Die Internet-Verwaltung ICANN schöpft in der rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Bonner Domain-Registrar EPAG Domainservices GmbH neue Hoffnung: das Landgericht Bonn forderte den Registrar auf, zur sofortigen Beschwerde von ICANN Stellung zu nehmen.
Am 25. Mai 2018 hatte ICANN beim Landgericht Bonn einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt und darin begehrt, dass es EPAG unterlassen möge, als ICANN-akkreditierter Registrar Domains unter generischer Endung anzubieten und/oder zu registrieren, ohne dabei Name, Postanschrift, eMail-Adresse, Telefonnummer und (sofern vorhanden) Telefaxnummer des administrativen und/oder des technischen Kontakts zu erheben. Zur Begründung berief sich ICANN auf vertragliche Vereinbarungen im »Registrar Accreditation Agreement« (RAA). Diesen Antrag wies das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 29. Mai 2018 (Az. 10 O 171/18) zurück, da ein Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Gegen diese Entscheidung legte ICANN nun mit Schriftsatz vom 13. Juni 2018 sofortige Beschwerde ein; auf 39 Seiten legt ICANN dar, weshalb die Entscheidung nicht mit dem zu Grunde liegenden Sachverhalt übereinstimme und aus rechtlicher Sicht nicht haltbar sei. Zudem führt ICANN an, dass der Sachverhalt Fragen grundsätzlicher Art aufwerfe, weshalb unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 143 der DSGVO eine Vorlage nach Art. 267 AEUV an den EuGH ausnahmsweise auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgen müsse.
Ob und wie das Gericht unter Berücksichtigung dieses neuen Vorbringens entscheidet, ist noch nicht absehbar. In einer Pressemitteilung zeigte sich ICANN jedoch zuversichtlich und kündigte an, dass das Gericht seine Entscheidung »überdenken« wolle. Die Zuversicht ICANNs stützt sich allerdings lediglich auf ein Schreiben des Landgerichts Bonn vom 18. Juni 2018 gerichtet an die Rickert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die offenbar EPAG anwaltlich vertritt. Darin heisst es ganz knapp:
in dem einstweiligen Verfügungsverfahren Internet Corporation for Assigned Names and Numbers gegen EPAG Domainservices GmbH wird anliegende Abschrift zur Kenntnis und Stellungnahme binnen zwei Wochen (Eilverfahren!) übersandt.
Hinweise zur Sach- und Rechtslage enthält das Schreiben nicht, ebenso wenig die Ankündigung, wonach das Gericht in Betracht ziehe, der Beschwerde abzuhelfen und die von ICANN beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen. Schließlich wurde auch ein Termin zur mündlichen Verhandlung bisher nicht anberaumt. Ob es (fern-)mündliche Hinweise gegeben hat, ist aus der Mitteilung nicht ersichtlich; dies wäre aber ein ungewöhnliches Vorgehen.
Dass der Rechtsstreit für ICANN grundsätzliche Bedeutung hat, ließ die Internet-Verwaltung außer Zweifel:
ICANN is pursuing this matter as part of its public interest role in coordinating a decentralized global WHOIS for the generic top-level domain system. To that end, ICANN continues to seek clarity of how to maintain a global WHOIS system and still remain consistent with legal requirements under the European Union’s General Data Protection Regulation.
Ob sich ein Eilverfahren mit dem Wunsch verträgt, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären, bleibt abzuwarten. ICANN stützt sich dabei unter anderem auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2006 (Az. 2 BvR 2023/06). Letztlich zeichnet sich jedoch ohnehin ab, dass das Verfahren – sei es im einstweiligen Rechtsschutz, sei es in der Hauptsache – erst ganz am Anfang steht und uns noch einige Zeit begleiten wird.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.