WHOIS-Streit

ICANN scheitert mit Gehörsrüge vor dem OLG Köln

Die Internetverwaltung ICANN ist im Rechtsstreit mit dem Registrar EPAG Domainservices GmbH erneut gescheitert: mit einem Beschluss vom 03. September 2018 wies das Oberlandesgericht Köln eine Gehörsrüge kostenpflichtig zurück (Az. 19 W 32/18).

Am 25. Mai 2018 hatte ICANN beim Landgericht Bonn einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt und darin begehrt, dass es EPAG unterlassen möge, als ICANN-akkreditierter Registrar Domains unter generischer Endung anzubieten und/oder zu registrieren, ohne dabei Name, Postanschrift, eMail-Adresse, Telefonnummer und (sofern vorhanden) Telefaxnummer des administrativen und/oder des technischen Kontakts zu erheben. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Köln wiesen diesen Antrag jedoch zurück. ICANN habe nicht dargelegt, dass man auf den Erlass einer Leistungsverfügung zur Vermeidung wesentlicher Nachteile dringend angewiesen sei; ausserdem fehle es an einer drohenden Notlage ICANNs. Im Rahmen einer Gehörsrüge machte ICANN daraufhin geltend, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, weil der Unterlassungsantrag ohne vorherigen richterlichen Hinweis als Leistungsverfügung ausgelegt wurde. Zudem machte ICANN geltend, dass das OLG Köln wesentliche Tatsachen und rechtliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt habe. So sei die Annahme falsch, dass die streitigen Daten zu einem späteren Zeitpunkt erhoben werden könnten; die Nichterhebung führe vielmehr zu einem irreversiblen Verlust dieser Daten.

Doch das OLG Köln zeigte sich auch von den weiteren Ausführungen von ICANN nicht beeindruckt und wies die Gehörsrüge ebenso zurück. Eines Hinweises, dass das Gericht von einer Leistungsverfügung und keinem Unterlassungsantrag ausgegangen sei, habe es nicht bedurft, da sich ICANN damit bereits in einem Schriftsatz vom 10. Juli 2018 ausführlich auseinandergesetzt hatte; die zuvor erfolgten Einwendungen von EPAG hätten demnach hinreichend Anlass und Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Auch im Übrigen hält der Senat an seiner Entscheidung sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung fest. Es komme danach gar nicht darauf an, ob eine Leistungsverfügung vorliegt oder nicht, da sich vergleichbar strenge Anforderungen an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes unter dem Aspekt der Vorwegnahme der Hauptsache ergeben würden und die Dringlichkeit dadurch in Frage gestellt werde, dass ICANN eine Vorlage an den EuGH für möglich erachtet; mit einer zeitnahen Entscheidung wäre also ohnehin nicht zu rechnen. Schließlich gäbe es keine belastbaren Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine zeitweilig unterbleibende Erhebung der streitgegenständlichen Daten zum Admin-C bzw. Tech-C nicht nachgeholt werden könne oder in diesem Fall ein solcher Schaden entstehen würde, dass die Interessen von EPAG zurücktreten müssten. Letztlich komme es für eine Entscheidung, ob EPAG rechtlich verpflichtet ist, diese Daten zu erheben, auf eine Auslegung vertraglicher Vereinbarungen vor dem Hintergrund geltenden Rechts an, für die ein einstweiliges Verfügungsverfahren nicht den geeigneten Rahmen biete.

ICANN bleibt nun die Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht anzurufen oder im Hauptsacheverfahren zu klagen. In einer ersten Stellungnahme kündigte die Netzverwaltung an, die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten im Lichte der Entscheidung des OLG Köln prüfen zu wollen. Das letzte Wort dürfte in dieser Sache daher noch nicht gesprochen sein.

Weitere Informationen zu dem Rechtsstreit finden Sie bei ICANN.

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