizierten Back-End Providers zurück, kann er diesen Schritt im Prüfungsverfahren überspringen. Dabei erwartet ICANN, dass sich den Bewerbern eine große Auswahl unter den potentiellen Back-End Providern stellt. „We’re preparing, I think, for roughly a hundred or so applications which will include the 40 existing providers that we’re aware of, and another 60 or so is sort of our rough market sizing“, so Russ Weinstein, Vicepresident GDD Accounts and Services bei ICANN. „We are hoping to see some diversification and new entrants into the space“. Edmon Chung, CEO von DotAsia, erwartet dabei reges Interesse vor allem aus dem Kreis der ccTLD-Verwalter. „We can expect a few more ccTLD registries that might be be interested“, sagte Chung. „We’re probably not expecting a completely new startup that just comes in and becomes a registry, but beyond the 40, probably a few more ccTLDs.“

Doch wer auf das große Geschäft hofft, benötigt zuerst einmal viel Geld. So beabsichtigt ICANN, jedem Back-End Provider einen Betrag von US$ 92.000,– für die technische Bewertung im Rahmen des „Registry Service Provider Evaluation Program“ in Rechnung zu stellen, zusätzlich zu der geschätzten Gebühr von US$ 250.000,–, die ICANN für jede beantragte Zeichenfolge erheben möchte. Die Ankündigung führte zu scharfem Protest. „What ICANN is suggesting right now simply kills off all Global South RSPs“, so Rubens Kuhl von der brasilianischen Registry Nic.br. „Those RSPs could have the technical capability to run gTLDs, and they run very large ccTLDs… It simply seems like a system designed to keep the Global South out.“ Mit „Global South“ sind vor allem Länder in Afrika, Asien und Südamerika gemeint, für die US$ 92.000,– ungleich schwerer zu stemmen sein sollen wie für Back-End Provider in Nord-Amerika oder Europa. „I don’t think this proposed US$92,000 RSP pre-evaluation fee is going to encourage diverse participation in the next nTLD round, especially from developing regions“, pflichtete ihm Neil Dundas von DNS Africa bei. „It’s a new financial barrier to entry that previously was not there and it will almost certainly hamper participation from developing regions“. Für Verwunderung sorgt vor allem, dass ICANN aktuell weniger als US$ 15.000,– verlangt, wenn eine bereits eingeführte gTLD zu einem bisher nicht akkreditierten Back-End Provider wechselt.

ICANN verwies darauf, dass das „Registry Service Provider Evaluation Program“ voraussichtlich US$ 4,1 Mio. kosten werde, wobei rund US$ 2 Mio. allein auf die Entwurfs- und Implementierungsphase entfallen könnten. Der Betrag von US$ 92.000,– basiere auf der Annahme, dass lediglich die 37 aktuell bereits akkreditierten Back-End Provider an diesem Programm teilnehmen. Sollte die Zahl der Bewerber als Back-End Provider deutlich über 37 hinaus ansteigen, könnten die Kosten für jeden einzelnen Teilnehmer sinken. Da die Zahl der Bewerber aber bis zuletzt geheim bleiben dürfte, sollte man darauf besser nicht wetten.

Quelle: icann.org, domainincite.com

STATISTIK – .COM BLEIBT SORGENKIND DES JAHRES

Berichtssaison in der Domain Name Industry: mehrere ccTLD-Verwalter haben ihre Quartals- und Jahresberichte veröffentlicht. Das aktuelle Sorgenkind bleibt aber .com.

Minus 21.130 Domains im Februar, minus 246.327 Domains im März, minus 559.521 Domains im April und jetzt minus 644.348 Domains im Mai. Wer glaubt, dass wir über die wilde Entwicklung einer nTLD sprechen, der irrt – es ist niemand geringerer als der Branchenprimus .com, dessen Abwärtsspirale sich immer schneller dreht. Zwar sind nach wie vor weltweit deutlich über 158 Mio. .com-Domains registriert, aber der Trend ist unverkennbar. Ob es allein an der Zurückhaltung chinesischer Kunden liegt, weiß nur die Registry VeriSign, deren zweites Standbein .net ebenfalls verliert; im Mai 2024 schrumpfte die .net-Zone um über 50.000 Domains. Im Windschatten entwickelt sich dagegen .org prächtig; sie legt im letzten Monat um rund 40.000 Domains zu und profitiert möglicherweise von der Qualitätsinitiative der Verwalterin Public Interest Registry (PIR). Nicht unerwähnt bleiben soll auch das deutsche Länderkürzel .de, das um über 17.000 Domains netto höher notiert.

In Brüssel hat die .eu-Verwalterin EURid ihren Bericht für das 1. Quartal 2024 veröffentlicht. Demnach schloss .eu zum Ende März 2024 mit offiziell bestätigten 3.682.476 Domains und damit praktisch unverändert gegenüber dem 4. Quartal 2023; damals waren es 3.684.820 .eu-Domains. Über die Nische kaum hinaus kommen internationalisierte .eu-Domains; hier zählt EURid 39.893 Adressen. Die meisten .eu-Domains sind nach wie vor in Deutschland registriert; hier haben 977.513 Inhaber ihren Sitz, ein Minus von 0,9 Prozent gegenüber dem Vorquartal. Dahinter folgen die Niederlande (454.686 .eu-Domains) und Frankreich (305.408 .eu-Domains). Übrigens haben auch die meisten .eu-Registrare ihren Sitz in Deutschland (90), gefolgt von den Niederlanden (65). Gesunken ist die Zahl der mehrjährigen Registrierungsverträge; sie steht aktuell bei 6.036, im Vorquartal waren es noch 6.235. Dafür stieg die „renewal quote“ leicht von 79 auf 81 Prozent an. Die Europa-Domain bietet damit weiterhin einen stabilen Hafen.

Ebenfalls den offiziellen Bericht für das 1. Quartal 2024 veröffentlicht hat Australiens Domain-Verwalter auDA. Dort vermeldet man 4.249.940 „.au-Domains under management“, ein Anstieg um ca. ein Prozent. Die Zahl der „new domains created“ lag hingegen bei 144.204, ein Rückgang um sechs Prozent. Gleich mit einem Jahresbericht kann die französische Registry AFNIC aufwarten. Aus ihrem Rückblick für 2023 geht hervor, dass zum Jahresende 4.133.832 .fr-Domains registriert waren, ein Plus von 137.587 .fr-Domains gegenüber dem Vorjahr. Auch der Marktanteil von. fr innerhalb Frankreichs ist gestiegen; er liegt nun bei 40,3 Prozent (2022: 39,4 Prozent). Für wachsendes Vertrauen in .fr spricht auch, dass der Anteil der Domains, die bereits nach einem Jahr wieder gelöscht wurde, gesunken ist – der Boden für weiteres .fr-Wachstum ist bereitet.

Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de 17.702.813 (Vergleich zum Vormonat: + 17.910)
.at 1.486.901 (Vergleich zum Vormonat: – 6.288)
.com 158.192.766 (Vergleich zum Vormonat: – 644.348)
.net 12.975.104 (Vergleich zum Vormonat: – 52.548)
.org 10.899.242 (Vergleich zum Vormonat: + 40.372)
.info 3.586.815 (Vergleich zum Vormonat: – 7.532)
.biz 1.229.277 (Vergleich zum Vormonat: – 5.742)
.eu 3.633.325 (Vergleich zum Vormonat: – 11.686)

.xyz 3.908.488 (Vergleich zum Vormonat: + 51.310)
.online 3.572.433 (Vergleich zum Vormonat: + 48.168)
.top 3.229.064 (Vergleich zum Vormonat: + 101.551)

(Stand 01. Juni 2024)

Den .eu-Bericht für das 1. Quartal 2024 finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/5/5VSF52Q6-5VSDGXD3-5VSDGXCW-15O1199I.html

Den AFNIC-Bericht für das Jahr 2023 finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/5/5VSF52Q6-5VSDGXD3-5VSDGXCX-9LU1084.pdf

Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de

Quelle: eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .KE, .ORG UND .SECRET

Es ist ein offenes Geheimnis: Unstoppable Domains hat angekündigt, sich um die Einführung der Top Level Domain .secret bewerben zu wollen. Derweil setzt man in Kenia auf das „Recht auf Vergessenwerden“, während der Gebührenstreit bei .org anhält – hier unsere Kurznews.

Das Kenya Network Information Center (KeNIC), Registry der kenianischen Länderendung .ke, hat betont, das vom EuGH konkretisierte „Recht auf Vergessenwerden“ auch für .ke-Domains beachten zu wollen. KeNIC lege großen Wert auf Datenschutz und halte sich an internationale „Best Practices“. Domain-Registrierungsinformationen bleiben daher standardmäßig vertraulich. Es könne jedoch Situationen geben, in denen persönliche Daten möglicherweise über das WHOIS öffentlich zugänglich sind. Hier komme das Recht auf Löschung zum Tragen. Wer der Meinung ist, dass die mit einer .ke-Domain verknüpften personenbezogenen Daten nicht mehr relevant oder ungenau sind oder missbraucht werden, kann deren Entfernung aus dem WHOIS beantragen. KeNIC biete hierfür einen unkomplizierten Prozess, zum Beispiel den Versand einer eMail an customercare@kenic.or.ke. Es sei jedoch wichtig, die Konsequenzen abzuwägen, bevor die Löschung beantragt wird, da man dann schwieriger gefunden werden könne; darüber hinaus würden einige Gerichtsverfahren möglicherweise den Zugriff auf diese Informationen benötigen. Wer seine Rechte und die damit verbundenen Prozesse verstehe, könne aber fundierte Entscheidungen über seine .ke-Domain treffen.

Seit Januar 2024 streitet der US-Registrar Namecheap Inc. mit der Internet-Verwaltung ICANN vor dem Superior Court of the State of California (Case No. 24SMCP00066). Im Mittelpunkt dieses zivilrechtlichen Streits, der an einen „Independent Review Process“ (IRP) anschließt, steht die Streichung sogenannter „price caps“, also Gebührenobergrenzen, in den Registry-Verträgen der generischen Top Level Domains .org, .info und .biz. Das Schiedsgericht erkannte im IRP-Verfahren zwar Rechtsverletzungen durch ICANN, zur Änderung von Registry-Verträgen wurde ICANN aber nicht verurteilt. Das Schiedsgericht könne für die Zukunft nur empfehlen, ein Verfahren einzuführen, das prüft, ob „price caps“ im öffentlichen Interesse lägen. Mit der Klage vor dem Zivilgericht versucht Namecheap zu erreichen, dass ICANN tätig wird und die Empfehlungen des Schiedsgerichts umsetzt. Mit der am 15. Mai 2024 eingereichten Klageerwiderung macht ICANN nun geltend, dass Namecheap durch die Hintertür versuche, aus den unverbindlichen Empfehlungen des Schiedsgerichts verbindliche Regelungen zu konstruieren; eine solche Pflicht habe das Schiedsgericht aber gerade abgelehnt. Namecheap habe im IRP teilweise obsiegt und Kosten in Höhe von US$ 58.750,– erstattet bekommen; damit sei der Vorgang abgeschlossen. Bis wann das Zivilgericht entscheidet, ist öffentlich nicht bekannt.

Das US-Unternehmen Unstoppable Domains hat angekündigt, sich bei der Internet-Verwaltung ICANN um die Einführung der Top Level Domain .secret bewerben zu wollen. Gelingen soll die Bewerbung in Zusammenarbeit mit der Secret Network Foundation aus dem Blockchain-Ökosystem, die sich auf „confidential smart contracts“ spezialisiert hat. Die Domain .secret soll als persönliche digitale Identität dienen, die native Kryptowährungstransaktionen unterstützt und Anwendungen wie „private voting“ sowie verschlüsselte Chats bietet. Bis zum Start der Einführungsphase bei ICANN, die voraussichtlich im 2. Quartal 2026 beginnt, soll .secret bereits in der Polygon-Blockchain genutzt werden können. „Secret Network lets anyone build and use decentralised applications, or dApps, with encrypted data, customizable privacy, and confidential solutions for Web3. Now, with a .Secret domain, our fans, builders, active community, and anyone else who sees value in a .Secret domain, all have a great way to communicate with one another with continued anonymity. This is a truly unique step forward for our mission, and future ICANN approval would be the icing on the cake“, so Lisa Loud, Executive Director der Secret Network Foundation. Für Unstoppable Domains ist .secret eine von mehreren öffentlich angekündigten Bewerbungen um eine eigene Domain-Endung im klassischen Domain Name System, darunter zuletzt .pudgy.

Weitere Informationen zum Rechtsstreit zwischen Namecheap und ICANN finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/5/5VSF52Q6-5VSDGXD3-5VSDGXCY-19BP4QW.html

Weitere Informationen zu .secret finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/5/5VSF52Q6-5VSDGXD3-5VSDGXCZ-UOAZ7C.com

Quelle: icann.org, unstoppabledomains.com

GIRLSCANCODE.CH – VEREINSZWIST VOR DER WIPO

Einen komplexen Streit nach dem Verfahrensreglement für .ch-Domains, aber vereinsrechtlichem Kern hatte ein Panel der Genfer World Intellectual Property Organization (WIPO) vorliegen. Für eine Befriedung dürfte die von ihm getroffene Entscheidung nicht gesorgt haben.

Gesuchsteller ist der gemeinnützige Verein „Girls Can Code“, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, Mädchen im Alter von acht bis achtzehn Jahren für Informatik, Programmiersprachen und Technologien zu begeistern. Gründungsmitglied und Präsidentin dieses Vereins ist Kate Mckee. Sie registrierte am 10. Juni 2020 noch vor Vereinsgründung den nun streitigen Domain-Namen girlscancode.ch auf ihren Namen. Gesuchsgegnerin war insbesondere Lara Riparip; sie ist ebenfalls Gründungsmitglied des Vereins. Im Juni 2021 trat Mckee als Vereinspräsidentin zurück und übertrug daraufhin die Domain girlscancode.ch auf die Gesuchsgegnerin. Die wiederum hat unter der Domain die Information aufgeschaltet, dass der Verein „Girls Can Code“ aufgelöst worden sei. Im Verfahren trug der Gesuchsteller vor, dass nach der Gründung des Vereins versehentlich keine formelle Übertragung des Domain-Namens stattgefunden habe. Im Juni 2021 sei Mckee aufgrund von Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Zukunft des Vereins als Präsidentin zurückgetreten und habe den Domain-Namen zusammen mit sämtlichen Zugangsdaten für Plattformen und Accounts an die Gesuchsgegnerin übertragen. Die Gesuchsgegnerin sei damals Vorstandsmitglied des Vereines gewesen, habe diesen danach aber ebenfalls verlassen und die Organisation „Girls Code Too“ gegründet. Obwohl die Aussage, dass sich der Verein „Girls Can Code“ aufgelöst habe, nicht den Tatsachen entspreche, würde diese Publikation unter Verwendung des Vereinslogos den Eindruck erwecken, sie sei korrekt. Abgesehen davon habe die Gesuchsgegnerin am 15. September 2021 die Wort-/Bildmarke „Girls Can Code“ eingetragen. Mit der Markenregistrierung habe die Gesuchsgegnerin den damaligen Social-Media-Auftritt von „Girls Can Code“ praktisch vollständig blockiert. Sie habe zudem sämtliche Gespräche zur Beilegung des Streites verweigert. Der Gesuchsteller habe mit der Registrierung von girlscancode.swiss seine Online-Präsenz neu aufgebaut; die falsche Information unter der streitigen Domain hindere den Gesuchsteller aber bei der Zweckverfolgung und verunsichere weiterhin aktuelle und potenzielle Partner, Sponsoren, Mitarbeitende und Freiwillige des Gesuchstellers. Die Verwendung des Domain-Namens durch die Gesuchsgegnerin stelle eine Namensanmaßung dar und verletze Art. 29 Abs. 2 ZGB. Durch die Benutzung des Domain-Namens habe die Gesuchsgegnerin eine Verwechslungsgefahr mit dem Gesuchsteller herbeigeführt und somit Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG verletzt.

Die Gesuchsgegnerin stellte unstreitig, mit Mckee Gründungsmitglied des Vereins „Girls Can Code“ gewesen zu sein. Die Statuten seien rechtsgültig am 19. Juli 2020 unterzeichnet worden. Hingegen seien die Statuten vom 16. August 2020 ungültig. Nach einem Streit sei Mckee im Juni 2021 als Präsidentin des Gesuchstellers zurückgetreten, aber ordentliches Mitglied des Vereins geblieben. In der Folge sei der Verein an der Generalversammlung vom 23. August 2021 aufgelöst worden. Aus diesem Grund sei auf der Website unter girlscancode.ch der Hinweis „Girls Can Code wurde im August 2021 aufgelöst“ angebracht worden. Dieses Vorgehen sei bei der Generalversammlung einstimmig beschlossen worden. Da der ursprüngliche Verein „Girls Can Code“, der den Domain-Namen benutzt hatte, aufgelöst worden war, sei der Gesuchsteller nicht derselbe Verein, den die Gesuchsgegnerin zusammen mit Kate Mckee gegründet hatte. Es stelle sich auch die Frage, ob der Gesuchsteller überhaupt rechtsgültig gegründet worden sei und damit rechtsgültig existiere. Dieser verwende nämlich das angeblich ungültige Dokument vom 16. August 2020 als Gründungsdokument. Am 29. Oktober 2021 habe Mckee den Domain-Namen auf die Gesuchsgegnerin übertragen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Verein bereits aufgelöst worden, aber es sei trotzdem sinnvoll gewesen, den Domain-Namen zu behalten, um das Publikum über die erfolgte Auflösung zu informieren und Missbräuche zu vermeiden. Alternativ habe die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller bereits ein Angebot gemacht, den Domain-Namen sowie die Markeneintragung gegen eine Entschädigung von CHF 3.000,– zur Deckung der Kosten zu übertragen.

Der zum Einzelpanelisten eingesetzte Rechtsanwalt Andrea Mondini musste sich zunächst damit auseinandersetzen, ob er zusätzliche Stellungnahmen der Parteien zu berücksichtigen hat, ließ diese jedoch aufgrund der „ausserordentlichen sachverhaltsmässigen Komplexität“ des Falles zu. Dann widmete er sich der Frage, ob der Gesuchsteller Inhaber eines Kennzeichenrechts nach dem Recht der Schweiz ist. Gemäß Handelsregistereintrag sei der Verein „Girls Can Code“ am 11. Oktober 2021 im Handelsregister eingetragen worden, wobei als Grundlage die Statuten vom 16. August 2020 eingereicht wurden; nach dem Vortrag des Gesuchstellers ergebe sich daraus das Namensrecht des Vereins (Art. 29 ZGB). Die Behauptung der Gesuchsgegnerin, die Statuten vom 16. August 2020 seien ungültig, hielt Mondini für widersprüchlich, da die Gesuchsgegnerin selbst diese Statuten mitunterzeichnet hatte. Mit weiteren hoch streitigen vereinsrechtlichen Fragen befasste er sich nicht, da sie den Rahmen des Verfahrens sprengen und deren materielle Klärung eine umfassende Beweisaufnahme in einem Gerichtsverfahren erfordern würde. Für das vorliegende Verfahren sei davon auszugehen, dass der Gesuchsteller seine Existenz bewiesen habe. Beim Vereinsnamen „Girls Can Code“ handele es sich um ein nach Schweizerischem Recht anerkanntes Kennzeichen, welches Namenschutz gemäß Art. 29 ZGB genieße. Die Zuteilung oder Verwendung der streitigen Domain an die Gesuchsgegnerin stelle nach dem Recht der Schweiz auch eine klare Verletzung der geltend gemachten Kennzeichenrechte der Gesuchstellerin dar. Nachdem die Gesuchsgegnerin aus dem Verein ausgetreten ist, habe sie kein rechtlich schützenswertes Interesse mehr, die Domain zu halten und öffentlich zu behaupten, der Gesuchsteller existiere angeblich nicht mehr; das Verhalten der Gesuchsgegnerin verletze daher auch Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG. Relevante Verteidigungsgründe habe die Gesuchsgegnerin nicht schlüssig vorgetragen und bewiesen. Er gab damit dem Übertragungsbegehren des Gesuchstellers statt. Ein Ende des Streits scheint damit aber noch nicht erreicht: bei Aufruf der Domain erscheint aktuell weiterhin der Hinweis „Girls Can Code was dissolved in August 2021“.

Die Entscheidung zu girlscancode.ch finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/5/5VSF52Q6-5VSDGXD3-5VSDGXD0-6QVUZ.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: eigene Recherche

CHADKOEHN.COM – MARKENRECHT AUCH FÜR DEN CEO

Im Streit um die Domain chadkoehn.com zeigte sich das Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization (WIPO) bei der Annahme eines Markenrechts großzügig. Profitiert davon hat ein Finanzberater, der Ärger mit den Behörden haben soll.

Beschwerdeführer ist der US-Amerikaner Chad M. Koehn, nach eigenen Angaben „financial and investment adviser and the CEO, President and primary shareholder of United Capital Management of Kansas, Inc. („UCM“). UCM wurde im Jahr 2005 gegründet und bietet Finanzdienste für Einzelpersonen, Unternehmen, Trusts und Rentenkonten. Koehn selbst scheint allerdings in einer schwierigen Phase seines Lebens zu stecken; bei einer Google-Suche findet sich rasch der Hinweis einer Anwaltskanzlei, wonach Koehn eine einjährige Suspendierung und eine Geldstrafe in Höhe von US$ 10.000,– im Zusammenhang mit der Feststellung erhalten haben soll, dass er private Wertpapiertransaktionen im Gesamtwert von etwa US$ 1,475 Mio. getätigt habe, ohne die Genehmigung einer früheren Firma einzuholen. Daher störte er sich auch an der Domain chadkoehn.com, die am 05. April 2023 registriert worden war. Bei deren Aufruf erschien eine englischsprachige Website mit dem Titel „Chad Koehn Investment Fraud Offender“, die eine auffällige, veränderte Cartoon-Version des Bildes des Beschwerdeführers zeigte und angeblich verleumderische Inhalte enthielt, in welchen der Beschwerdeführer des Betrugs und kriminellen Verhaltens beschuldigt wird und Internetnutzer aufgefordert werden, „Bewertungen“ abzugeben. Zum Zeitpunkt seiner Beschwerde war die Website bereits abgeschaltet. Wer hinter der Domain steckt, blieb offen; als Beschwerdegegner ist lediglich der Registrar „Host Master, 1337 Services LLC, Saint Kitts and Nevis“ angegeben, wobei sich der Domain-Inhaber selbst im Verfahren nicht meldete.

Einzelpanelist Sebastian M.W. Hughes ging zunächst der Frage nach, auf welches Markenrecht sich der Beschwerdeführer berufen konnte. Dieser hatte geltend gemacht, die Rechte an der Marke „Chad Koehn“ entweder durch eingetragene Marken oder durch erhebliche und beständige Benutzung der Bezeichnung im Handel, die zu einer erworbenen Unterscheidungskraft geführt hat, innezuhaben. Den Nachweis für eine eingetragene Marke blieb er aber schuldig. Stattdessen berief er sich auf die kontinuierliche Verwendung seines Namens bei der Ausübung von Geschäften in den letzten dreißig Jahren im Finanzberatungssektor. Dass er diese Tätigkeit jedenfalls seit 2005 für die UCM ausgeübt hatte und der Name des Beschwerdeführers in der Firma der Gesellschaft nicht auftaucht, störte das Schiedsgericht nicht; stattdessen ließ es die Berufung auf Markenrechte unter Hinweis auf „unregistered or common law rights“ im Sinne von Section 1.5.2 des WIPO Overview 3.0 zu. Zu Gute gekommen dürfte dem Beschwerdeführer vor allem, dass sein Vortrag unbestritten blieb.

Mit den weiteren Voraussetzungen der UDRP hatte das Schiedsgericht keine Probleme. Das fehlende Recht oder berechtigte Interesse des Domain-Inhabers an der streitigen Domain bejahte es unter Hinweis auf den Vortrag des Beschwerdeführers, wonach die Verwendung der streitigen Domain zur Veröffentlichung von verleumderischen Inhalten einer Verunglimpfung gleichkomme und keine Rechte oder berechtigte Interessen im Sinne der UDRP begründe. Zwar sei eine Verunglimpfung in diesem Sinne selten und stelle in der Regel auf ein ungebührliches Verhalten ab, wie die Verknüpfung von nicht verwandten pornografischen, gewalttätigen oder drogenbezogenen Bildern oder Informationen mit einer ansonsten unbedenklichen Marke; Kritik an sich sei keine Verunglimpfung. Jedoch könne der Vorwurf krimineller oder betrügerischer Handlungen als Verunglimpfung der Marke des Beschwerdeführers angesehen werden; jedenfalls habe der Domain-Inhaber keine Beweise für den Wahrheitsgehalt einer solchen Kritik vorgelegt. Selbst ein allgemeines Recht auf legitime Kritik erstrecke sich nicht notwendigerweise auf die Registrierung oder Verwendung eines mit einer Marke identischen Domain-Namens. Schließlich bejahte das Schiedsgericht damit auch die bösgläubige Registrierung und Verwendung der Domain, weshalb es deren Übertragung auf den Beschwerdeführer anordnete. Zurück bleibt ein fader Beigeschmack und die Erkenntnis, dass ein engagierterer Domain-Inhaber die Möglichkeit gehabt hätte, eine andere Entscheidung zu erreichen.

Die Entscheidung zu chadkoehn.com finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/5/5VSF52Q6-5VSDGXD3-5VSDGXD1-6MYLU.pdf

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Quelle: eigene Recherche

RURAL.COM – LÄNDLICHES FÜR US$ 550.000,–

Stadtluft macht frei, aber auf dem Land wird Geld verdient: die Domain rural.com hat für über eine halbe Million US-Dollar einen neuen Inhaber gefunden. Mengenmäßig weiß einmal mehr das deutsche Länderkürzel .de zu überzeugen.

US$ 550.000,– (ca. EUR 507.769,–) für rural.com – der Domain-Broker Larry Fischer darf sich über den teuersten Domain-Deal der vergangenen Handelswoche freuen. Inhalte gibt es unter der Domain noch keine, aber es spricht einiges dafür, dass sich der in San Francisco ansässige Internetdienstleister RuralCom dort künftig breit macht; er hat sich auf den Internetzugang für ländliche Wohnhäuser und Unternehmen spezialisiert, nutzt aktuell aber noch die Domain ruralcom.ca. Zweitteuerste Domain der vergangenen Handelswoche war pose.com für US$ 302.670,– (ca. EUR 279.430,–); es ist der erste spektakuläre Verkauf für defining.com, einen neuen Domain-Broker, hinter dem Kate Buckley und Todd Henderson stecken. Dass der Verkauf publik wurde, dürfte der Neugründung und dem Willen nach Aufmerksamkeit geschuldet sein, denn in der Regel unterliegen solche Verkäufe strengen Verschwiegenheitsregelungen.

Bei den ccTLDs waren wie bereits in der Vorwoche .de-Domains besonders gefragt. Die teuerste war augen.de mit ihrem Kaufpreis von EUR 20.000,–; Details zu ihrer künftigen Verwendung sind bisher nicht bekannt. Eine touristische Nutzung liegt dagegen bei toskana.de für EUR 9.900,– nahe, gilt die Toskana doch als historische Landschaft, bedeutende Kulturlandschaft und Kernland der Renaissance. Potential für die Zukunft verspricht wasserstoffland.de, die lediglich EUR 2.000,– kostete, und Rätselhilfe darf man sich unter kreuzwortraetselhilfe.de US$ 2.180,– (ca. EUR 2.012,–) erhoffen. Den höchsten Kaufpreis unter den ccTLDs heimste allerdings einmal mehr .ai (Anguilla) ein; mom.ai brachte erfreuliche US$ 60.000,– (ca. EUR 55.393,–) ein.

Gut etwas los war auf dem Markt der nTLDs, wobei .vip hervorstach. Satte US$ 50.000,– (ca. EUR 46.160,–) war die Ein-Zeichen-Domain 0.vip ihrem neuen, mutmaßlich asiatischen Inhaber wert. Jeweils US$ 7.999,– (ca. EUR 7.384,–) brachten ug.vip und acr.vip ein, während bbb.vip, fff.vip, ppp.vip und sss.vip jeweils exklusive US$ 6.000,– (ca. EUR 5.539,–) kosteten. Alles in allem war einiges los in der vergangenen Handelswoche – das kann dem Markt nur guttun.

Länderendungen
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mom.ai US$ 60.000,– (ca. EUR 55.393,–)
rep.ai US$ 43.500,– (ca. EUR 40.159,–)
civilized.ai US$ 12.650,– (ca. EUR 11.678,–)

augen.de EUR 20.000,–
toskana.de EUR 9.900,–
coway.de EUR 7.500,–
onecom.de EUR 6.000,–
cde.de EUR 4.100,–
smileai.de US$ 3.995,– (ca. EUR 3.688,–)
afair.de EUR 3.750,–
medispace.de EUR 3.750,–
cedrus.de EUR 3.035,–
animigo.de GBP 2.400,– (ca. EUR 2.821,–)
wasserstoffland.de EUR 2.000,–
moover.de EUR 2.000,–
kreuzwortraetselhilfe.de US$ 2.180,– (ca. EUR 2.012,–)
pflanzensensor.de US$ 2.180,– (ca. EUR 2.012,–)

asylum.vc US$ 10.000,– (ca. EUR 9.232,–)
campings.ch EUR 5.500,–
keukenkraan.nl EUR 5.500,–
waterdrop.nz EUR 5.500,–
flacons.fr EUR 4.250,–

Neue Endungen
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0.vip US$ 50.000,– (ca. EUR 46.160,–)
j1.vip US$ 7.999,– (ca. EUR 7.384,–)
ug.vip US$ 7.000,– (ca. EUR 6.462,–)
acr.vip US$ 7.000,– (ca. EUR 6.462,–)
bbb.vip US$ 6.000,– (ca. EUR 5.539,–)
fff.vip US$ 6.000,– (ca. EUR 5.539,–)
ppp.vip US$ 6.000,– (ca. EUR 5.539,–)
sss.vip US$ 6.000,– (ca. EUR 5.539,–)

jm.law US$ 14.999,– (ca. EUR 13.847,–)
va.law US$ 14.999,– (ca. EUR 13.847,–)
gr.health US$ 9.000,– (ca. EUR 8.308,–)
mv.health US$ 9.000,– (ca. EUR 8.308,–)

Generische Endungen
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under.net US$ 10.000,– (ca. EUR 9.232,–)
nadeemsarwar.net US$ 5.555,– (ca. EUR 5.128,–)
simia.org US$ 2.988,– (ca. EUR 2.758,–)
msrk.org US$ 2.350,– (ca. EUR 2.169,–)

.com
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rural.com US$ 550.000,– (ca. EUR 507.769,–)
pose.com US$ 302.670,– (ca. EUR 279.430,–)
deltaoptical.com US$ 30.000,– (ca. EUR 27.696,–)
landos.com US$ 27.500,– (ca. EUR 25.388,–)
findex.com EUR 15.000,–
monthlyvitamins.com EUR 13.000,–
severus.com EUR 12.000,–
bbcsport.com US$ 11.210,– (ca. EUR 10.349,–)
apecasino.com EUR 9.900,–
equityreport.com US$ 10.000,– (ca. EUR 9.232,–)
spinhero.com US$ 9.995,– (ca. EUR 9.227,–)
lemonit.com US$ 7.500,– (ca. EUR 6.924,–)
sinsegye.com US$ 6.199,– (ca. EUR 5.723,–)
birthchart.com EUR 5.500,–
forgames.com US$ 5.000,– (ca. EUR 4.616,–)
judea.com US$ 5.000,– (ca. EUR 4.616,–)
republicaviation.com US$ 5.000,– (ca. EUR 4.616,–)
vistashares.com US$ 5.000,– (ca. EUR 4.616,–)
couponplus.com US$ 4.000,– (ca. EUR 3.692,–)
eaglepilot.com EUR 2.800,–
chatface.com US$ 2.499,– (ca. EUR 2.307,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, thedomains.com, eigene Recherche

IETF 121 – HYBRID-TREFFEN IM NOVEMBER IN DUBLIN

Zurück auf europäischem Boden: Das 121. Treffen der Internet Engineering Task Force (IETF) findet vom 02. bis 08. November 2024 im irischen Dublin statt. Die Online-Registrierung startet am 12. August 2024.

Noch sind es einige Wochen bis zum 120. Treffen der IETF, das von Samstag, den 20. bis Freitag, den 26. Juli 2024 in Vancouver (Kanada) stattfindet. Doch das nächste, dann bereits 121. Treffen wirft bereits seinen Schatten voraus. Dafür sorgt schon die Teilnehmeranzahl; für das IETF 119 im australischen Brisbane hatten sich 1.406 Teilnehmer angemeldet. Wie immer, wird auch die Veranstaltung in Dublin von einem „IETF Hackathon“ und einem „IETF Codesprint“ begleitet. Mit der vollständigen und verbindlichen Agenda kann man aber erst ab dem 11. Oktober 2024 rechnen. Bei der Organisation, die sich mit der technischen Weiterentwicklung des Internets befasst, werden sicherlich auch Domain-Namen wieder eine Rolle spielen – vor allem, wenn neue Top Level Domains eingeführt werden sollen.

Das IETF 121 Vancouver findet vom Samstag, 02. bis Freitag, 08. November 2024 im The Convention Centre Dublin, Spencer Dock, N Wall Quay, Dublin Docklands, Dublin 1, D01 T1W6 (Irland) statt. Optional kann man auch online teilnehmen.

Weitere Informationen unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/5/5VSF52Q6-5VSDGXD3-5VSDGXD2-12SDA0P.html

Quelle: ietf.org, eigene Recherche

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