Die Internet-Verwaltung ICANN hat im Rechtsstreit mit dem Registrar EPAG Domainservices GmbH auch vor dem Oberlandesgericht Köln eine Niederlage eingesteckt: mit Beschluss vom 01.08.2018 (Az. 19 W 32/18) wies das Gericht eine sofortige Beschwerde zurück, ohne grundsätzliche Rechtsfragen zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu klären.
Am 25. Mai 2018 hatte ICANN beim Landgericht Bonn einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt und darin begehrt, dass es EPAG unterlassen möge, als ICANN-akkreditierter Registrar Domains unter generischer Endung anzubieten und/oder zu registrieren, ohne dabei Name, Postanschrift, eMail-Adresse, Telefonnummer und (sofern vorhanden) Telefaxnummer des administrativen und/oder des technischen Kontakts zu erheben. Diesen Antrag wies das Landgericht am 29. Mai 2018 zurück, da ein Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Gegen diese Entscheidung legte ICANN sofortige Beschwerde ein und führte unter anderem an, dass der Sachverhalt Fragen grundsätzlicher Art aufwerfe, weshalb eine Vorlage nach Art. 267 AEUV an den EuGH erfolgen müsse. Nachdem das Gericht zunächst EPAG die Gelegenheit gab, dazu Stellung zu nehmen, entschied es am 16. Juli 2018, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Eine Notwendigkeit der Erfassung von Personendaten für Admin-C und Tech-C vermochte das Landgericht nicht zu erkennen, da die Daten auch in der Vergangenheit nur auf freiwilliger Basis erhoben wurden; der Domain-Inhaber konnte, musste aber keine Eintragungen vornehmen, um Domains zu registrieren. Aufgrund des optionalen Charakters sei die Erfassung datenschutzrechtlich nicht notwendig.
Damit lag es am Oberlandesgericht in Köln, über die sofortige Beschwerde von ICANN zu entscheiden. Dort wies man den Antrag bereits aus formalen Gründen zurück. In seinem Beschluss vom 01. August 2018 führte der 19. Senat aus, dass ein Verfügungsgrund nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sei. Der Erlass einer Leistungsverfügung setze voraus, dass der Antragsteller auf eine Erfüllung dringend angewiesen und der Erlass der einstweiligen Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile unumgänglich sei. Hier habe ICANN aber nicht dargelegt, dass man auf den Erlass zur Vermeidung wesentlicher Nachtteile dringend angewiesen sei. Würde sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die streitgegenständlichen Daten von EPAG zu erheben sind, könnte dies im Nachhinein durch einfache Nachfrage beim Domain-Inhaber erfolgen. Ausserdem fehle es an einer drohenden Notlage ICANNs durch die unterlassene Datenerhebung, da nicht ersichtlich sei, dass die Daten zum Admin-C und zum Tech-C für die Zwecke der Domain-Registrierung überhaupt zwingend notwendig sind. Die Erhebung dieser Angaben sei auch in der Vergangenheit stets freiwillig erfolgt. Die nur abstrakte Gefahr einer Verzögerung der Kontaktaufnahme bei der Bekämpfung von Missbrauchsfällen reiche nicht aus, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu rechtfertigen. Auf Rechtsfragen zur DSGVO kam es daher nicht mehr an, so dass auch keine Vorlage an den EuGH in Betracht kam.
Obwohl damit die besonderen Voraussetzungen für ein einstweiliges Verfügungsverfahren letztinstanzlich verneint wurden, ist es ICANN unbenommen, nun ein Hauptsacheverfahren anzustrengen. In einer ersten Pressemitteilung gab ICANN an, über die nächsten Schritte nachzudenken; dabei ließ man sich die Möglichkeit weiterer gerichtlicher Schritte ausdrücklich offen.
Weitere Informationen zu dem Rechtsstreit finden Sie auf den Seiten von ICANN.