Google Analytics

Datenschützer gibt grünes Licht

Der Streit zwischen dem Suchmaschinenbetreiber Google und dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit um den Einsatz von Google Analytics ist beendet: Detailänderungen sollen ab sofort einen beanstandungsfreien Betrieb erlauben

Bei Google Analytics handelt es sich um ein kostenloses Werkzeug, mit dem Webseitenbetreiber Informationen wie Herkunft, Verweildauer und Suchbegriffe ihrer Besucher in Suchmaschinen analysieren können. Da ohne Wissen des Benutzers so ein umfassendes Benutzerprofil von den Besuchern angelegt werden kann, gilt Google Analytics als rechtlich umstritten. Datenschützer kritisieren, dass bei der Erstellung eines Nutzungsprofils durch den Webseitenbetreiber die Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) zu beachten sind. Demnach dürfen Nutzungsprofile nur bei Verwendung von Pseudonymen erstellt werden; die IP-Adresse soll dabei kein Pseudonym im Sinne des Telemediengesetzes sein. Seit Ende 2009 gab es daher Verhandlungen zwischen dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz im Auftrag des Düsseldorfer Kreises (einer informellen Vereinigung der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz) sowie Google, um über Änderungen einen gesetzeskonformen Einsatz des Werkzeugs sicherzustellen.

Im Zuge dieser Verhandlungen einigte man sich vergangene Woche auf einige Änderungen, die laut Pressemitteilung einen beanstandungsfreien Betrieb von Google Analytics ab sofort möglich machen. Zunächst sollen alle Webseitenbetreiber einen von Google vorbereiteten, 14 Seiten umfassenden Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung schriftlich unterzeichnen. In der Datenschutzerklärung soll des weiteren ein Hinweis erfolgen, dass Google Analytics auf der Website eingesetzt wird. Über eine IP-Masken Funktion im Programmcode („_anonymizeIp()“) soll Google Analytics zudem angewiesen werden, nicht länger die vollständige IP-Adresse der Nutzer zu speichern oder zu verarbeiten. Schließlich stellt Google ein so genanntes Deaktivierungs-Add-On zur Verfügung, mit dessen Hilfe den Nutzern die Möglichkeit zum automatisierten Widerspruch gegen die Erfassung von Nutzungsdaten eingeräumt wird; Nutzer aller gängiger Browser können das Add-on kostenlos installieren.

Erst die Praxis wird zeigen, ob ein 14seitiger, auszudruckender und zu unterschreibender Vertrag nicht letztlich so abschreckend wirkt, dass viele Webseitenbetreiber ihn schlicht unter den Tisch fallen lassen; mit einem Anklicken wie bei (oft deutlich längeren) Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es also nicht mehr getan. Eines sollte man jedoch nicht vergessen: nicht Google, sondern die Webseitenbetreiber sind für den datenschutzgerechten Einsatz von Google Analytics verantwortlich.

Hinweise für Webseitenbetreiber mit Sitz in Hamburg finden Sie hier.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Optimizly GmbH (vormals Episerver GmbH), Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top