WHOIS

Ist die gute Zeit der UDRP mit der DSGVO vorbei?

Hatte Domain-Anwalt Doug Isenberg noch vor kurzem an drei Punkten aufgezeigt, welche möglichen Nachteile die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf Markeninhaber und deren Betreiben von Verfahren nach der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP) hat, so unterstreicht er dies nun mit dem Streit um 17 »flannels«-Domains.

Der Streit um die 17 »flannels«-Domains, darunter flannels.family, flannels.irish und flannels.studio, ist für Doug Isenberg nicht nur das Paradebeispiel eines UDRP-Falles, wie er unter der DSGVO nicht mehr möglich sein wird, für Isenberg ist es sogar der wohl letzte Fall dieser Art überhaupt. Mit Anwendung der DSGVO seit dem 25. Mai 2018 sind UDRP-Verfahren in der Form nicht mehr möglich, da die Markeninhaber nicht mehr an die notwendigen Daten kommen, um ihr Anliegen zu belegen. Seiner Ansicht nach wäre die Beschwerdeführerin, eine Kette für High-End Designer Stores, die sich auf Luxusmode spezialisiert hat, Inhaberin einer Marke in Großbritannien und weiterer Marken in den USA und der EU sowie Betreiberin der Domain flannels.com, ohne die Recherchemöglichkeiten, die das WHOIS bis zum 25. Mai 2018 zur Verfügung stellte, nicht in der Lage gewesen, das Verfahren so schnell und einfach abzuwickeln. Die Entscheidung der britischen Juristin, Mediatorin und WIPO-Panelistin Dawn Osborne wäre nicht so kurz und knapp und klar ausgefallen, ohne die Möglichkeiten der Abfrage umfangreicher WHOIS-Daten. Eine Verknüpfung aller siebzehn Domains mit dem einen Inhaber ist jetzt, ohne den Zugriff auf detaillierte WHOIS-Daten, so nicht mehr möglich. Auch die Verknüpfung anderer, Markenrechte Dritter verletzender Domains, darunter hugoboss.work, pizzahut.reviews und kfc.irish, mit dem britischen Gegner wird im Wege einer »reverse whois search« nicht mehr möglich sein. Eine notwendige Verknüpfung, die belegt, dass der Gegner Cybersquatter ist und bösgläubig markenrechtsverletzende Domains registriert und nutzt, um aus diesen Profit zu schlagen. Es ist der Umstand, dass der Inhaber aus dem WHOIS nicht mehr erkennbar und ein Abgleich mit anderen WHOIS-Einträgen nahezu unmöglich ist. UDRP-Verfahren mit mehreren Domains werde es folglich kaum mehr geben, und der Beleg für Cybersquatting nicht mehr so einfach sein.

Im UDRP-Verfahren meldete sich der Gegner nicht zu Wort. Osborne gab der Beschwerde der britischen Beschwerdeführerin statt (WIPO-Case No. D2018-0557). Sie hatte keine Probleme, die Identität der Marke »Flannels« und der siebzehn, vom Gegner registrierten »flannels«-Domains festzustellen. Auch dass er keine Rechte oder berechtigten Interessen an den Domains hatte, war angesichts des Vortrags der Beschwerdeführerin schnell klar: sie hatte ihm nicht erlaubt, die Marke zu nutzen, er ist unter dem Namen »flannels« nicht bekannt und die Domains nutzte er nicht, mithin betreibe er also kein »bona fide«-Geschäft. Die Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der 17 Domain-Namen erschloss sich für Osborne mit dem Beleg, dass der Gegner auch andere Domains, die die Rechte bekannter Marken verletzen, registriert hat und er sich dazu nicht geäußert hatte. Dem entnahm sie ein Muster von Cybersquatting, das von dem Umstand abgerundet wurde, dass der Gegner der Beschwerdeführerin die Domains für ordentliches Geld zum Kauf angeboten hatte. Osborne entschied auf Übertragung aller Domains auf die Beschwerdeführerin.

Isenberg hat gute Argumente auf seiner Seite. Doch die Änderungen im WHOIS-Verzeichnis im Zuge der DSGVO sind nicht das Ende der UDRP. Es werden sich neue Gewohnheiten und Strukturen beim Nachweis der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der UDRP entwickeln und die Interessen von Markeninhabern zufriedenstellen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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