Gesetzgebung

Verordnungs-Vorschlag der EU-Kommission setzt Domain-Branche unter Druck

Handelt es sich bei den Regelungen zum Verbraucherschutz innerhalb der EU um einen zahnlosen Papiertiger? Diese Sorge treibt zumindest die EU-Kommission umher, weshalb ein neuer Vorschlag den Behörden mehr Macht verleihen soll. Auch die Domain Name Industry wäre in erheblichem Maße betroffen.

Die EU-Kommission ist unzufrieden. Trotz der so genannten CPC-Verordnung hat man ein hohes Maß an Verstößen gegen grundlegende Verbrauchergesetze der Union festgestellt. Laut einer Untersuchung hätten die koordinierten Scans von Webseiten zum Internethandel (»Sweeps«) Nichterfüllungsquoten von grundlegenden Verbrauchergesetzen zwischen 32 und 69 Prozent ermittelt. Zwei Drittel der 37.000 Einzelbeschwerden, die 2014 bei den Europäischen Verbraucherzentren eingingen, hätten den grenzüberschreitenden Online-Handel betroffen. Die derzeitigen gesetzlichen Rahmenbedingungen würden keine starke und gleichmäßige Durchsetzung der Verbrauchergesetze in der Union gewähren, was jedoch für die Erhaltung eines dynamischen, digitalen Binnenmarktes erforderlich ist. Zur Behebung der identifizierten Mängel sei daher ein Gesetzgebungsvorschlag erforderlich; diesen »Vorschlag für eine Verordnung des EU-Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden« hat die EU-Kommission am 25. Mai 2016 erstmals veröffentlicht.

Die Verordnung soll die Bedingungen festlegen, unter denen die zuständigen Behörden, die in den Mitgliedstaaten für die Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts verantwortlich sind, untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung dieser Gesetze und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und um den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu fördern. Die Rechtsgrundlage für den Vorschlag bildet Artikel 114 AEUV. Insbesondere im digitalen Umfeld sollten die zuständigen Behörden Verstöße schnell und effektiv abstellen können, vor allem wenn der Händler beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen seine Identität verschleiert oder innerhalb der Union oder in ein drittes Land umzieht, um sich der Strafverfolgung zu entziehen.

Für die Domain-Branche von Bedeutung ist Artikel 8, der die so genannten Mindestbefugnisse der zuständigen Behörde festlegt. Konkret erwähnt sind Domains in Absatz 2 Abschnitt b), g) und l). Jede zuständige Behörde verfügt demnach mindestens über die folgende Befugnisse und übt diese nach den Bedingungen des Artikels 9 aus, um

b) die Bereitstellung aller relevanten Dokumente, Daten oder Informationen in jeglicher Form oder jeglichem Format, unabhängig von dem Medium, auf dem sie gespeichert, oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden, durch jede natürliche oder juristische Person, einschließlich Banken, Internet-Dienstanbietern, Registern und Registrierungsstellen für Domainnamen und Anbietern von Hostdiensten zu verlangen, unter anderem zur Feststellung und Verfolgung von Daten- und Finanzströmen oder zur Feststellung der Identität der an Daten- und Finanzströmen beteiligten Personen, der Bankverbindung und des Besitzes von Webseiten;

g) einstweilige Maßnahmen anzuordnen, um eine schwerwiegende und nicht wiedergutzumachende Schädigung der Verbraucher zu verhindern, insbesondere die Sperrung einer Webseite, Domain oder einer ähnlichen digitalen Seite, Dienstleistung oder eines Kontos;

l) eine Webseite, Domain oder eine ähnliche digitale Seite, Dienstleistung oder ein Konto oder einen Teil davon abzuschalten; dies schließt auch die Aufforderung an Dritte oder andere Behörden ein, solche Maßnahmen durchzuführen.

Um sicherzustellen, dass Händler ausreichend von Verübung von Verstößen abgehalten werden und dass sie nicht von diesen Verstößen profitieren, plant die EU-Kommission zudem Sanktionsregeln. So sollen die Verbraucher das Recht auf Entschädigung für Schäden in Folge solcher Verstöße erhalten. Freilich handelt es sich bei dem Vorschlag bisher nur um einen Entwurf, von dem abzuwarten bleibt, ob und in welcher Fassung er jemals in Kraft tritt. Sollte dies der Fall sein, wären die behördlichen Möglichkeiten, Registries und Registrare zur Abschaltung oder gar Löschung von Domains zu zwingen, jedoch erheblich erweitert.

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