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Bundestag verabschiedet De-Mail-Gesetz

Der deutsche Bundestag hat in der vergangenen Woche das Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten (De-Mail-Gesetz) verabschiedet. Doch auch die letzten Änderungen vermögen Kritiker nicht zu besänftigten.

Ausweislich seiner Begründung ist der Ausgangspunkt des Gesetzes (hier der ursprüngliche Entwurf) die Überlegung, dass eMails zum Massenkommunikationsmittel geworden sind. Allerdings können sie abgefangen, wie Postkarten mitgelesen und in ihrem Inhalt verändert werden. Private De-Mail-Dienste sollen deshalb eine zuverlässige und geschützte Infrastruktur schaffen. Diensteanbieter, die sich für De-Mail in einem speziellen Verfahren akkreditieren lassen, müssen dazu beispielsweise die Identität des Nutzers zuverlässig feststellen. Zudem werden nach dem Willen der Bundesregierung die Möglichkeiten verbessert, die Authentizität von Willenserklärungen in elektronischen Geschäftsprozessen beweisen und Erklärungen nachweisbar zustellen zu können. Praktisch bedeutet das: das Postfach des Nutzers als Empfangsbereich ist in der Weise zu werten, als durch das Einlegen einer Nachricht durch einen akkreditierten Diensteanbieter diese Nachricht in der Regel als im Sinne von § 130 BGB zugegangen gilt. In diesem Moment ist grundsätzlich die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung auch zu erwarten.

Die dem Nutzer einer De-Mail-Adresse für elektronische Post zugewiesene Adresse muss dabei im Domain-Teil eine Kennzeichnung enthalten. Soweit zwischenzeitlich diskutiert wurde, dass die De-Mail über eine feste Domain beziehungsweise den Wortbestandteil „De-Mail“ gekennzeichnet werden muss, so hat man daran laut heise.de nicht festgehalten. Es müsse lediglich sichergestellt sein, dass eine für De-Mail verwendete Domain auch nur für diesen Zweck genutzt werde. Ob der Diensteanbieter deshalb eine .de-Domain wählt oder sich für eine andere generische oder länderspezifische Endung entscheidet, ist ihm überlassen.

Die Kritik am De-Mail-Gesetz reisst unterdessen nicht ab. So weist netzpolitik.org unter anderem darauf hin, dass eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ohne eingebaute Hintertür, bei der nur der Empfänger die Nachricht entschlüsseln kann, entgegen der Empfehlung mehrerer Sachverständigen von der Bundesregierung abgelehnt wurde; somit besteht die Möglichkeit, jede DeMail problemlos mitzulesen. Zudem werde der Nutzer durch die Zustellungsregelung faktisch verpflichtet, die De-Mails regelmäßig abzuholen. Und schließlich sei die Nutzung kostenpflichtig, wenngleich niemand verpflichtet ist, den Dienst zu nutzen. Ein Schelm, wer angesichts solcher Umstände Parallelen zu dem bescheidenen Erfolg der qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz ziehen möchte ?

Quelle: heise.de, netzpolitik.org

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