.eu Sunrise Period

Noch viele Fragen offen!

Der Beginn der für das 4. Quartal 2005 geplanten Sunrise Period von .eu (dotEU) rückt näher. Immer stärker drängt sich daher die Frage auf, wer denn letztlich zur Teilnahme berechtigt ist. Doch wie viel Spielraum zur Interpretation die bisher bekannten Informationen lassen, zeigt anschaulich bereits der Begriff der „öffentlichen Einrichtungen“.

Nach dem englischen Original der EU-Verordnung Nr. 874/2004 vom 28. April 2004 dürfen in den ersten beiden Monaten der zweistufigen Sunrise Period im wesentlichen nur registrierte nationale und Gemeinschaftsmarken, geografische Angaben sowie Bezeichnungen öffentlicher Einrichtungen („public bodies“) zur Registrierung angemeldet werden. Bemüht man für den Begriff „public body“ ein Wörterbuch, so finden sich dort zwei Übersetzungsmöglichkeiten für diesen Ausdruck: zum einen „Körperschaft des öffentlichen Rechts“, zum anderen die öffentliche Verwaltung an sich. Zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts zählen insbesondere Gebietskörperschaften wie Bund, Länder, Kreise/Landkreise und Gemeinden. Mit anderen Worten: Domain-Namen wie etwa deutschland.eu, bayern.eu, muenchen.eu, starnberg.eu oder Namen von jeder anderen Gemeinde Deutschlands können bereits in der Sunrise Period vergeben werden. Ferner dürfen sich Industrie- und Handelskammern, die Anwaltskammern, einige Krankenkassen, aber auch Kirchen und Religionsgemeinschaften, denen dieser Status verliehen wurde (also zum Beispiel die evangelische Kirche) bevorzugt ihre Domains sichern.

Die EU-Verordnung geht aber noch viel weiter. In der deutschen Ausgabe werden als „öffentliche Einrichtungen“ aufgeführt die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, nationale, regionale und örtliche Regierungsstellen, Regierungseinrichtungen, öffentliche Verwaltungen und Behörden, Organisationen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie internationale und zwischenstaatliche Organisationen. Dies öffnet unter anderem die Tür für alle Arten von Ämtern oder Schulen. Gerade der Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts ist nach der Rechtsprechung des EuGH weit zu verstehen. Erforderlich ist, dass die Einrichtung zu einem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllt, die nicht gewerblicher Art sind, sie zudem Rechtspersönlichkeit besitzt und eng mit einem Staat, einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts verbunden ist. Selbst Bestattungsunternehmen werden daher als öffentliche Einrichtung diskutiert.

Auf den Validation Agent PriceWaterhouseCoopers dürfte hier also eine wahre Herkulesaufgabe zukommen, unbestimmten Begriffe wie „öffentliche Einrichtung“ oder „früheres Recht“ in der Praxis nicht zu sehr ausufern zu lassen. Denn andernfalls droht sich der Sinn der Sunrise Period in sein Gegenteil zu verkehren.

Dem dotEU-Factsheet von domain-recht.de lassen sich weitere Einzelheiten zur dotEU entnehmen.

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