Nominet

Versäumnisurteil bei .uk-Domains?

Die britische Domain-Verwaltung Nominet will das Streitschlichtungsverfahren für .uk-Domains vereinfachen: wehrt sich der Domain-Inhaber nicht gegen die Klage, soll die Domain automatisch auf den Antragsteller übertragen werden. Doch Anwälte laufen gegen diesen Plan Sturm.

Mehr als 6.000 Streitschlichtungsverfahren hat Nominet seit dem Jahr 2001 durchgeführt. Nach den bisherigen Erfahrungen war in einer Vielzahl der Fälle der behauptete Anspruch so offensichtlich, dass die Domain-Inhaber auf eine Erwiderung auf den Antrag verzichtet haben; dennoch musste bisher das mit Experten besetzte Schiedsgericht prüfen, ob die Klage Erfolg hat. Hier setzen die geplanten Änderungen an, indem in diesen Fällen eine „nicht verteidigte“ Domain ohne weiteres auf den Antragssteller übertragen wird. Die Zivilprozessordnung (ZPO) in Deutschland kennt mit dem so genannten Versäumnisurteil schon lange eine ähnliche Entscheidungsmöglichkeit: Ist eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, oder verhandelt sie nicht zur Sache, kann von der anderen Partei – vereinfacht dargestellt – der Erlass eines Versäumnisurteils (VU) beantragt werden. Das Gericht prüft dann lediglich die Schlüssigkeit des Klagevorbringens, ob also der vorgetragene Sachverhalt die begehrte Rechtsfolge zu tragen vermag; ist dies der Fall, ergeht Versäumnisurteil.

Nominet verspricht sich von der geplanten Änderung des Dispute Resolution Service (DRS) erhebliche Vorteile für Markeninhaber im Kampf gegen Cybersquatting, da sich beispielsweise die Gebühren für das Verfahren auf umgerechnet EUR 290,– netto senken lassen, statt wie bisher fast EUR 1.100,– netto; auch bei einem erfolgreichen DRS-Verfahren trägt der Antragsteller diese Kosten, so dass sich tatsächlich erhebliche Einsparungen ergeben könnten. Zudem würde das Verfahren beschleunigt, da die meist aufwändige rechtliche Prüfung entfiele. Doch das Verfahren hat nicht nur Vorteile, warnt David Barker von der Kanzlei Pinsent Masons. So vermisst er eine Schlüssigkeitsprüfung, wie ihn das VU noch vorsieht; im Fall von Nominet würde die Domain automatisch übertragen, solange sich ihr Inhaber nicht gegen das Verfahren zur Wehr setzt, so dass Missbrauchsfälle vorprogrammiert sind. Damit steigt die Bedeutung einer zustellfähigen Anschrift nochmals an, so dass Fahrlässigkeiten etwa nach einem Umzug ausgenutzt werden könnten.

Die Internetnutzer sind noch bis zum 03. Oktober 2007 aufgerufen, sich über die Website von Nominet an einer Umfrage zu den geplanten Änderungen zu beteiligen. Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass Nominet mit der Einführung einer Grace Period – in der die Domain gesperrt, aber noch nicht übertragen ist – ein zusätzliches Zeitfenster einplant, um etwaige Missbrauchsfälle so gering wie möglich zu halten.

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