.eu

Top 10 der Sunrise-Fehler veröffentlicht

EURid, zentraler Verwalter der neuen europäischen Top Level Domain .eu (dotEU), hat eine Liste mit den 10 häufigsten Fehlern bei der Anmeldung von .eu-Domains in Phase I der Sunrise Period veröffentlicht. Häufig genügten bereits Kleinigkeiten, um die erfolgreiche Zuteilung einer .eu-Domain scheitern zu lassen.

Wie angesichts der strikten Betonung formaler Regeln in den Sunrise Rules zu erwarten, scheitern zahlreiche .eu-Anmeldungen bereits an vergleichsweise geringen Verstössen. So blieben Anträge unberücksichtigt, bei denen der Cover-Letter nicht oder in veränderter Form mitgeschickt wurde; andere Anmelder haben schlicht vergessen, den Cover-Letter zu unterschreiben. Weiter bemängelt EURid, dass der – auf dem Cover-Letter aufgedruckte – Strichcode oft nicht zu lesen war, was Folge eines schlechten Druckers sein kann. Noch häufiger sind allerdings inhaltliche Fehler, wie beispielsweise mangelnde namentliche Übereinstimmung von Anmelder und Rechteinhaber; hierzu zählt vor allem, dass ein Markenrecht einem Unternehmen zusteht, die Domain aber von dessen Vorstand, Geschäftsführer oder Mitarbeiter auf dessen eigenen Namen angemeldet wird. Gerügt wird ebenfalls, dass die gewünschten Domains nicht alle Zeichen des geschützten Begriffs widergibt. Zu den klassischen Fehlern zählen laut EURid ferner die Verwendung von Markenrechtsnachweisen aus kommerziellen statt aus offiziellen Datenbanken, und dem Berufen auf eine bloss angemeldete statt einer eingetragenen Marke. Wer sich trotzdem keines Fehlers bewusst ist und eine Ablehnung für ungerechtfertigt hält, kann und sollte unbedingt ein Streitschlichtungsverfahren gegen EURid anstrengen. Innerhalb einer 40tägigen „Sunrise Appeal Period“ kann so die Entscheidung nochmals außergerichtlich überprüft werden; Hinweise zum Verfahren finden sich unter adreu.eurid.eu.

Die Lehren aus diesen Fehlern können ab 7. Februar 2006 die Teilnehmer von Phase II der Sunrise Period ziehen. Zur Teilnahme berechtigen auch der Unternehmensname, die Geschäftsbezeichnung, ein Werktitel, die handelsrechtliche Firma und der Familienname. Allerdings gilt, dass für jedes dieser früheren Rechte beim Nachweis jeweils unterschiedliche Unterlagen vorgelegt werden müssen, so dass die Vorgaben von EURid noch genauer beachtet werden sollten.

EURid hat nochmals ausdrücklich betont, dass trotz zahlreicher Anrufe und eMail-Anfragen keine Auskunft erteilt wird, welche Dokumente man zum Nachweis des früheren Rechts einsenden muss, und verweist lediglich auf die Sunrise Rules. Da die behaupteten Rechte in den einzelnen EU-Mitgliedsländern unterschiedlich sein können, lohnt es sich daher im Zweifel, qualifizierten anwaltlichen Rat einzuholen. Ferner hat EURid verdeutlicht, dass die 40-Tages-Frist verbindlich und unverhandelbar ist; für die Wahrung ist ausschließlich maßgeblich der Eingang der Dokumente bei PwC, nicht deren Versand. Wer die Frist versäumt, riskiert den Verlust seiner Domain.

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