Fakten, Fakten, Fakten

die .eu-Verordnung im Detail

Mit der „Verordnung Nr.733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe .eu“ ist es endlich soweit: die rechtliche Grundlage für die europäische Top Level Domain .eu (dotEU) ist geschaffen. Doch welche Konsequenzen ergeben sich nun eigentlich aus dieser Verordnung?

Eine Verordnung im Sinne des Artikels 249 Abs. II EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften) ist quasi ein Gesetz der Gemeinschaft. Sie hat allgemeine Geltung, ist verbindlich und gilt unmittelbar ohne weiteren Umsetzungsakt in jedem Mitgliedsstaat. Regelungen der Mitgliedsstaaten, die mit der Verordnung inhaltlich unvereinbar sind, also etwa über die Verordnung hinausgehende Beschränkungen bei der Registrierung von .eu-Domains, sind ausgeschlossen. Unangetastet bleiben die Mitgliedsstaaten dagegen in der Verwaltung ihrer eigenen Länderendungen. Die Verwaltung von .de durch die DENIC e.G. fällt also nicht unter die Verordnung.

Zweck der dotEU-Verordnung ist die Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs und die Stärkung des europäischen Binnenmarkts im Internet. Hierzu wird .eu nach dem Willen der europäischen Institutionen ein Eckstein der Verwirklichung der vier Grundfreiheiten des Artikels 14 EGV werden: freier Verkehr von Personen, Waren, Personal und Dienstleistungen.

Ziel der Verordnung ist es, die Bedingungen der Einführung von .eu festzulegen, ein Register zu benennen und die allgemeinen Regeln aufzustellen, nach denen das Register arbeiten soll. Dem Register wird für .eu die Aufgabe zugewiesen, die Verisign für .com oder die DENIC für .de hat: Organisation und Verwaltung, Wartung der Datenbanken, Zulassung von Registraren und Schaffung der WHOIS-Abfragedienste.

Das Register wird hierzu mit der Kommission einen zeitlich begrenzten, verlängerbaren Vertrag schliessen. Zu betonen ist dabei, dass das Register als Non-Profit-Organisation keinen Erwerbszweck verfolgen darf. Im Interesse der Internetnutzer sollen somit günstige Domain-Preise gesichert werden.

Das Register selbst darf zudem keine Domain-Registrierungen anbieten; dies wird gegen Gebühr von sogenannten Registrierstellen übernommen werden. In der Praxis entspricht dieses System im wesentlichen bereits Altbekanntem: wer eine .eu-Domain registrieren will, wendet sich einfach an einen Domain-Registrar, der dann im Auftrag des Kunden die Domain beim Register anmeldet.

Für den Start der Registrierung sieht die Verordnung eine sogenannte „Sunrise Period“ vor. Wie schon bei der Einführung anderer neuer Top Level Domains ist vor Beginn der allgemeinen Registrierungsphase eine Frist vorgesehen, in der Inhaber älterer Rechte, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt sind, ihre Adressen bevorzugt anmelden können. Auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts werden in der Sunrise Period bevorzugt werden. Für die allgemeine Registrierung werden noch verschiedene Verfahren geprüft. Favorisiert wird jedoch auch hier das bekannte „First come, first served“-Prinzip.

Noch nicht festgelegt wurden dagegen die Einzelheiten der Registrierungspolitik. Sicher ist jedoch, dass zur Registrierung berechtigt sein werden:

– natürliche Person mit Wohnsitz innerhalb der Gemeinschaft

– Unternehmen mit satzungsgemäßen Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft

– Organisationen mit Niederlassung innerhalb der Gemeinschaft

Für die Zukunft ist an eine Erweiterung des Kreises der Berechtigten zum Beispiel für Personen und Unternehmen aus dem europäischen Wirtschaftsraum bereits gedacht. Die Schweiz wird aufgrund einer Volksabstimmung jedoch keinesfalls dabei sein, da sie 1992 den Beitritt zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgelehnt hat.

Ebenso wird für geographische Begriffe nach speziellen Lösungsmöglichkeiten gesucht. Die Mitgliedsstaaten können hierzu eine begrenzte Liste vorlegen, die ihre politische oder gebietskörperschaftliche Organisation betreffen. Diese Namen und Begriffe dürfen dann nicht registriert werden oder können nur unterhalb von eigenen Third Level Domains vergeben werden.

Für Streitigkeiten um .eu-Domains ist ein eigenes Schiedsgericht vorgesehen. Die Verordnung nimmt in diesem Punkt auf die World Intellectual Property Organisation (WIPO) Bezug. Daher dürfte mit einem der UDRP (Uniform Domain Dispute Resolution Policy) ähnlichen Verfahren zu rechnen sein, wie es die WIPO bereits seit Jahren unter anderem für .com-Domains anbietet. Daneben bleibt auch der Gang vor ein ordentliches Gericht möglich; es wird vom Schiedsgericht insofern nur ergänzt.

Um schliesslich eine Fortentwicklung und Anpassung von dotEU an die Zukunft zu gewährleisten, wird die Kommission dem europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Rechenschaftsbericht vorlegen.

Die .eu-Verordnung als PDF-File zum Download.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top