Aufatmen bei United TLD Holdco Ltd.: das International Centre for Dispute Resolution hat entschieden, dass die eingereichte Bewerbung um .cam mit der von VeriSign betriebenen .com nicht zum Verwechseln ähnlich ist.
Mit seiner Entscheidung vom 26. August 2015 in einem Verfahren nach der »string confusion objection« hob das Schiedsgericht ein gegenteiliges Urteil aus dem Jahr 2013 auf. Zwar sei ein gewisses Maß an Verwechslungsfähigkeit nicht auszuschliessen; basierend auf der Erfahrung eines durchschnittlichen, vernünftigen Internetnutzers sei jedoch davon auszugehen, dass eine solche Verwechslung allenfalls flüchtig sei, was für eine Zurückweisung nicht ausreiche. Für United TLD Holdco Ltd. ist das gleichwohl nur ein Etappensieg: sowohl AC Webconnecting Holding B.V. als auch dot Agency Limited haben sich ebenfalls um .cam beworben. Es steht zu erwarten, dass nun eine Auktion entscheidet, wer am Ende den Zuschlag für .cam erhält. Folglich ist derzeit weder absehbar, wer sich den Registry-Vertrag sichert noch bis wann die ersten .cam-Domains erhältlich sind.
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