Steuern

Domain-Kaufpreis nicht absetzbar

Entscheidungen der Finanzgerichte zu Domain-Namen sind bisher sehr dünn gesät. Für umso mehr Aufsehen sorgt daher ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, wonach die Kosten für die Übernahme einer Domain nicht von der Steuer abgesetzt werden können (Urteil vom 16.11.2004, Az.: 2 K 1431 /03). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Gericht musste zu der Frage Stellung nehmen, inwieweit Aufwendungen für den Kauf einer Domain steuerlich berücksichtigt werden können. Der Kläger hatte eine nicht näher bekannte Domain zum Preis von DM 8.700,– (umgerechnet € 4.448,–) erworben und wollte diese Kosten im Rahmen der Gewinnermittlung seines Gewerbebetriebes als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe geltend gemacht wissen. Dem trat das Finanzamt jedoch entgegen und liess die Kosten im Einkommenssteuerbescheid mit der Begründung unberücksichtigt, es handele sich bei einer Domain um ein nicht abschreibbares Wirtschaftsgut.

Die daraufhin erhobene Klage zum Finanzgericht Rheinland-Pfalz blieb erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts ist der Kaufpreis weder sofort abzugsfähige Betriebsausgabe noch fällt er unter die Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut. Vielmehr stellt ein Domain-Name ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar, bei der das mit der Webadresse verbundene Nutzungsrecht und nicht etwa dessen körperliche Registrierung im Vordergrund steht. Weil der Wert einer Domain mit der Zeit auch nicht sinkt, gibt es keine Möglichkeit, Absetzungen für Abnutzung (sogenannte AfA) vorzunehmen. Daran ändert auch der technische und inhaltliche Fortschritt bei Internetauftritten nichts. Insbesondere meint das Gericht, dass es bei Domains keine Anhaltspunkte gibt, wonach diese einer zeitlichen Begrenzung unterliegen; Abnutzungserscheinungen sind nicht erkennbar. Eine Berücksichtigung der Anschaffungskosten als Betriebsausgaben könne deshalb allenfalls bei einer eventuellen Veräusserung oder Entnahme in Betracht kommen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts ausdrücklich zugelassen.

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