Internethandel

OLG Frankfurt/M bestätigt internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Anbieter mit Sitz im Ausland

Das OLG Frankfurt/Main hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren bestätigt, dass deutsche Gerichte international zuständig sind, wenn ein ausländischer Internetauftritt auf den deutschen Markt zielt.

Im vorliegenden Fall hatte ein rechtsfähiger Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen des Handels mit E-Zigaretten eine einstweilige Verfügung gegen eine Gesellschaft einer Gruppe mit Sitz in Luxemburg erwirkt. Diese betreibt einen Internet-Marktplatz, über den unter anderem fünf Shop-Betreiber E-Zigaretten-Zubehör für den deutschen Markt anbieten. Die Marktplatzbetreiberin hat keinen Sitz in Deutschland. Der antragstellende E-Zigaretten-Verband meinte, es läge ein Verstoß gegen das Tabakerzeugnisgesetz vor, weil die fünf Betreiber von Shops auf der Internet-Plattform der Antragsgegnerin nicht in jedem einzelnen Bundesland registriert seien. Dies sei für einen bundesweiten Fernabsatz mit Tabakprodukten aber notwendig. Das Landgericht Frankfurt/M erließ die einstweilige Verfügung, die Gegnerin hatte mit ihrem Widerspruch keinen Erfolg, so dass das LG Frankfurt mit Urteil vom 02.04.2019 (Az. 3-6 O 103/18) es der Gegnerin untersagte,

es Händlern, die entgegen § 22 Abs. 1 Nr. 2 TabakerzG nicht bei der zuständigen Behörde registriert sind, zu ermöglichen, über einen Onlineshop auf der Handelsplattform X grenzüberschreitenden Fernabsatz mit Bestandteilen elektronischer Zigaretten an Verbraucher in der Europäischen Union zu betreiben […]“.

Hiergegen ging die Gegnerin in Berufung vor das Oberlandesgericht Frankfurt/M. Dabei rügte die Gegnerin unter anderem die internationale Zuständigkeit der Frankfurter Gerichte. In der Sache meinte die Gegnerin, die Registrierung in einem Bundesland reiche zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 2 TabakerzG aus.

Das Oberlandesgericht gab der Berufung der Gegnerin letztlich statt. Es bestätigte zwar die Zuständigkeit deutscher Gerichte, hielt aber den Eilantrag des E-Zigaretten-Verbands für unbegründet (Urteil vom 07.11.2019, Az.: 6 U 61/19). Die internationale Zuständigkeit ergibt sich nach Ansicht des OLG aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO: Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat, kann danach vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Hier hatte die Gegnerin ihren Sitz in Luxemburg. Der von der Antragstellerin angenommene Wettbewerbsverstoß, wonach die Internet-Händler sich entgegen dem Tabakerzeugnisgesetz nicht in allen Bundesländern Deutschlands registriert haben, aber diesen Markt bedienen, verwirkliche sich in Deutschland, denn der Internetauftritt richte sich an ein deutsches Publikum, da er in deutscher Sprache gehalten ist und in Deutschland Bestellungen für die angebotenen Waren aufgegeben werden können. Damit war Deutschland der Erfolgsort der behaupteten Wettbewerbsverletzung. Nicht maßgebend war aus Sicht des OLG der Ort, an dem die Gegnerin ihre Website eingerichtet und ihre Werbung und Verkaufsangebote im Internet technisch eingerichtet hat. Eine besonders enge Beziehung zur Stadt Frankfurt am Main war für das Bestehen der internationalen Zuständigkeit nicht notwendig. Das OLG Frankfurt/M bestätigte zudem die Einschätzung des Landgerichts, für das Eilverfahren zuständig zu sein, auch wenn für das Hauptsacheverfahren dann ein Gericht in dem EU-Mitgliedsstaat zuständig wäre, in dem die Gegnerin ihren Sitz hat (Art. 35 EuGVVO): Es reiche da völlig aus, dass Frankfurt am Main ein Erfolgsort der behaupteten Wettbewerbsverletzung ist. Damit war die Zuständigkeit der Frankfurter Gerichte begründet und das Berufungsgericht wandte sich dem eigentlichen Rechtsstreit zu.

Hier bestätigte das OLG Frankfurt/M – kurz gefasst – sodann allerdings die Rechtsauffassung der Gegnerin, wonach § 22 Abs. 1 Nr. 2 TabakerzG so zu verstehen ist, dass eine Registrierung der Händler in einem Bundesland ausreichend ist. Die Auffassung der Antragstellerin bedeute eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels, da für Händler mit Sitz im Ausland der Aufwand, sich in jedem einzelnen Bundesland zu registrieren, ungleich schwerer sei. Damit lag kein Verstoß gegen die Registrierungspflicht und folglich kein Wettbewerbsverstoß vor. Das OLG Frankfurt/M hob daraufhin die einstweilige Verfügung auf und wies den Antrag auf ihren Erlass zurück.

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