DSGVO

Im WHOIS-Streit zwischen ICANN und EPAG lehnt das LG Bonn die ICANN-Beschwerde ab

Die Internet-Verwaltung ICANN ist im Rechtsstreit mit dem Registrar EPAG Domainservices GmbH mit einer sofortigen Beschwerde vor dem Landgericht Bonn vorerst gescheitert: mit Beschluss vom 16.07.2018 (Az. 10 O 171/18) entschied das Gericht, der Beschwerde nicht abzuhelfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln vorzulegen.

Am 25. Mai 2018 hatte ICANN beim Landgericht Bonn einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt und darin begehrt, dass es EPAG unterlassen möge, als ICANN-akkreditierter Registrar Domains unter generischer Endung anzubieten und/oder zu registrieren, ohne dabei Name, Postanschrift, eMail-Adresse, Telefonnummer und (sofern vorhanden) Telefaxnummer des administrativen und/oder des technischen Kontakts zu erheben. Diesen Antrag wies das Landgericht am 29. Mai 2018 zurück, da ein Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Gegen diese Entscheidung legte ICANN sofortige Beschwerde ein und führte unter anderem an, dass der Sachverhalt Fragen grundsätzlicher Art aufwerfe, weshalb eine Vorlage nach Art. 267 AEUV an den EuGH erfolgen müsse. Nachdem das Gericht zunächst EPAG die Gelegenheit gab, dazu Stellung zu nehmen, entschied es nunmehr, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Der Umstand, dass – was zwischen den Parteien streitig ist – die Möglichkeit der Hinterlegung der Kontaktdaten von Admin-C und Tech-C von der Beklagten gar nicht mehr zur Verfügung gestellt wird, selbst eine freiwillige Angabe durch den Domain-Inhaber damit nicht mehr möglich ist, führt zu keiner Änderung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Die Notwendigkeit der Erfassung von Personendaten für Admin-C und Tech-C vermag das Landgericht nicht zu erkennen. Auch in der Vergangenheit wurden diese Daten stets nur auf freiwilliger Basis erhoben; der Domain-Inhaber konnte, musste aber keine Eintragungen vornehmen. Aufgrund des optionalen Charakters sei die Erfassung diese Daten datenschutzrechtlich nicht notwendig. Soweit sich ICANN darauf berufen hat, dass Bedürfnisse des Domain-Inhabers für eine Erfassung sprächen, vermochte dieser Einwand das Gericht ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Domain-Inhaber könne sich wie ehedem zur Verwaltung der Domain in administrativer und technischer Hinsicht Dritter bedienen, ohne dass deren fehlende Erfassung durch EPAG hierauf in nachteiliger Weise durchschlage. Die Rechtsstellung des Domain-Inhabers sei nicht berührt; sein Mehraufwand organisatorischer Art beschränke sich im Bedarfsfall auf die bloße Weiterleitung an ihn gerichteter Mitteilungen des Registrars an die von ihm eingesetzten Hilfspersonen. Soweit sich ICANN darauf berief, jedenfalls eine durch Einwilligung erfasste Erfassung von Kontaktdaten für Admin-C und Tech-C oder eine solche, die keine personenbezogene Daten enthalte, sei von EPAG vertraglich geschuldet, folgte das Gericht dieser Ansicht. Jedoch sei der entsprechende Hilfsantrag mangels eines vollstreckungsfähigen Inhalts unzulässig, da er zu unbestimmt sei.

Mit der Frage, ob eine Vorlage an den EuGH ausnahmsweise auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geboten sei, da es auf Fragen der Datenschutzgrundverordnung in entscheidungserheblicher Weise ankomme, befasste sich das Landgericht nicht mehr. Auch eine mündliche Verhandlung setzt das Gericht nicht an. Stattdessen liegt es nun am Oberlandesgericht Köln, über die sofortige Beschwerde von ICANN zu entscheiden.

Weitere Informationen zu dem Rechtsstreit finden Sie auf den Seiten von ICANN.

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