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Switch verliert Gerichtsstreit um Switchplus

Die schweizer Registry SWITCH hat im Streit um ihre Tochtergesellschaft Switchplus AG eine Niederlage erlitten: das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass Switchplus nicht ungerechtfertigt gegenüber anderen Grosshandelspartnern bevorzugt werden dürfe. SWITCH überlegt nun, in Rechtsmittel zu gehen.

Die im Mai 2009 gegründete Switchplus AG bietet Endkunden die Registrierung der von SWITCH verwalteten .ch- und .li-Domains an. Im März 2010 eröffnete das schweizer Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ein Aufsichtsverfahren, in dessen Folge SWITCH mit Verfügung vom 11. April 2011 unter anderem verpflichtet wurde, sämtliche Leistungen allen so genannten Wholesale­-Partnerinnen zu gleichen Bedingungen anzubieten. Des weiteren hatte SWITCH eine Liste der Leistungen zu erstellen, die allen Wholesale-Partnerinnen inklusive der Switchplus AG zu gleichen Bedingungen angeboten werden; die Preise und die übrigen Konditionen sollten dabei verbindlich festgelegt werden. Ferner hatte SWITCH sicherzustellen, dass Switchplus künftig von keinen werbewirksamen Leistungen profitiert, die anderen Wholesale-Partnerinnen nicht zur Verfügung stehen; dieser Punkt bedeutet, dass der Link zu den Leistungen von Switchplus unterhalb von switch.ch entfernt werden muss. Gegen diese Verfügung erhob SWITCH Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde weitgehend ab. Das aus der Wirtschaftsfreiheit hergeleitete verfassungsrechtliche Grundprinzip der Gleichbehandlung der (direkten) Konkurrenten ist von SWITCH als Registry bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgabe der Verwaltung und Zuweisung von Domain-Namen mit der Endung .ch zu beachten. Sie darf daher nicht regulierend bzw. wettbewerbsverzerrend in das Verhältnis zwischen den Whole­sale­-Partnerinnen eingreifen; insbesondere darf SWITCH ihre Tochtergesellschaft nicht ungerechtfertigt bevorzugen, wie dies durch Werbung auf switch.ch und die Überlassung der mit ihrem Firmennamen identischen Wortmarke SWITCH geschehen ist. Gerade die Offenlegung konzerninterner Verträge und Vertragsänderungen ermöglicht es, überprüfen zu können, dass keine verdeckten Gewinnausschüttungen oder Quersubventionen erfolgen, die Switchplus ungerechtfertigte Vorteile verschafft. Die verhängten Aufsichtsmaßnahmen liegen daher unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im öffentlichen Interesse und sind gerechtfertigt. Für unproblematisch hielt das Gericht dagegegen die von SWITCH verwendete Software. Sie sei zwar zur Erbringung von Leistungen an die Endkunden im Bereich der Domain­-Namen erforderlich; es handele sich jedoch um Standard­-Software, die auch auf dem Markt und nicht nur bei SWITCH selbst erhältlich ist.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. SWITCH kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne erheben. In einer ersten Stellungnahme von SWITCH heißt es, dass man das Urteil zur Kenntnis nehme und im Sinne der Wirtschaftsfreiheit die Sachlage detailliert prüfen werde. »Wir bedauern das negative Urteil und prüfen derzeit, ob wir die Beschwerde an das Bundesgericht weiterziehen.«, bestätigt Marco D’Alessandro, Mediensprecher von SWITCH.

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