nTLDs – ICANN schliesst »closed generics« für die kommende Top Level Domain-Einführung aus

ICANN hat im Streit um die Zulassung von »closed generics« ein Machtwort gesprochen: in absehbarer Zeit werden Bewerbungen um geschlossene Top Level Domains nicht zugelassen.

Es gibt zahlreiche Fragen, die auf dem Weg zur nächsten Einführungsrunde generischer Top Level Domains beantwortet werden müssen. Eine davon sind die so genannten »closed generics gTLD applications« wie .blog, .cloud oder .music. Darunter versteht man die Bewerbung um eine Zeichenfolge, die einem generischen und markenrechtlich nicht geschützten Begriff entspricht, eine Registrierung aber ausschließlich der Registry oder einem verbundenen Unternehmen vorbehält, so dass sie der Allgemeinheit entzogen ist. In seinem »Peking-Kommuniqué« aus dem Jahr 2013 empfahl der ICANN-Regierungsbeirat Governmental Advisory Committee (GAC), dass der Betrieb solcher Endungen öffentlichen Interessen dienen muss. Prompt entzündete sich der Streit, was unter »public interest« zu verstehen ist, also zum Beispiel in einem globalen Sinne oder lediglich im Interesse einer bestimmten, abgrenzbaren Community. Allein für diese Diskussionen bis zur Vorlage einer verbindlichen Regelung sahen die Planungen von ICANN zur nächsten nTLD-Einführungsrunde einen Diskussionszeitraum von 96 Wochen vor, ohne die Gewissheit, dass eine verbindliche Regelung gefunden werden kann.

Diese Sorge hat uns der ICANN-Vorstand nun genommen. In einem Schreiben vom 22. Januar 2024 wandte sich Tripti Sinha, Chair des ICANN Board of Directors, an die Vertreter des At-Large Advisory Committee (ALAC) und der Generic Names Support Organization (GNSO), um sie in Sachen »closed generics« auf den aktuellen Stand zu bringen. Und dieses Update fällt eindeutig aus. Nach einer gründlichen Diskussion und unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren sei man zu folgendem Ergebnis gekommen:

the Board has considered the GAC Advice and has determined that closed generic gTLD applications will not be permitted until such time as there is an approved methodology and criteria to evaluate whether or not a proposed closed domain is in the public interest.

Damit mildert man die Forderung des GAC nur leicht ab. Im Oktober 2023 hatte das GAC noch empfohlen:

to ensure that the forthcoming Applicant Guidebook clearly states that Closed Generic gTLD applications will not be considered.

Ein dauerhaftes Verbot soll es also nach dem Willen des ICANN-Vorstands nicht geben; es gibt jedoch auch keine Anzeichen dafür, dass man in absehbarer Zeit Methoden und Kriterien für die Bestimmung des öffentlichen Interesses findet, so dass das Zulassungsverbot, wie vom GAC gewünscht, rein faktisch jedenfalls für die nächste Einführungsrunde gilt.

Die breite Öffentlichkeit dürfte die Entscheidung des ICANN-Vorstands begrüssen. Zum einen beschleunigt sie die Vorbereitungen rund um die nächste Einführungsrunde, da weitere Diskussionen zu »closed generics« obsolet geworden sind. Zum anderen erhöht dies die Möglichkeit, dass eine neue eingeführte Top Level Domain eine allgemeine, frei zugänglich Registrierung gestattet. Allerdings bleibt es den Bewerbern überlassen, selbst bei potentiell freien Top Level Domains die Zahl der Domain-Registrierungen mittels überdurchschnittlich hoher Registrierungsgebühren zu steuern und so gering zu halten.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top