Gesetzgebung

Mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 halten DNS-Sperrpflichten auch für Registrare Einzug

Im Zuge der Reform des Glücksspielstaatsvertrags wollen die Bundesländer künftig auch Domain-Registrare verpflichten, den Zugang zu rechtswidrigen Glücksspielangeboten mittels DNS-Sperre zu blockieren. Das geht aus einem aktuellen Gesetzesentwurf hervor.

Die Veranstaltung von Glücksspielen ist in der Bundesrepublik Deutschland durch einen Staatsvertrag zwischen den 16 Bundesländern geregelt. Die aktuell geltende Fassung ist am 01. Juli 2021 in Kraft getreten, hinkt allerdings der geltenden Gesetzgebung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung (so etwa dem Urteil des BVerwG vom 19. März 2025 – Az. 8 C 3.24) hinterher, weshalb sie am 31. Dezember 2023 einer ersten Überprüfung unterzogen wurde. Herausgekommen ist der Entwurf des Zweiten Staatsvertrags zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (2. GlüÄndStV 2021), der im Juli 2025 an die EU-Kommission übermittelt wurde. Erklärtes Ziel ist dabei eine effektive Unterbindung unerlaubter Glücksspielangebote, die für Spieler mit zusätzlichen und unübersehbaren Gefahren verbunden seien. Bereits im Glücksspielstaatsvertrag 2021 wurde dazu eine bereits früher bestehende Ermächtigung für Sperranordnungen (Netzsperren bzw. IP-Blocking) wiedereingeführt. Die Umsetzung dieses Instruments erwies sich jedoch als problematisch, da die bisherige Rechtsgrundlage des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 GlüStV 2021 Maßnahmen zur Sperrung dieser Angebote gegen im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG) verantwortliche Diensteanbieter vorsieht und hinsichtlich dieses Adressatenkreises in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung rechtliche Bedenken geltend gemacht wurden. Zudem führte die im Jahr 2024 eingetretene Änderung des Rechtsrahmens durch Inkrafttreten des Digital Services Acts (DSA) mit unmittelbarer Wirkung für die EU-Mitgliedstaaten zu einem Wegfall des Telemediengesetzes, welches durch das Digitale-Dienste-Gesetz abgelöst wurde. Für eine rechtssichere Anwendung war damit eine zeitnahe Neuregelung der Rechtsgrundlage erforderlich geworden.

Um künftig insbesondere auch die Internetzugangsanbieter im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr in den Kreis möglicher Adressaten behördlicher Sperranordnungen einzubeziehen, verzichtet die geänderte Regelung auf das Kriterium der Verantwortlichkeit. Die Angemessenheit der staatsvertraglichen Ermächtigung soll gleichwohl dadurch gewahrt bleiben, dass eine Inanspruchnahme des Internetzugangsanbieters erst dann in Betracht kommt, wenn sich Maßnahmen zur Entfernung oder Sperrung rechtswidriger Inhalte gegenüber dem Veranstalter oder Vermittler des unerlaubten Glücksspiels, also regelmäßig dem für den illegalen Inhalt direkt verantwortlichen Betreiber der Webseite selbst, als nicht durchführbar oder nicht erfolgsversprechend erweisen und Maßnahmen gegen andere in Betracht kommende Anbieter von Vermittlungsdiensten kein gleich effektives Mittel darstellen. Diese Neuregelung zielt auch auf Domain-Registries und -Registrare ab. Da Registrare – wie im Übrigen auch Registries – nach dem DSA als Anbieter des Vermittlungsdienstes einer reinen Durchleitung zu fassen seien (vgl. Erwägungsgrund 29), ist nach Ansicht der Bundesländer eine ausdrückliche, gesonderte Nennung neben den Internetzugangsanbietern nicht länger erforderlich. Mit anderen Worten: sowohl Access Provider als auch Domain-Registrare kommen als Adressaten von Sperranordnungen in Betracht. Technisch setzt man weiter auf DNS-Sperren; dabei wird die Zuordnung zwischen der Domain und der zugehörigen IP-Adresse im DNS-Server des Internetzugangsanbieters getrennt. Die Internetseite bleibt weiterhin bestehen, ist aber nicht mehr durch Eingabe der Domain in die Adresszeile des Browsers zu erreichen; auf die vielfältigen Umgehungsmöglichkeiten geht der Entwurf nicht ein. Ergänzend wird die Möglichkeit der Entfernung illegaler Inhalte aufgenommen; das soll dem Umstand der rasanten technischen Entwicklung Rechnung tragen und eine effektive Gefahrenabwehr künftig auch in solchen Fällen sicherstellen, in denen aufgrund veränderter technischer Rahmenbedingungen (z. B. mobile Applikation statt herkömmlicher Webseite) die Nutzung der illegalen Inhalte technisch nicht durch eine Sperre, sondern durch eine gezielte Entfernung des illegalen Angebots unterbunden werden müsse.

Sollte die Stillhaltefrist am 09. Oktober 2025 ablaufen, ohne dass von Seiten der EU-Kommission Einwendungen erhoben werden, könnten die Parlamente der 16 Bundesländer die Neuregelung ratifizieren. Erweiterte DNS-Sperren wären sodann bereits im Frühjahr 2026 möglich.

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