.eu-Sunrise

Anmeldung von Familiennamen

Brennpunkt Familiennamen: Am Dienstag, den 7. Februar 2006 beginnt Phase II der .eu Sunrise Period. Für häufige Nachfragen sorgt, ob und inwieweit Familiennamen wie Schmidt, Mueller oder Mayer zur Teilnahme berechtigen.

Die schlechte Nachricht vorneweg: eine eindeutige Aussage von Seiten der zentralen Domain-Verwaltung EURid oder des Validation Agent PwC, wie Familiennamen zu behandeln sind, gibt es ungeachtet zahlreicher Anfragen nicht; stereotyp verweist EURid auf die EU-Regeln. Artikel 10 der EU-Verordnung Nr. 874/2004 ist dabei zu entnehmen, dass zu den früheren Rechten, auf deren Grundlage in Phase II bevorzugt eine .eu-Domain angemeldet werden kann, der Familienname zählt, sofern er nach dem einzelstaatlichen Recht des EU-Mitgliedsstaates geschützt ist. In Deutschland gewährt § 12 BGB dem bürgerlichen Namen einen solchen Namensschutz, was nach der Rechtsprechung den Familiennamen regelmäßig einschliesst. Da sich die EU-Verordnung auch auf den Familiennamen bezieht, wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass dieser isoliert angemeldet werden kann, schon um dem Wortlaut der Verordnung gerecht zu werden. Gleichwohl ist dies nicht völlig unumstritten.

In Abschnitt 17 der Sunrise Rules finden sich im Rahmen der Ausführungen zu den erforderlichen Nachweisdokumenten weitere Hinweise. So ist zu unterscheiden, ob der Familienname einem Handelsnamen, einer Geschäftsbezeichnung oder einem Unternehmensnamen entspricht, oder ein „anderes“ früheres Recht ist. Auch dieser Regelung ist also zu entnehmen, dass der „bloße“ Familienname zur Anmeldung berechtigt; insbesondere findet sich keine Unterscheidung zwischen bekannten, nicht bekannten oder gar berühmten Familiennamen. Das jedenfalls für die Praxis entscheidende Hindernis ergibt sich jedoch nun aus den Nachweisdokumenten: wer seinen Familiennamen in Phase II anmeldet, muss vorlegen

a) eine eidesstattliche und von einer zuständigen Behörde, einem Rechtsanwalt oder berufsmäßigem Vertreter unterzeichnete Erklärung, die bestätigt, dass der Familienname nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats geschützt ist, und

b) einen Beweis, dass der vollständige Name, für den dieses frühere Recht geltend gemacht wird, alle in solchen Gesetzen, einschließlich wissenschaftlicher Arbeiten und Gerichtsentscheidungen, festgelegten Bedingungen erfüllt, und dass ein solcher Name durch das entsprechende, geltend gemachte frühere Recht geschützt ist.

Spätestens hier ist der Gang zum Anwalt einschließlich der damit verbundenen, zusätzlichen Kosten kaum mehr vermeidbar, was Otto Normaluser von der Anmeldung oft abhalten dürfte. Allerdings haben sich einige Anwälte hierauf bereits spezialisiert, und bieten zu günstigen Pauschalpreisen entsprechende Erklärungen an.

Ungeachtet aller Auslegungsfragen bleibt in der Praxis deshalb ein Rat: da es eine Garantie auf eine erfolgreiche Zuteilung ohnehin nicht gibt, andererseits der Grundsatz „first come, first served“ zu raschem Handeln zwingt, bleibt all jenen, die ihre Chancen optimal nutzen wollen, nur der Weg über eine Vormerkung ihres Familiennamens in Phase II. Wer diese zusätzlichen Kosten scheut, riskiert, dass sein Name mit Beginn der allgemeinen Registrierung Anfang April 2006 schon vergeben ist.

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