LG Frankfurt

Kennzeichen-Domains bleiben tabu

Das Landgericht Frankfurt hat in einer aktuellen Entscheidung deutlich gemacht, wo die Grenze bei der Registrierungspflicht seitens der deutschen Domain-Verwaltung DENIC eG liegt (Urteil vom 07.01.2009, Az.: 2-06 O 362/08): Sie muss keine Domain-Registrierung durchführen für Domains, die einem Kfz-Kennzeichen für den Kfz-Zulassungsbezirk eines Landkreises entsprechen.

Die Klägerin behauptet, sie sei regional und überregional unter einem Zweizeichenkürzel bekannt, was sie durch jahrelange eigene Verwendung des Kürzels erreicht habe. Sie verlangt die entsprechende Zwei-Zeichen-Domain unter dem Länderkürzel .de für Deutschland. Dabei bezieht sie sich darauf, dass Konkurrenten unter Domains wie faz.de und taz.de im Internet erreichbar seien. Zumindest müsste eine vorläufige Registrierung der Domain möglich sein. Die deutsche Domain-Verwaltung DENIC eG verweist auf ihre Domain-Richtlinien und weigert sich, die Domain für den Besteller zu registrieren. Nach ihren Domain-Richtlinien werden Domains, die einem offiziellen Kennzeichen für den Kfz-Zulassungsbezirk eines Landkreises entsprechen, freigehalten, um eine Regionalisierung des Internets unter der Endung .de zu ermöglichen.

Das Landgericht Frankfurt wies die Klage als unbegründet zurück. Es konnte keine kartellrechtlich relevante unberechtigte Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber ihren Konkurrenten erkennen. Die Weigerung der DENIC, die gewünschte Domain für die Klägerin zu registrieren, weist einen sachlichen Grund aus und ist damit rechtens. Die in den Domain-Richtlinien getroffene Regel der DENIC eG stellt einen sachlicher Grund im Sinne des Kartellrechts dar, der als Grundlage für eine Ungleichbehandlung dienen kann. Auch wenn derzeit dreizehn dreistellige Second Level Domains, die Kfz-Zulassungsbezirken entsprechen oder ehemals entsprachen, unter .de registriert sind, bestehen keine Bedenken wegen der Anwendung der Richtlinien auf die Klägerin. Der Plan der DENIC, auf der Third Level Ebene ein „Regionales Netz“ aufzubauen, ist derzeit jedenfalls noch umsetzbar. Einer von der Klägerin vorgeschlagenen vorläufigen Registrierung der Domain zu ihren Gunsten steht entgegen, dass die Beklagte dann alle Domains (derzeit 385), die Zulassungsbezirken entsprechen, vorübergehend vergeben müsste, was erhebliche Schwierigkeiten in der Umsetzung des geplanten „.de-Regionalnetzes“ mit sich brächte, da umfangreiche rechtliche Auseinandersetzungen zu befürchten wären.

Diese Entscheidung des LG Frankfurt ist nicht in einen Topf mit der früheren Entscheidung hinsichtlich der Domain vw.de zu werfen. Bei der vw.de-Entscheidung ging es um Fragen der technischen Machbarkeit, mit der der kartellrechtlich relevante sachliche Grund stand oder fiel. In der nun neuen Entscheidung war die Frage der technisch bedenkenlosen Machbarkeit nicht relevant. Gegen die Registrierung der Zwei-Zeichen-Domain unter .de spricht allein das Wollen der Beklagten. Diese hat sich in ihren Richtlinien dazu geäußert und ist dieser Selbstverpflichtung immer nachgekommen. Aus diesem Grunde sah das Gericht hier keine Ungleichbehandlung.

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