Gesetzgebung

Die EU hat ein Warnsystem für Domain-Namen beschlossen

Der Rat der Europäischen Union hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit der Einrichtung eines Informations- und Warnsystems für Domain-Namen beauftragt. Damit sollen geographische Angaben für Lebensmittel und Getränke besser geschützt werden.

Das Markengesetz sieht in Übereinstimmung mit dem EU-Recht den Schutz geographischer Herkunftsangaben vor. Dazu zählen Produkte wie »Bayerisches Bier« oder »Thüringer Rostbratwurst«. Allerdings besteht derzeit noch kein harmonisierter oder einheitlicher Schutz von geographischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf EU-Ebene, sondern lediglich nationale Sui-generis-Regelungen. Um dies zu ändern, hat der Rat am 26. März 2024 eine Verordnung förmlich angenommen, mit welcher der Schutz geographischer Angaben und anderer Qualitätsregelungen für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse online wie offline verbessert und gleichzeitig das Eintragungsverfahren für geographische Angaben vereinfacht wird. Die Verordnung soll greifbare Vorteile für die ländliche Wirtschaft bewirken und das gastronomische Erbe der EU in der ganzen Welt schützen. So wird die Rolle von Erzeugervereinigungen gestärkt, indem ihnen Befugnisse und Zuständigkeiten für die Verwaltung ihrer geographischen Angaben, einschließlich der Vertretung ihrer Mitglieder in Netzwerken zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, übertragen werden.

Auch für das Domain Name System bringt die Verordnung einige Änderungen mit sich. So verleiht sie einen verbesserten Schutz geographischer Angaben durch Geoblocking; dies schließt auch Domains ein, die geographische Angaben enthalten. Mit dieser Aufgabe wird das EUIPO beauftragt, das ein Informations- und Warnsystem einrichten wird. So heißt es in Artikel 35 (»Schutz von geografischen Angaben in Domänennamen«) der Verordnung in Abs. (1) und (2):

Die in der Union niedergelassenen Namenregister der länderspezifischen Domäne oberster Stufe stellen sicher, dass eingetragene geografische Angaben in alternativen Streitbeilegungsverfahren für Domänennamen als Recht, das in diesen Verfahren geltend gemacht werden kann, anerkannt werden. Die Kommission hat die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu erlassen, um diese Verordnung um Bestimmungen zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit der Einrichtung und Verwaltung eines Informations- und Warnsystems für Domänennamen betraut wird, das dem Antragsteller bei der Einreichung eines Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe Auskunft über die Verfügbarkeit der geografischen Angabe als Domänenname und auf Wunsch über die Registrierung eines mit der geografischen Angabe identischen Domänennamens erteilt. In der Union niedergelassene Namenregister der länderspezifischen Domäne oberster Stufe können dem EUIPO auf freiwilliger Basis die einschlägigen Informationen und Daten zur Verfügung stellen.

Ergänzt wird dies durch Artikel 42 Abs. (4):

Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Verwaltungs- und Justizmaßnahmen, um den von ihrem Hoheitsgebiet bestehenden Zugang zu Domänennamen, die im Widerspruch zu Artikel 26 Absatz 2 stehen, zu sperren.

Die Regelung zum Schutz geographischer Angaben gilt nach Artikel 26 Abs. (2) der Verordnung für alle in der Union zugänglichen Domains, ist also nicht an eine bestimmte Top Level Domain gebunden. Die Verordnung wird nun unterzeichnet und im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Sie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Wer also künftig Domains registrieren möchte, die Bezeichnungen beliebter Lebensmittel oder Getränke wie Parmigiano Reggiano, Champagner, Kalamata-Oliven, polnischer Wodka, Queso Manchego oder Gruyère enthalten, tut gut daran, sich zuvor über den Schutz des geistigen Eigentums zu informieren.

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