Illegale Inhalte

EU-Kommission will Webhoster zu Schiedsrichtern machen

Im Zuge der Bekämpfung illegaler Online-Inhalte hat die EU-Kommission eine Reihe operativer Maßnahmen vorgestellt, um in Zukunft eine rasche und proaktive Erkennung und Entfernung zu gewährleisten. Die gerichtliche Vorprüfung wird dabei zum Ausnahmefall.

Bereits im September 2017 sagte die EU-Kommission über den Umgang mit illegalen Online-Inhalten zu, Fortschritte auf diesem Gebiet zu überwachen und zu bewerten, ob zusätzliche Maßnahmen notwendig sind. Als »illegaler Online-Inhalt« gelten dabei alle Inhalte, die dem Recht der Union oder dem einzelstaatlichen Recht eines Mitgliedstaats zuwiderlaufen. Hierunter fallen terroristische Inhalte, Material mit Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, illegale Hetze, gewerbliche Betrügereien und Verletzungen des Rechts am geistigen Eigentum. Die Verbreitung solcher Inhalte untergräbt nach Ansicht der EU-Kommission das Vertrauen der Bürger in das Internet und stellt zudem eine Sicherheitsbedrohung dar. Bevor die Kommission darüber befindet, ob weitere Rechtsvorschriften notwendig sind, soll zunächst eine Reihe operativer Maßnahmen helfen, die von den Online-Plattformen und den Mitgliedstaaten zu ergreifen sind, um diese Arbeit weiter voranzutreiben.

Zu diesen operativen Maßnahmen gehören klarere »Melde- und Abhilfeverfahren«. Die Unternehmen sollten einfache und transparente Regeln für die Meldung illegaler Inhalte festlegen. Konkret denkt die EU an Schnellverfahren für »vertrauenswürdige Hinweisgeber«, so dass beispielsweise Hosting-Diensteanbieter in der Lage sind, eine sachkundige, umsichtige Entscheidung zu treffen, ob der gemeldete Inhalt als illegal anzusehen ist und entfernt oder gesperrt werden sollte oder nicht. Die Hinweisgeber können dabei auf Wunsch anonym bleiben. Über eine Entfernung oder Sperrung soll der Anbieter der Inhalte grundsätzlich informiert werden, es sei denn, es ist offenkundig, dass sich die illegalen Inhalte auf schwere Straftaten beziehen, die das Leben oder die Sicherheit von Personen bedrohen, oder eine Behörde dies verlangt. Dem Inhalteanbieter bleibt dann die Möglichkeit, durch eine Gegendarstellung zu widersprechen; dieser Gegendarstellung muss der Hosting-Diensteanbieter »gebührend Rechnung« tragen und außerdem erneut prüfen, ob er seine Entscheidung, den Inhalt zu entfernen oder zu sperren, rückgängig macht. Damit nicht genug: Hosting-Diensteanbieter sollten aufgefordert werden, proaktive Maßnahmen gegen illegale Inhalte zu ergreifen; dies schließt den Einsatz von Systemen zur automatischen Erkennung – also Filter – mit ein. Schließlich legt die EU-Kommission eine engere Zusammenarbeit mit den Behörden nahe.

Die Rolle der Hosting-Diensteanbieter als eine Art Richter untermauert die Kommission mit der Empfehlung, die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Entfernung oder einer Sperrung illegaler Inhalte zu erleichtern. Alle Verfahren für die außergerichtliche Beilegung sollten dabei leicht zugänglich, wirksam, transparent und unparteiisch sein und gewährleisten, dass das Ergebnis dieser Streitbeilegung gerecht und mit dem geltenden Recht vereinbar ist. Allerdings sollten sie den ordentlichen Rechtsweg nicht ausschliessen. Für die kommenden Wochen hat die Kommission eine öffentliche Konsultation angekündigt; dort sollen die erzielten Fortschritte weiter analysiert werden.

Die EU-Kommission hat die Empfehlung 2018/334 vom 1. März 2018 für wirksame Maßnahmen im Umgang mit illegalen Online-Inhalten herausgegeben und in einer Pressemitteilung, die »Operativen Maßnahmen« beschrieben. Ergänzend legte die Kommission auch noch ein Factsheet in Form einer FAQ vor.

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