.eu

Welche Nachweise für welches Recht?

Seit 48 Stunden läuft die Sunrise Phase II der Einführung von .eu (dotEU). Viele erfolgreiche Anmeldungen der Wunsch-Domain auf Platz 1 der Ranglisten bei EURid sind Anlass zur Freude. Doch die eigentliche Arbeit folgt erst noch, und wie Sunrise Phase I gezeigt hat, liegt da das eigentliche Problem.

Das ältere Recht, auf dessen Grundlage die Anmeldung einer .eu-Domain in der Sunrise Phase jeweils erfolgt, muss gegenüber dem Validation Agent PwC nachgewiesen werden. Informationen dazu findet man einerseits in den Sunrise Regeln selbst, und im Anhang (Annex) 1 zu den Sunrise Regeln. Anmeldeberechtigt sind

(1) öffentliche Einrichtungen (z.B. Städte, Gemeinden)
(2) Inhaber von Marken (Wortmarke, Wort/Bildmarke)
(3) Unternehmen mit Handelsregister-Eintrag (z.B. GmbH, AG, KG)
(4) Unternehmen ohne Handelsregister-Eintrag (z.B. freie Berufe)
(5) unterscheidungskräftiger Werktitel
(6) persönlicher Nachname
Die ersten drei in der Liste sollten keine Probleme bei der Führung des Nachweises bereiten, denn sie müssen beispielsweise lediglich anhand einer Kopie der Markenurkunde oder der Kopie des Handelsregisterauszuges belegt werden. Bei ihnen führen vielmehr oft formale Ungenauigkeiten zum Scheitern der Anmeldung. Schwieriger ist der Nachweis für die anderen drei in der Liste geführten Berechtigten (Nrn. 4-6), denn sie sind nicht in öffentlichen Registern eingetragen. Aufgrund der Sunrise-Regeln der EURid müssen sie gegebenenfalls die älteren Recht durch eine anwaltliche oder behördliche Erklärung nachweisen.

Für Unternehmen ohne Handelsregister-Eintrag ist Abschnitt 16 der Sunrise Regeln maßgebend, der die Anforderungen an den Nachweis beschreibt; für die Anmelder von Nachnamen sind stattdessen die Abschnitte 17 und 12 ausschlaggebend; und wer eine Domain entsprechend einem Werktitel zur Anmeldung gebracht hat, findet die genauen Daten in Abschnitt 18 der Sunrise Regeln.

Für die Anmelder von Nachnamen gilt Abschnitt 12: Als Nachweis dient eine eidesstattliche Erklärung einer zuständigen Behörde, eines Rechtsanwalts oder Rechtsvertreters, aus der unter anderem hervorgeht, dass der Familienname durch das Gesetz des EU-Mitgliedsstaats des Antragstellers geschützt ist; dies ist in Deutschland gemäß § 12 BGB regelmäßig der Fall. Ferner ist ein Beweis beizubringen, dass der Name die Bedingungen des Gesetzes auch erfüllt. Wie die Erklärung im Detail auszusehen hat, können spezialisierte Anwälte aus den Angaben in den Sunrise Regeln herleiten. Ob die „zuständige Behörde“ diese Kompetenz an den Tag legt, lässt sich nur schwer sagen.

Für Anmelder von Handelsnamen und Geschäftsbezeichnungen gilt dagegen Abschnitt 16.5, wonach sie, wenn im betreffenden EU-Mitgliedsstaat die Registrierung eines Handelsnamens / einer Geschäftsbezeichnung in einem amtlichen Register möglich ist, einen Auszug aus diesem Register mit Angabe des Registrierungsdatums und den Nachweis der öffentlichen Benutzung des Handelsnamens/der Geschäftsbezeichnung vor dem Zeitpunkt des Antrags (z.B. Nachweis von Umsätzen, Kopien von Werbematerial, Rechnungen in denen der Name verwendet wird etc.) vorlegen müssen. Ist eine Registrierung in einem amtlichen Register nicht möglich, kommt Abschnitt 12.3 der Sunrise-Regeln zum Zuge. Danach muss der Anmelder eine eidesstattliche, von einer zuständigen Behörde, einem Rechtsanwalt oder einem professionellen Vertreter unterzeichnete Erklärung mit Begleitdokumentation zur Belegung der eidesstattlichen Erklärung; oder ein entsprechendes rechtskräftiges Gerichtsurteils oder einen Schiedsgerichtsbeschluss einer in mindestens in einem der Mitgliedsstaaten zuständigen, offiziellen alternativen Streitbeilegungsbehörde vorlegen.

Bei alle dem sind dann auch noch die strengen Formalien von EU-Rid einzuhalten: die Dokumente müssen im Format DIN-A4, gut lesbar, ungeknickt, ungefaltet und ungeheftet, durchnummeriert und mit Initialen versehen zusammen mit dem korrekt ausgefüllten Coverletter fristgerecht bei PwC in Belgien eingehen.

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