Gesetzgebung

EU-Kommission legt Pläne für den Schutz von geographischen Herkunftsangaben vor

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine neue Verordnung zum Schutz geographischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse veröffentlicht. In der aktuellen Entwurfsfassung sieht er ein neues Informations- und Warnsystem für Domains vor.

Das Markengesetz sieht in Übereinstimmung mit dem EU-Recht den Schutz geographischer Herkunftsangaben vor. Dazu zählen Produkte wie »Bayerisches Bier« oder »Thüringer Rostbratwurst«. Allerdings besteht derzeit noch kein harmonisierter oder einheitlicher Schutz von geographischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf EU-Ebene, sondern lediglich nationale Sui-generis-Regelungen. Aufgrund der damit verbundenen Rechtsunsicherheit sehen sich nach Einschätzung der EU-Kommission die Erzeuger hinsichtlich des Schutzes von handwerklichen und industriellen Erzeugnissen mit geographischem Zusammenhang Herausforderungen gegenüber. Mit der neuen Verordnung über den Schutz geographischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse soll ein unmittelbarer Schutz auf Unionsebene eingerichtet werden; ein entsprechender Vorschlag wurde am 13. April 2022 vorgestellt. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wäre demnach aufgerufen, ein Informations- und Warnsystem für Domains für geographische Angaben von handwerklichen und industriellen Erzeugnissen einzurichten. In Artikel 31 des Entwurfs heißt es:

  1. Für Domänennamen, die unter einem länderspezifischen Domänennamen oberster Stufe eingetragen sind und von einer in der Union niedergelassenen Registerstelle verwaltet werden, stellt das Amt ein Informations- und Warnsystem für Domänennamen bereit. Bei Einreichung eines Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe wird der Antragsteller durch das Informations- und Warnsystem für Domänennamen über die Verfügbarkeit seiner geografischen Angabe als Domänenname informiert; optional wird er informiert, wenn ein Domänenname eingetragen wird, der einen mit seiner geografischen Angabe identischen oder ihr ähnlichen Namen enthält (Domänennamen-Warnmeldungen).
  2. Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen in der Union niedergelassene Registrierstellen für länderspezifische Domänennamen oberster Stufe dem Amt alle Informationen und Daten bereit, über die sie verfügen, die für den Betrieb des Informationsund Warnsystems für Domänennamen erforderlich sind.

Durch dieses System sollten Antragsteller einerseits über die Verfügbarkeit einer geographischen Angabe als Domain unterrichtet werden und andererseits informiert werden, sobald eine Domain, der mit ihrer geographischen Angabe kollidiert, eingetragen wird. Wenn sie diese Warnmeldungen erhalten, können Erzeuger nach Vorstellung der Kommission schneller und wirksamer angemessene Maßnahmen ergreifen. Artikel 41 des Entwurfs sieht weiter vor, dass geographischer Angaben auch im Rahmen von domain-rechtlichen Schiedsverfahren als geschützte Rechte anzuerkennen sind. Ob der Entwurf umgesetzt wird, bleibt jedoch noch abzuwarten. Die Phase der öffentlichen Konsultation endet am 22. Juli 2022, zum weiteren Ablauf liegen noch keine verbindlichen Angaben vor.

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