DSGVO-Streit

ICANN legt beim OLG Köln eine Gehörsrüge ein

Die Internetverwaltung ICANN lässt in dem Rechtsstreit mit dem Registrar EPAG Domainservices GmbH nicht locker: mit einer Gehörsrüge möchte ICANN eine Fortsetzung des Verfahrens über die sofortige Beschwerde vor dem OLG Köln erreichen.

Am 25. Mai 2018 hatte ICANN beim Landgericht Bonn einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt und darin begehrt, dass es EPAG unterlassen möge, als ICANN-akkreditierter Registrar Domains unter generischer Endung anzubieten und/oder zu registrieren, ohne dabei Name, Postanschrift, eMail-Adresse, Telefonnummer und (sofern vorhanden) Telefaxnummer des administrativen und/oder des technischen Kontakts zu erheben. Diesen Antrag wies das Landgericht am 29. Mai 2018 zurück, da ein Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Gegen diese Entscheidung legte ICANN sofortige Beschwerde ein, blieb damit vor dem OLG Köln jedoch ebenfalls erfolglos. Mit Beschluss vom 01. August 2018 entschied das Gericht, dass ein Verfügungsgrund nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sei. ICANN habe nicht dargelegt, dass man auf den Erlass einer Leistungsverfügung zur Vermeidung wesentlicher Nachteile dringend angewiesen sei. Würde sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die streitgegenständlichen Daten von EPAG zu erheben sind, könnte dies im Nachhinein durch einfache Nachfrage beim Domain-Inhaber erfolgen. Ausserdem fehle es an einer drohenden Notlage ICANNs, da nicht ersichtlich sei, dass die Daten für den Admin-C und den Tech-C für die Zwecke der Domain-Registrierung überhaupt zwingend notwendig sind. Die Erhebung dieser Angaben sei auch in der Vergangenheit stets freiwillig erfolgt.

In einer 14seitigen Gehörsrüge vom 17. August 2018 macht ICANN nun geltend, dass rechtliches Gehör verletzt wurde, weil der Unterlassungsantrag ohne vorherigen richterlichen Hinweis als Leistungsverfügung ausgelegt wurde. Dies sei nicht vorhersehbar gewesen, da ICANN ausdrücklich eine Unterlassungsverfügung beantragt hatte. Man habe von EPAG nicht verlangt, Domains anzubieten und/oder zu verkaufen und dabei die Daten zum Admin-C und zum Tech-C zu erheben, sondern es vorläufig zu unterlassen, weitere Registrierungen derart als von ICANN zertifizierter Registrar zu vertreiben. Selbst EPAG erkenne an, dass man im Falle des Erlasses der einstweiligen Verfügung lediglich den Vertrieb von Domain-Registrierungen im Rahmen des Registrar Accreditation Agreement (RAA) einstellen müsste. Zudem macht ICANN geltend, dass das OLG Köln wesentliche Tatsachen und rechtliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt habe. So sei die Annahme falsch, dass die streitigen Daten zu einem späteren Zeitpunkt erhoben werden könnten; die Nichterhebung führe vielmehr zu einem irreversiblen Verlust dieser Daten. Jeder Domain-Inhaber müsste kontaktiert und aufgefordert werden, diese Daten anzugeben, ohne dass gewährleistet sei, dass er der Aufforderung nachkomme; so würde es auf Jahre keine Daten zum Admin-C und zum Tech-C geben.

Zuletzt weist ICANN nochmals darauf hin, dass selbst nach den Ausführungen von EPAG das Hauptsacheverfahren nicht geeignet sei, die rechtlichen Fragen bezüglich der Datenschutzgrundverordnung rasch zu klären, weshalb eine Vorlage an den EuGH erforderlich sei. Dies zielt auf den Einwand beider Parteien ab, dass der Sachverhalt Fragen grundsätzlicher Art aufwerfe, weshalb eine Vorlage nach Art. 267 AEUV an den EuGH erfolgen müsse. Auf Rechtsfragen zur DSGVO kam es für das OLG Köln indes gar nicht an, so dass auch keine Vorlage an den EuGH erfolgen musste. Bis wann über die Gehörsrüge entschieden wird, ist aktuell noch nicht bekannt.

Einen Überblick über das Verfahren und weitere Informationen finden Sie auf den Seiten von ICANN.

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