nTLDs

Schwarz-Gruppe will .schwarzgroup zu .kaufland ändern

Die in Neckarsulm ansässige Schwarz Domains & Services GmbH & Co. KG, Bewerberin um die neue Top Level Domain .schwarzgroup, ist bei der Internet-Verwaltung ICANN vorläufig mit dem Versuch gescheitert, die beworbene Endung .schwarzgroup gegen die Zeichenkette .kaufland auszutauschen.

Mit einem Umsatz von EUR 74 Milliarden zählt die Schwarz-Gruppe, zu der Unternehmen wie Lidl und Kaufland gehören, zu den größten Handelskonzernen Deutschlands. Über die zur Gruppe gehörende Schwarz Domains & Services GmbH & Co. KG hat man sich bei ICANN um die neuen Endungen .schwarz, .schwarzgroup sowie .lidl beworben. Während sowohl .schwarz als auch .lidl in der Bewerberdatenbank von ICANN mit dem Vermerk »Delegated« geführt werden und in die Root Zone eingetragen sind, heisst es bei .schwarzgroup dagegen „On-hold“. Grund dafür könnte sein, dass die Schwarz-Gruppe im August und erneut im Dezember 2014 bei ICANN mit dem Wunsch vorstellig wurde, von .schwarzgroup zu .kaufland zu wechseln. Auslöser sei die Entscheidung gewesen, künftig nicht mehr zwischen den Diensten der beiden Marken „Schwarz“ und »Schwarz-Gruppe« differenzieren und allein die Marke »Schwarz« für sich nutzen zu wollen; damit sei die Marke „Schwarz-Gruppe“ nutzlos geworden. ICANN lehnte diesen Wunsch jedoch jeweils ab, unter anderem mit der Begründung, dass ein solcher Tausch generell nicht zulässig sei. Im Februar 2015 wandte sich die Schwarz-Gruppe daher mit einem „request for reconsideration“ erneut an ICANN; dabei machte man geltend, dass das Verfahren zum Wechsel der Zeichenkette (so genannter »change request process«) nicht in Einklang mit der anerkannten ICANN-Policy entwickelt worden sei und zudem ICANN bei der Prüfung des Wechselwunsches das Wechselverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe.

Am 14. April 2015 veröffentlichte daraufhin das Board Governance Committee (BGC) von ICANN die Entscheidung, wonach auch das »request for reconsideration« ohne Erfolg blieb. Das BGC wies darauf hin, dass Einwände gegen den »change request process« bereits aus Fristgründen nicht mehr in Betracht kämen. Jedenfalls könne nicht festgestellt werden, dass ICANN im Zuge der Entwicklung des »change request process« gegen Statuten verstoßen habe, wobei unklar geblieben sei, auf welchen »policy development process« sich die Schwarz-Gruppe berufen habe. Auch die Vorgaben des »change request process« seien eingehalten worden. Auf die dafür relevanten sieben Kriterien sei nicht ausreichend eingegangen worden; insbesondere liege kein Schreibversehen vor. Allein der Umstand, dass man die Ansicht ICANNs nicht teile, genüge aber für einen erfolgreichen Antrag nicht. Mit 15 zu 4 Stimmen wies das BGC daher das »request for reconsideration« zurück.

Da dem BGC insoweit die Kompetenz zu einer verbindlichen Entscheidung zusteht, war eine Einbindung des New gTLD Program Committee nicht notwendig. Der Schwarz-Gruppe bleibt nun unter anderem aber noch die Möglichkeit, sich an den Ombudsmann zu wenden und geltend zu machen, dass man ungerecht behandelt worden sei.

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