Domain-Newsletter

Ausgabe #892 – 09. November 2017

Themen: ICANN – Datenschutzkompromiss beim WHOIS | Statistik – .com-Spirale dreht sich nach oben | TLDs – Neues von .amazon, .cn und .ie | UDRP – Porsche und BMW überholen Domain-Grabber | Gerald M. Levine – Praxistipps zum UDRP-Verfahren | ezy.com – ganz leicht für EUR 50.000,- | Brüssel – Dezember-Workshop mit EURid und Europol

ICANN – DATENSCHUTZKOMPROMISS BEIM WHOIS

Im Konflikt zwischen den strikten WHOIS-Regeln und der Einhaltung datenschutzrechtlicher Gesetze geht die Internet-Verwaltung ICANN einen Schritt auf die Verwalter generischer Top Level Domains zu: sie müssen zwar vorerst keine Kündigung ihres Registry-Vertrages fürchten, aber zumindest dokumentieren, an welcher Lösung sie arbeiten.

Wohl kein Problem treibt die Domain Name Industry derzeit mehr um als die im Mai 2018 EU-weit in Kraft tretende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Im Mittelpunkt steht der Konflikt zwischen dem öffentlichen WHOIS-System und der DSGVO, die sowohl ICANN als auch die Domain-Registries und -Registrare dazu verpflichtet, die ausdrückliche Zustimmung der Domain-Inhaber einzuholen, wenn Daten gesammelt, gespeichert oder veröffentlicht werden. Zudem schreibt die DSGVO vor, dass die einmal erteilte Zustimmung jederzeit widerrufen werden kann. Die Gemeente Amsterdam, Registry der Endung .amsterdam, nahm dies mit Unterstützung der niederländischen Datenschutzbehörden zum Anlass, die Kontaktdaten des Domain-Inhabers nicht mehr zu veröffentlichen, was wiederum ICANN auf den Plan rief. Die Netzverwaltung sieht darin einen Verstoß gegen das Registry-Agreement, der im Zweifel bis hin zum Entzug der Domain-Endung führen kann.

Anlässlich des 60. Meetings in Abu Dhabi zeigte sich ICANN jedoch kompromissbereit. So sei unsicher, welchen Einfluss die Einführung der DSGVO auf die vertraglichen Verpflichtungen von Registries und Registraren habe. Man gehe derzeit nicht davon aus, dass das WHOIS-System abgeschafft werden müsse; aber man wisse auch nicht, in welchem Umfang es beschnitten werden müsse. Gleichzeitig nehme man zur Kenntnis, dass die Branchenvertreter verschiedenste eigene Bemühungen entfalten, um das Problem zu lösen. Dem müsse man sich beugen; wörtlich heißt es in einer eigens veröffentlichten Erklärung: „During this period of uncertainty, and under the conditions noted below, ICANN Contractual Compliance will defer taking action against any registry or registrar for noncompliance with contractual obligations related to the handling of registration data.“ Allerdings bedeutet das keinen Freibrief; Registries und Registrare müssen ICANN stattdessen auf vertraulicher Basis offenlegen, wie sie konkret das Problem lösen wollen. Diese Lösung möchte ICANN von der Kanzlei Hamilton prüfen lassen, so dass sich im Idealfall eine allgemeine Lösung entwickeln lässt. ICANN gewinnt damit vorerst Zeit; eine dauerhafte Lösung für das seit vielen Jahren diskutierte WHOIS-Problem muss aber weiterhin erst noch gefunden werden.

Wie ernst ICANN das Problem nimmt, zeigt auch die Verschiebung des „Plan for Thin to Thick Whois Transition“. Nach den bisherigen Planungen sollte die .com- und .net-Verwalterin VeriSign noch in diesem Jahr zum „thick WHOIS“ wechseln. Beim „thick WHOIS“ verfügt der Domain-Verwalter über eine Kopie der gesamten Registrierungsdaten; beim „thin WHOIS“ speichert diese Daten nur der für die Registrierung zuständige Domain-Registrar. Weil aber unklar ist, wie sich das „thick WHOIS“ mit der DSGVO in Einklang bringen lässt, erhält VeriSign eine zusätzliche Bedenkzeit von sechs Monaten: Neuregistrierungen müssen erst ab dem 28. Oktober 2018 im „thick WHOIS“-Modell gespeichert werden, die vollständige Übertragung von Bestandsdomains muss zudem erst Ende Juli 2019 abgeschlossen sein.

Die Stellungnahme von ICANN finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1712

Quelle: icann.org, eigene Recherche

STATISTIK – .COM-SPIRALE DREHT SICH NACH OBEN

Die .com-Spirale dreht sich weiter nach oben: mit einem Nettoanstieg von knapp 600.000 Domains springt der Platzhirsch über die Marke von 131 Millionen Registrierungen. Aber auch im fernen Japan wächst der Bestand an .jp-Domains.

Es war Berichtssaison bei der .com- und .net-Registry VeriSign, und die Zahlen geben Anlass zur Freude. Das 3. Quartal 2017 beschloss das US-Unternehmen mit 145,8 Millionen .com- und .net-Domains, ein Anstieg von 1,47 Millionen Domain-Namen gegenüber dem Vorquartal. Da VeriSign lediglich mit einem Zuwachs von etwa 800.000 Domains gerechnet hatte, wurden die eigenen Erwartungen also übertroffen. Schmallippig gibt sich VeriSign unverändert bei der Trennung dieser Zahlen nach .com und .net. Wir ahnen den Grund: Wachstumstreiber bleibt allein .com, während .net seit Monaten im Sinkflug ist. Das zeigen auch unsere Ergebnisse für den Oktober 2017; während .com um über 570.000 Domains zulegen kann, verliert .net über 100.000 Domains. Damit setzt sich ein Trend fort: schon im September als auch im Oktober 2017 verlor .net jeweils rund 37.677 Domain-Namen. Der letzte Plus-Monat reicht inzwischen bis Mai 2017 zurück.

Weiterhin Ernüchterung breit macht sich bei den nTLDs. Zum Monatsbeginn waren insgesamt 23.319.723 Domains unter einer von 1.226 neu delegierten Endungen registriert. Einen steilen Absturz, wie er sich noch im August abgezeichnet hat, konnte man zwar verhindern; Spitzenwerte von um die 30 Millionen Domains sind aber in weite Ferne gerückt. Dies zeigt auch die Entwicklung von .top, die im Oktober über 250.000 Domain-Registrierungen verliert. Die Zuwächse von rund 50.000 Domain-Namen unter .xyz und über 11.000 bei .loan können die Lücke nicht schliessen. Besondere Erwähnung verdient .africa: knapp fünf Monate dem dem Start der Registrierung sind erstmalig mehr als 10.000 Domains registriert. Für einen Kontinent mit einer Bevölkerung von ca. 1,1 Milliarden bleibt es aber ein bescheidenes Ergebnis; gut möglich, dass man in Afrika andere Sorgen als Domains hat.

Bei den ccTLDs verschlägt es uns zum Abschluss nach Asien. Die japanische .jp-Verwalterin Japan Registry Services (JPRS) verkündet strahlend, dass die Marke von einer Million registrierten Second Level Domains überschritten wurde. Gebraucht hat man dafür 16 Jahre und 7 Monate. Nicht mitgezählt sind hierbei die offiziellen Third Level Domains, wie zum Beispiel .co.jp oder .tokyo.jp, oder internationalisierte .jp-Domains. Alles in allem kommt .jp zum 1. November 2017 auf 1.487.824 Domains; damit sind rund 70 Prozent aller .jp-Domains direkt unter .jp registriert, was die Attraktivität von Second Level Domains einmal mehr bestätigt.

Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de – 16.261.414 – (Vergleich zum Vormonat: – 1.541)
.at – 1.277.487 – (Vergleich zum Vormonat: + 3.026)
.com – 131.361.555 – (Vergleich zum Vormonat: + 570.960)
.net – 14.882.203 – (Vergleich zum Vormonat: – 104.490)
.org – 10.437.902 – (Vergleich zum Vormonat: + 1.320)
.info – 6.256.476 – (Vergleich zum Vormonat: + 74.754)
.biz – 2.126.043 – (Vergleich zum Vormonat: + 19.492)
.eu – 3.693.472 – (Vergleich zum Vormonat: + 9.143)

.top – 2.806.879 – (Vergleich zum Vormonat: – 257.997)
.xyz – 2.500.448 – (Vergleich zum Vormonat: + 49.774)
.loan – 2.185.042 – (Vergleich zum Vormonat: + 11.521)

(Stand 1. November 2017)

Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de

Weitere Registrar-Statistiken finden Sie unter:
> http://www.registrarstats.com

Quelle: domainpulse.com, ntldstats.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AMAZON, .CN UND .IE

China ändert erneut die Spielregeln für eine Domain-Registrierung: ab sofort wird der Umfang der Kontaktinformationen erweitert. Derweil nimmt der jahrelange Streit um die Einführung von .amazon an Schärfe zu, während Irlands IEDR Politik macht – hier die Kurznews.

Im Streit um die Einführung der Top Level Domain .amazon bleiben die Fronten hart: beim ICANN-Meeting in Abu Dhabi lehnten Argentinien, Brasilien und Peru einen Vergleichsvorschlag der Bewerberin Amazon EU S.à r.l. ab. Die Handelsplattform hatte unter anderem angeboten, geographisch und kulturell sensitive Begriffe wie zum Beispiel rainforest.amazon nicht zu vergeben; die exakte Liste mit Sperrbegriffen hätte Amazon gern mit den Anrainerstaaten verhandelt. Zudem hatte Amazon in Aussicht gestellt, künftige Bewerbungen dieser Staaten etwa um .amazonas aktiv zu unterstützen. Im Gegenzug hätten Argentinien, Brasilien und Peru sämtliche Beschwerden gegen .amazon fallen lassen sollen. Doch man denkt dort gar nicht daran, sich auf einen solchen Handel einzulassen. Vor allem die Vertreter Perus machten deutlich, dass der Begriff „Amazon“ nicht Amazon gehöre, und verlangten vielmehr eine ausdrückliche Entschuldigung für das Verhalten Amazons. „We are the owners of the Amazonian region.“, so Milagros Castañon Seoane aus Peru. Eine baldige Entscheidung rückt damit in weite Ferne.

Die chinesische Regierung zieht die Schrauben für eine Domain-Registrierung an: seit dem 1. November 2017 schreibt eine neue staatliche Verordnung vor, dass im Rahmen der Domain-Registrierung die vollständigen Identitäts- und Kontaktinformationen zu veröffentlichen sind. Änderungen während der Dauer des Registrierungsvertrages müssen die Domain-Inhaber binnen 30 Tagen übermitteln. Zudem sind die Domain-Registrare verpflichtet, die angegebenen Informationen zu verifizieren; sie dürfen die Angaben ihrer Kunden jedoch ohne deren Zustimmung nicht an Dritte weitergeben. Den Registraren übergeordnet sind die Telekomadministratoren, die ihrerseits überwachen müssen, ob die Registrare ihren Verpflichtungen nachkommen. Ob sich die Verschärfung auf die Zahl der registrierten .cn-Domains auswirkt, bleibt abzuwarten; aktuell gibt die Registry China Internet Network Information Center (CNNIC) den Bestand mit 13,41 Millionen Adressen an.

Die irische Domain-Verwalterin IE Domain Registry (IEDR) hat eine Einführung eines eigenen „Internet Policy Forum“ vorgeschlagen. Auslöser ist, dass sich Irland, EU-Mitgliedstaat seit dem 1. Januar 1973, nach Ansicht von IEDR-CEO David Curtin in einem einzigartigen Fadenkreuz zwischen EU- und US-Regulierungen gefangen sieht; wörtlich spricht Curtin vom Hammer der EU und dem Amboss der USA. Im Mittelpunkt steht dabei das Interesse an den persönlichen Daten von Millionen von EU-Bürgern, die in Irland gespeichert werden. Um die damit verbundenen Probleme zu lösen, glaube IEDR an die Etablierung eines „multi-stakeholder, representative, national Internet Policy Forum“. Insgesamt laufen die Pläne von IEDR darauf hinaus, die rechtlichen Zügel der EU zu lockern. Begleitet wird der Vorstoss von dem Vorhaben, das Erfordernis eines berechtigten Interesses für eine Registrierung von .ie-Domains zu streichen. Die damit verbundene Botschaft ist also klar: Regulierungen jeder Art sollen minimalisiert werden. Das Feedback auf diesen Vorschlag ist bisher aber bescheiden: weder die irische Regierung noch die EU haben sich öffentlich geäussert.

Quelle: icann.org, xinhuanet.com, iedr.ie

UDRP – PORSCHE UND BMW ÜBERHOLEN DOMAIN-GRABBER

Der Erfolg der deutschen Automobilindustrie hat auch negative Seiten: Nicht nur VW und Audi müssen sich mit Domain-Grabbing herumärgern, auch BMW und Porsche sind betroffen. Letztere nutzten kürzlich das UDRP-Verfahren, um Domain-Namen in die eigenen Hände zu bekommen.

Die Porsche AG hatte vor kurzem Ärger mit einem britischen Bürger, der die Domains porschemiddlesbrough.com, porschesilverstone.com, porschestockton.com, porscheteesside.com und porschewolverhampton.com registriert hatte. Die Domain porscheteesside.com hatte er am 02. November 2016 registriert, einen Tag nach der Bekanntmachung, dass in Teeside, im Nordosten von England, ein Porsche-Zentrum errichtet werde. Die Inhaber der Domain richtete eine Webseite ein, unter der es hieß: „For all inquiries please contact us below: EMAIL: info@porscheteesside.com“. Die anderen Domains registrierte und parkte er im Juli 2017. Der Inhaber der Domains hinterließ auf der Facebook-Seite des Porsche-Centre Teeside „Likes“, die auf seine Facebook-Seite verweisen, unter der er sich als „Teeside Window Cleaning“ bezeichnete. Im WHOIS aller fünf Domains tauchte der Domain-Name teessidewindowcleaning.co.uk auf. Inhaber dieser Domain ist die auf Bermuda registrierte VistaPrint Technologies Ltd., die 2015 und 2016 bereits 34 UDRP-Verfahren verloren hat. Der Gegner meldete sich nicht im von Porsche angestrengten UDRP-Verfahren.

Der australische Jurist Andrew F. Christie gab der Beschwerde von Porsche statt und entschied auf einen Transfer der Domains (WIPO-Case No. D2017-1652). Die Domains seien trotz zusätzlicher Ortsbezeichnung und Endung mit der Marke von Porsche zum Verwechseln ähnlich, zumal Porsche in den jeweiligen Orten die eigenen Produkte und Dienste anbiete. Da der Domain-Inhaber von Porsche keine Lizenz zur Nutzung der Marke habe oder sonst autorisiert war und keine der Domains gutgläubig genutzt werde, sah Christie ihn auch nicht als berechtigt an, die Domains zu benutzen. Schließlich bestätigte sich für Christie auch die Bösgläubigkeit des Gegners bei Registrierung und Nutzung der Domains, mit denen er Nutzer verwirren wolle, damit diese von einer Geschäftsverbindung seinerseits mit Porsche ausgingen. Die Domain porscheteesside.com nutzte er, um eine eMail-Adresse für Nachfragen zu bewerben, wobei anzunehmen sei, dass er so Käuferanfragen einholen wollte, um die Domain teuer zu verkaufen. Nach alledem entschied Andrew F. Christie auf Übertragung der Domains auf die Porsche AG.

Einen ähnlichen Fall hatten auch die Bayerischen Motoren Werke AG (BMW) zu verzeichnen. Der brasilianische Gegner hatte unter Nutzung eines Privacy-Service die Domains bmwbrfinanceira.com und bmwfinanceira.com registriert. BMW hat seine Kernmarke bereits 1980 in Brasilien registriert, und seit 2009 auch eine Marke für Finanz-, Versicherungs- und Transportdienstleistungen. Die Domains bmwbrfinanceira.com und bmwfinanceira.com wurden im Sommer 2017 registriert und machten den Eindruck, als würden sie von der brasilianischen BMW-Tochter BMW Financeira betrieben. BMW sah in der Nutzung der Zeichen „br“ und „financeira“ in den Domains eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr, da damit die Geschäfte der BMW-Tochter in Brasilien beschrieben werden. Die Domains wurden genutzt, um Bankdaten von Nutzern zu erhalten. Der Gegner äußerte sich nicht im Verfahren.

Die italienische Rechtsanwältin Anna Carabelli entschied im UDRP-Verfahren auf einen Transfer der Domains zur beschwerdeführenden BMW AG (WIPO-Case No. D2017-1473). Carabelli sah eine Ähnlichkeit zwischen Marke und Domains bestätigt, die aufgrund der weiteren Begriffe in den Domains und deren Endungen nicht vermindert werde. Da der Gegner laut BMW unter den beiden Domains nicht bekannt sei und kein gutgläubiges Angebot von Dienstleistungen oder Waren noch legalen nicht-kommerziellen Gebrauch von den Domains mache, und er sich hierzu auch nicht äußerte, sah Carabelli kein Recht oder berechtigtes Interesse des Gegners an der Nutzung der Domains. Schließlich lagen aus Sicht Carabellis auch die Voraussetzungen für eine Bösgläubigkeit bei Registrierung der Domains und bei deren Nutzung vor, insbesondere da der Gegner sich als BMW Financeira ausgab. Carabelli bestätigte deshalb die Beschwerde der BMW AG und entschied auf Übertragung der Domains bmwbrfinanceira.com und bmwfinanceira.com auf die BMW AG.

Die UDRP-Entscheidung über unter anderem die Domain porscheteesside.com finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1713

Die UDRP-Entscheidung über die Domains bmwbrfinanceira.com und bmwfinanceira.com finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1714

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

GERALD M. LEVINE – PRAXISTIPPS ZUM UDRP-VERFAHREN

In einem Artikel auf circleid.com griff der Urheber- und Markenrechtsanwalt Gerald M. Levine einige taktischen Fragen zur Führung von Streitbeilegungsverfahren nach der UDRP auf.

Eigentlich sind die Voraussetzungen für ein Verfahren nach der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP) einfach und klar geregelt: Der Beschwerdeführer muss nachweisen, dass die streitbefangene Domain mit der eigenen Marke identisch oder zum Verwechseln ähnlich ist, der Domain-Inhaber nicht berechtigt ist, die Domain zu registrieren, und er sie bösgläubig registriert hat und nutzt. Doch sind die Anforderungen an die einzelnen Tatbestandsmerkmale, die der Beschwerdeführer nachweisen muss, von Fall zu Fall ganz unterschiedlich. Levine differenziert drei Komponenten des Verfahrens, denen Aufmerksamkeit gewidmet werden müsse:

– Grundsätzliche Prinzipien, das sind fundamentale Regeln aus der UDRP selbst, wie etwa: Markenanmeldungen reichen nicht aus, eine Marke muss eingetragen sein, um ein Recht zu konstituieren, oder die bösgläubige Nutzung beschränkt sich nicht auf aktive Webseiten;
– Umstände, die Scharniere, an denen Ansprüche, Verteidigungen und Gegenbeweise hängen; gemeint ist der Sachverhalt, etwa die Stärke der Marke, Sitz der Parteien, Zeitpunkt des Erwerbs der Domain oder der Marke;
– Elemente, das heißt, die konkreten Voraussetzungen in der UDRP.

Die drei Komponenten sind nicht immer klar voneinander zu trennen und überschneiden sich gegebenenfalls. Levine konzentriert sich im Folgenden auf die Umstände, die er als „Scharniere“ bezeichnet, an denen Anspruch, Verteidigung und Gegenbeweis hängen. Die erste Pflicht einer Partei ist es, sich zu fragen, was genau sie vorzutragen und nachzuweisen hat, und was das Panel erwartet, welches über den Domain-Streit entscheidet. Einen maßgebendes Umstand unterstrich das Panel beim ersten UDRP-Fall überhaupt, dem Streit der World Wrestling Federation Entertainment, Inc. um die Domain worldwrestlingfederation.com (WIPO-Case 1099-0001). Das Panel machte eindringlich deutlich, dass eine Domain einerseits bösgläubig registriert und andererseits auch bösgläubig genutzt werden müsse.

In 90 % der UDRP-Fälle mit einer starken Marke und klaren Verhältnissen geht die Entscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. In der Regel meldet sich der Domain-Inhaber nicht einmal zur Sache. Aber die Frage der Bösgläubigkeit hängt sehr stark an der Qualität einer Marke: ist sie oder war sie eingetragen zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung, oder war sie als Servicemarke (Benutzungsmarke) derart bekannt, dass sie der Gegner kennen musste? Die Abwesenheit von Goodwill und Reputation einer Marke oder die Erklärung des Gegners über die Beweggründe zum Erwerb des Domain-Namens können im Einzelfall entscheidend sein. So nahm das Panel im Streit um die Domain greateraustinrealty.com (WIPO Case D2017-1366) die geringe Bekanntheit der Beschwerdeführerin zum Anlass, deren Beschwerde abzuweisen. In solch einem Fall muss der Beschwerdeführer nachweisen, dass der Domain-Inhaber bei der Domain-Registrierung genau diese Marke im Sinn hatte.

Bevor sich ein Marken-Inhaber auf ein UDRP-Verfahren einlässt, muss er sich in der Tat ordentlich Gedanken machen, was verlangt wird und zu erwarten steht. Besser ist es, die Sache einem spezialisierten Anwalt zu übergeben, der reichlich Erfahrung mit UDRP-Verfahren aufweist.

Den Artikel von Gerald M. Levine finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1715

Die UDRP-Entscheidung zur Domain worldwrestlingfederation.com finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1716

Die UDRP-Entscheidung zur Domain greateraustinrealty.com finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1717

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: circleid.com, eigene Recherche

EZY.COM – GANZ LEICHT FÜR EUR 50.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche zeigte sich mäßig, lieferte aber zumindest die Drei-Zeichen-Domain ezy.com zum Preis von EUR 50.000,-, mit der .com wieder als beste Endung dastand. Im Übrigen zeigte die nTLD .global einige erfreuliche Ergebnisse.

Mit ezy.com zu EUR 50.000,- war die teuerste Domain der vergangenen Domain-Handelswoche nicht eben hochpreisig. Auch die folgenden .com-Domains waren nicht gerade berauschend, aber brachten doch handfeste Zahlen: abcapital.com kam immerhin auf US$ 34.488,- (ca. EUR 29.731,-), und cousins.com auf sehr gute US$ 30.000,- (ca. EUR 25.862,-), während sie im April 2014 noch mit lediglich US$ 8.611,- gehandelt worden war.

Unter den Länderendungen stand .de vorne, mit dan.de zum Preis von EUR 5.950,-, die bei Sedo geparkt ist. Darüber hinaus gab es fünf weitere .de-Verkäufe. Zweitteuerste Domain unter den ccTLDs war die chinesische plus500.com.cn mit US$ 5.888,- (ca. EUR 5.076,-). Es folgte contract.ai aus Anguilla zu US$ 4.999,- (ca. EUR 4.309,-) und dann die britische supplyanddemand.co.uk zum Preis von GBP 3.500,- (ca. EUR 3.937,-). Neben ihr schafften es vier weitere .uk-Domains zu nennenswerten Preisen in unsere Bestenliste, darunter auch die beiden Second Level Domains factoring.uk GBP 1.058,- mit (ca. EUR 1.190,-) und taxis.uk mit GBP 802,- (ca. EUR 902,-).

Die neuen generischen Domains erfreuten sich an diversen .glo
bal-Domains, deren teuerste, ip.global, ganz hervorragende US$ 18.000,- (ca. EUR 15.517,-) erzielte. Mit dabei waren auch die Drei-Zeichen-Domains mit Bedeutung and.global und the.global zu jeweils US$ 8.000,- (ca. EUR 6.897,-). Zweitteuerste nTLD war allerdings crypto.one zu EUR 9.999,-. Die weiteren generischen Endungen waren mit sportsbetting.info zum guten Preis von US$ 20.000,- (ca. EUR 17.241,-) und holographic.net für EUR 2.626,- vertreten. Alles in allem war damit die vergangene Domain-Handelswoche eher schwach besetzt, zeigte jedoch einige erfreuliche Ergebnisse.

Länderendungen
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dan.de – EUR 5.950,-
angina.de – EUR 4.980,-
nortec.de – EUR 3.500,-
collectia.de – EUR 2.500,-
radiologie-bremen.de – EUR 2.400,-
dokusender.de – EUR 2.000,-

plus500.com.cn – US$ 5.888,- (ca. EUR 5.076,-)
quick.mix.cn – EUR 2.500,-

supplyanddemand.co.uk – GBP 3.500,- (ca. EUR 3.937,-)
litecoin.co.uk – EUR 2.290,-
factoring.uk – GBP 1.058,- (ca. EUR 1.190,-)
usave.co.uk – GBP 821,- (ca. EUR 923,-)
taxis.uk – GBP 802,- (ca. EUR 902,-)

contract.ai – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.309,-)
mutual.co – EUR 2.500,-
boxoffice.ch – EUR 2.490,-

Neue Endungen
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ip.global – US$ 18.000,- (ca. EUR 15.517,-)
crypto.one – EUR 9.999,-
and.global – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.897,-)
the.global – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.897,-)
top.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.138,-)
goto.global – US$ 2.400,- (ca. EUR 2.069,-)
bluewater.global – US$ 1.200,- (ca. EUR 1.034,-)
light.global – US$ 1.200,- (ca. EUR 1.034,-)

Generische Endungen
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sportsbetting.info – US$ 20.000,- (ca. EUR 17.241,-)
holographic.net – EUR 2.626,-

.com
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ezy.com – EUR 50.000,-
abcapital.com – US$ 34.488,- (ca. EUR 29.731,-)
cousins.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 25.862,-)
indofil.com – US$ 24.990,- (ca. EUR 21.543,-)
positivepsychology.com – EUR 17.500,-
ezcast.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 17.241,-)
esurf.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.931,-)
spoilme.com – GBP 8.995,- (ca. EUR 10.120,-)
mocredit.com – EUR 8.880,-
spela.com – US$ 9.888,- (ca. EUR 8.524,-)
busschedules.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.897,-)
mypeace.com – US$ 7.800,- (ca. EUR 6.724,-)
packmee.com – US$ 7.700,- (ca. EUR 6.638,-)
kemono.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.034,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com, eigene Recherche

BRÜSSEL – DEZEMBER-WORKSHOP MIT EURID UND EUROPOL

EURid, Registry der europäischen Endung .eu, und Europol, das europäische Polizeiamt, laden für Dezember 2017 zu einem Workshop über grenzüberschreitende Zusammenarbeit beim Kampf gegen Internetkriminalität.

Am 07. Dezember 2017 sind EURid und Europol Gastgeber für den „workshop on crossborder collaboration in fighting cybercrime“ in Brüssel. Das eigentliche Ziel des Workshops ist, die Teilnehmer und Referenten ins Gespräch miteinander zu bringen und so den Informationsaustausch zu befördern, um die europäische Online-Community besser zu schützen und den Kampf gegen Internetkriminalität fortzuführen. In drei Runden werden die derzeitig maßgebende Rechtssituation dargestellt, die besten Methoden für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit gegen Internetkriminalität besprochen und abschließend Verbesserungsvorschläge gemacht. Letztere, 3. Session, findet als Diskussionsrunde mit sechs Teilnehmern unter der Leitung von Internet Governance- und Datenschutz-Expertin Emily Taylor ab 12:00 Uhr statt. Leider ist dieses Panel für nur eine halbe Stunde angesetzt, so dass es lediglich für kurze Statements aller Beteiligten zur Verbesserung der Gesetzgebung und des Datenaustausches reichen dürfte. Die Veranstaltung schließt sodann mit einem Lunch ab 12:30 Uhr.

Der „Cross-Border Collaboration in Fighting Cybercrime – Best Practices“-Workshop der .eu-Academy findet am 07. Dezember 2017 von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr im Renaissance Hotel, Rue du Parnasse 19, Brüssel 1050 (Belgien) statt. Die Teilnehmerzahl ist auf 120 beschränkt. Nach Ende des Workshops gibt es einen gemeinsamen Lunch.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://eurid.eu/en/news/eu-europol-cybercrime-workshop/

Quelle: eurid.eu, eigene Recherche

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