.eu

letzter Aufruf für Städte und Gemeinden!

Keine zwei Wochen mehr, dann wird die neue europäische Top Level Domain .eu (dotEU) mit Phase I der Sunrise Period den Einführungsprozess einläuten. Doch während Inhaber von Markenrechten frühzeitig bemüht sind, sich durch vorbeugende Anmeldungen gegen Grabbing zu wappnen, scheint bei vielen öffentlichen Einrichtungen wie Städten und Gemeinden das Potential der Sunrise Period unbekannt.

Grundsätzlich sind sämtliche öffentliche Einrichtungen berechtigt, schon in Phase I der Sunrise Period, die am 7. Dezember 2005 beginnt, ihre Domains anzumelden. Der Bund fasst den Begriff „öffentliche Einrichtung“ sehr weit; maßgebend für diese Qualifizierung ist der Benutzungsanspruch der berechtigten Personen, der eines Widmungsaktes bedarf. Auf Länderebene dürfte dies ebenfalls gelten. Zum Beispiel zählen zu den öffentlichen Einrichtungen des Bundes alle Behörden des Bundes, alle Gerichte des Bundes, alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Bundes sowie sonstige, die hoheitliche Aufgaben erledigen und bei denen zusätzlich ein Beherrschungsverhältnis durch den Bund vorliegt oder eine Aufsicht durch den Bund erfolgt. Wie für Markeninhaber gilt allerdings auch hier, dass die .eu-Domains unbedingt bei einem akkreditierten Registrar vorgemerkt werden sollten, um im Rahmen der automatisierten Anmeldungen in der „Sekunde Null“ nicht das Nachsehen zu haben.

Die Rechtsprechung in Deutschland könnte in diesem Zusammenhang viele öffentliche Einrichtungen, insbesondere also Städte und Gemeinden, zu einem gefährlichen Irrtum verleiten. Zwar ist die Rechtslage seit der heidelberg.de-Entscheidung bei Städte- und Gemeindenamen weitgehend geklärt: Städtenamen unterliegen dem Namensrecht. Städte, Gemeinden (und auch Stadtteile) können deshalb ebenso wie Länder oder Bezirke in aller Regel erfolgreich die Freigabe „ihrer“ Domains gerichtlich durchsetzen. Allerdings kennt die Rechtsprechung feine Unterschiede. So stellt sich die Lage insbesondere bei Gleichnamigkeit anders dar, also wenn der Domain-Inhaber den gleichen Namen wie die Gemeinde trägt. Hier gilt der Prioritätsgrundsatz, und die Klage einer Gemeinde hätte keinen Erfolg, es sei denn, sie hätte einen berühmten Namen wie Berlin oder Heidelberg. Herr Boos hatte sich deshalb in der Entscheidung um boos.de gegen eine gleichnamige Gemeinde durchgesetzt.

Im Einzelfall kann es jedoch sehr schwierig sein, zu beurteilen, ob ein berühmter Name oder eine Bezeichnung mit überragender Verkehrsgeltung vorliegt. Deshalb sollten es Länder, Bezirke, Landkreise, Städte und Gemeinden erst gar nicht auf eine Einzelfallprüfung ankommen lassen und ihre .eu-Domains schon in der ersten Phase der Sunrise Period registrieren. Für die Anmeldung gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für andere frühere Rechte, wenn sich auch in formeller Hinsicht einige Unterschiede ergeben. So ist etwa der Registrierungsantrag nicht nur zu unterschreiben, sondern auch zu siegeln oder anderweitig zu stempeln.

Die Validierung erfolgt selbst auf Bundesebene (Validierungsstellen der Bundesländer) teilweise über PwC. Eine Ausnahme gilt für einige öffentliche Einrichtungen des Bundes, welche vom Bundesverwaltungsamt direkt bei PwC gemeldet wurden. Eine Liste dieser Begriffe wurde zwar vom Bundesverwaltungsamt für Anfang November angekündigt, steht aber noch aus; für den Rest bleibt es ohnehin dabei, dass die eigenen Rechte binnen 40 Tagen nachgewiesen werden müssen.

Zudem gibt es eine Liste mit allen Validierungsstellen der jeweiligen EU-Mitgliedsländer.

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