Whois

DomainTools verteidigt seine WHOIS-Datensammelei vor US-Gericht

DomainTools LLC, Marktführer im Bereich »WHOIS services«, hat im Rechtsstreit mit der neuseeländischen Domain Name Commission Limited (DNCL) zum Gegenschlag angesetzt: gegen eine einstweilige Verfügung, die es DomainTools untersagt, WHOIS-Daten für .nz-Domains zu erheben und zu veröffentlichen, hat das Unternehmen Widerspruch eingelegt.

Am 12. September 2018 erließ der »United States District Court Western District of Washington At Seattle« eine einstweilige Verfügung, die es DomainTools untersagt, auf die WHOIS-Daten für .nz-Domains zuzugreifen, diese Informationen in eigene Datenbanken herunterzuladen und sie einschließlich aller historischen Daten zu veröffentlichen. Das Gericht sah einen Verstoss gegen die »terms of use« (TOU) für .nz, die es nach einer Änderung der Vergaberegelungen Mitte des Jahres 2016 untersagen, durch massenhafte Abfragen eine Art »Schatten« zu erstellen. Für DomainTools, ein vor allem bei Rechteinhabern beliebter Dienst zur WHOIS-Recherche, bedeutete die Entscheidung den zweiten herben Rückschlag binnen kurzer Zeit: nachdem zunächst im Mai 2018 die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Datensammelei erschwert hat, könnte nun jede Registry auch auf vertraglichem Weg verhindern, dass ihre WHOIS-Daten automatisiert ausgewertet werden.

Für die Wende soll ein 90-seitiger »opening brief« sorgen, den DomainTools am 07. Dezember 2018 über die Kanzlei Orrick, Herrington & Sutcliffe LLP beim »Ninth Circuit Court of Appeals« eingereicht hat. Darin stützt sich DomainTools im Wesentlichen auf zwei Einwendungen: zum einen fehle es bereits an einem Vertrag, auf den sich die DNCL stützen könne. DNCL berufe sich offenbar auf eine »browse wrap«-Vereinbarung, welche den Zugriff auf oder die Verwendung von Materialien auf einer Website oder einem herunterladbaren Produkt umfasst. DomainTools habe aber diesem weder zugestimmt noch sonst Kenntnis davon; die Übertragung sei ausschließlich über den Port 43 von Computer zu Computer erfolgt, ein »I agree« fehle. Aber selbst wenn DomainTools zugestimmt hätte, liege kein Verstoß gegen die »TOU« vor. Sie würden nur extreme, hochfrequente Abfragen verbieten, die andere Nutzer vom WHOIS-Dienst ausschließen würden, oder um eine unzulässige Nutzung der WHOIS-Daten beispielsweise zu Werbezwecken zu erreichen. Jedenfalls fehle es den »TOU« an der notwendigen Bestimmtheit, um darauf eine einstweilige Verfügung zu stützen. Zu diesen beiden Argumenten kommen ferner formale Einwendungen; so habe die DNCL nicht nachgewiesen, irreparable Schäden zu erleiden, während DomainTools eine kritische Dienstleistung für Strafverfolgungsbehörden und Unternehmen biete, wobei die letzteren Interessen überwiegen.

Anlässlich einer Vorstandssitzung vom 10. Januar 2019 hat die DNCL die weitere Entwicklung im Rechtsstreit zwar intern erörtert, hält diese jedoch vertraulich. Eine öffentliche Stellungnahme gibt es bisher also nicht. Bis wann das Gericht entscheiden wird, ist ebenfalls nicht öffentlich bekannt. Sollte die DNCL obsiegen, ist nicht auszuschließen, dass auch die Verwalter anderer Länderdomain-Endungen überlegen, vor Gericht zu ziehen, so dass der Fluss an WHOIS-Daten immer spärlicher wird.

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