.eu (dotEU)

Countdown für Sunrise Period läuft

Den Vorhang zu und alle Fragen offen – an dieses Brecht-Zitat fühlt sich erinnert, wer die von EURid veröffentlichten Unterlagen zu der am 7. Dezember 2005 beginnenden Sunrise Period der neuen Top Level Domain .eu (dotEU) studiert. Aus diesem Grund wollen wir im Anschluss an die Sonderausgabe des Newsletters zu .eu von vergangener Woche nochmals die wichtigsten Punkte aufgreifen, weshalb die Sunrise Period von so eminenter Bedeutung insbesondere für Inhaber von eingetragenen Markenrechten ist.

Wer eine .eu-Domain haben möchte, sollte bedenken: Die Chance, die gewünschte Domain zu erhalten, sind in der Sunrise Period am größten. Mit dem Beginn der Live-Registrierung im April 2006 sind nur noch solche Domains erhältlich, die noch nicht vergeben worden sind. Wann immer möglich, ist es daher zu empfehlen, .eu-Domains in der Sunrise Period zur Anmeldung zu bringen, um so die eigenen Zuteilungschancen erheblich zu erhöhen. Ebenso wichtig ist es, sich unverzüglich um eine Anmeldung bei einem akkreditierten Registrar zu kümmern. Mit Start der Sunrise Period werden die Registrare versuchen, in Sekundenbruchteilen die bei ihnen vorangemeldeten Domains zur Anmeldung zu bringen. Wer daher seine Sunrise-Domain erst am 8. oder 9. Dezember 2005 anmeldet, kann – trotz aller Markenrechte – schon entscheidend in Rückstand sein. Kaum mehr Erfolg verspricht, sein Glück auf eigene Faust zu versuchen; gegen die automatisierten Anmeldungen der Registrare besteht bei identischer Domain wenig Chance auf eine schnellere Zuteilung.

In praktischer Hinsicht sorgen die strengen Anmeldebestimmungen für das grösste Kopfzerbrechen. Wichtig ist insbesondere, dass die Sunrise-Domain exakt der geschützten Bezeichnung entsprechen muss. Die Marke „Schmidt Consulting“ berechtigt nicht zur Anmeldung einzelner Teile wie schmidt.eu oder consulting.eu, sondern nur zu schmidtconsulting.eu und/oder schmidt-consulting.eu; sie müssen zudem jeweils getrennt angemeldet werden, erfordern also jeweils für sich den Nachweis der Berechtigung. Zu den Ausnahmen zählt allenfalls die Verwendung eines Bindestriches anstelle eines Leerzeichens in der Marke. Das kaufmännische „&“ kann durch das Wort „und“ oder einen Bindestrich ersetzt oder weggelassen werden. Diese Ausnahmeregeln gelten sinngemäß für weitere Sonderzeichen wie zum Beispiel den Punkt „.“. Sonderzeichen wie ä, ü, ö und ß sind durch ae, ue, oe und ss zu ersetzen. Die Groß- und Kleinschreibung wird bei Domains ohnehin nicht unterschieden. Lautet die handelsrechtliche Firma „Schmid Consulting GmbH“, so kann die Rechtsform GmbH (ebenso wie zum Beispiel GbR, OHG, KG, GmbH, AG, Ltd. etc.) weggelassen werden.

Zum Abschluss noch eine Update-Meldung für öffentliche Einrichtungen, die schon in Phase I der Sunrise Period ihre .eu-Domains bevorrechtigt anmelden dürfen: Das Bundesverwaltungsamt in Köln fungiert als nationale Validierungsstelle des Bundes (GVP) für öffentliche Einrichtungen des Bundes. Die Länder unterhalten – zumeist in ihren Innenministerien – eigene Validierungsstellen, die abweichende Verfahrensregelungen für ihren Bereich erlassen können. Eine Liste mit allen Validierungsstellen von Bund und Ländern samt Benennung der Ansprechpartner steht als .pdf-Datei zum Download zur Verfügung. Da der Begriff der öffentlichen Einrichtung sehr weit verstanden wird, lohnt sich eine Anmeldung auch für zahlreiche kommunale Einrichtungen.

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