ISPs

Justizminister fordern Auskunftsanspruch

Den Inhabern von Urheberrechten soll künftig ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegen Internet Service Provider (ISPs) zustehen. Mit einem entsprechenden Beschluss forderte die Justizministerkonferenz, die vergangene Woche in Celle stattfand, die Bundesregierung zu einem Gesetzesvorschlag auf.

Egal, ob Porno-, Musik- oder Filmindustrie, kaum ein anderer Wirtschaftszweig hat bei Staatsanwaltschaften quer durch die Republik in den vergangenen Jahren für ähnlich viel Arbeit gesorgt. Auslöser war zumeist der Up- bzw. Download von urheberrechtlich geschützten Werken. Um den dahinter stehenden Nutzer ermitteln zu können, stellten die Rechteinhaber oft über spezialisierte Unternehmen und Anwaltskanzleien Strafanzeige, um so an die IP-Adresse zu gelangen; dies sollte den Computer identifizieren, über den der Download veranlasst worden war. Geschätzte 100.000 dieser Anzeigen jährlich ließen die Staatsanwaltschaften unter der zusätzlichen Arbeitsbelastung aufstöhnen, wobei das Strafrecht zumeist nur ein Vorwand für die Rechteinhaber war, um den Nutzer zivilrechtlich in Anspruch nehmen und kostenpflichtig abmahnen zu können. Angesichts leerer öffentlicher Kassen und der ohnehin starken Belastungen der Staatsanwaltschaften stellte die Justizministerkonferenz denn auch fest, dass die Staatsanwaltschaften in einem Ausmaß zu Hilfeleistungen zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche der Urheberrechtsinhaber auf Staatskosten herangezogen werden, die rechtlich umstritten und in der Masse kaum noch zu bewältigen sind.

Als Ursache für diese Belastung haben die Justizminister ungenügende zivilrechtliche Auskunftsansprüche ausgemacht, weshalb man bei der Problemlösung dort ansetzen will. Sie appellieren an den Bundesgesetzgeber, den zivilrechtlichen Schutz des Urheberrechts so auszugestalten, dass zivilrechtliche Abwehr- und Ersatzansprüche vom Rechteinhaber auf dem dafür vorgesehenen Weg effektiv durchgesetzt werden können; hierzu ist insbesondere die Einräumung ausreichender zivilrechtlicher Auskunftsansprüche gegenüber den Internet Service Providern vorgesehen. Bisher hatten Gerichte einen solchen Anspruch im noch geltenden Recht nicht ausmachen können; so haben insbesondere die Oberlandesgerichte in München, Frankfurt und Hamburg einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gegen Access-Provider verneint. In diesen Verfahren hatte die Musikindustrie versucht, über § 101 a UrhG von den Access-Providern Auskunft über bestimmte IP-Adressen zu erhalten, um an die Rechtsverletzer zu gelangen, war aber gescheitert.

Doch ob die aus finanziellen Gründen motivierte Schaffung eines solchen zivilrechtlichen Auskunftsanspruches der Sache dient, muss bezweifelt werden. So mehren sich Urteile, wonach der IP-Adresse nur sehr eingeschränkte Beweiskraft zukommt; sie gibt zwar Hinweise auf den Anschlussinhaber, allerdings nicht auf den konkreten Anwender, der den Internetzugang genutzt hat. Hinzu kommen nach der Vorratsdatenspeicherung-Entscheidung des BVerfG verfassungsrechtliche Bedenken, wonach Verkehrsdaten nur dann verwendet werden dürfen, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat vorliegt (LG Frankenthal, Beschluss vom 21.05.2008, Az. 6 O 156/08); dies wird bei reinen Urheberrechtsverletzungen kaum der Fall sein.

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