Fristende

Erste ntld-Objections veröffentlicht

Erklärte der Independent Objector vor kurzem noch, großzügig mit Widersprüchen gegen Bewerbungen um neue Domain-Endungen zu agieren, so hat er am 12. März 2013 insgesamt 24 Einsprüche gegen nTLD-Bewerbungen beim International Chamber of Commerce (ICC) eingereicht. Aber auch andere »Objections« sind nach Ablauf der Einspruchsfrist am 13. März 2013 mittlerweile bekannt geworden.

Die Einsprüche des Independent Objectors richten sich insbesondere gegen .amazon von Amazon, .patagonia wegen der geographischen Bedeutung sowie die Bewerber um .health und .med. Tatsächlich sind lediglich neun Endungen betroffen, von denen einige mehrfach und in unterschiedlichen Kategorien beworben wurden, weshalb der Independent Objector beispielsweise gegen .hospital sowohl im Wege der Community-Objection (C-O) als auch der Limited Public Interest Objection (LPIO) vorgeht, wobei er sich gegegen mehrere unterschiedliche Bewerber wendet. Insgesamt betroffen sind die folgenden Endungen:

.amazon(in drei verschiedenen Zeichensystemen, C-O)
.charity(in zwei unterschiedlichen Zeichensystemen bei drei Bewerbern, C-O)
.health(vier Bewerber)
.healthcare(zwei Bewerber, C-O und LPIO)
.hospital(zwei Bewerbungen, C-O und LPIO)
.indians
.med(sechs Bewerbungen, vier Bewerber, C-O und LPIO)
.medical(zwei Bewerber, zwei Bewerbungen, C-O und LPIO)
.patagonia

Aber nicht nur der Independent Objector hat zugeschlagen, auch untereinander wenden sich Bewerber um neue Endungen wegen Verwechslungsgefahr (String Confusion) an die WIPO: So legte Starting Dot, die sich unter anderem um .immo bewirbt, gegen die Bewerbung um .immobilien von Demand Media Einspruch ein. Hierbei handelt es sich um eine aus der Bedeutung der Endung hergeleitete Verwechslungsgefahr. VeriSign, die Verwalterin von unter anderem .com, hat genau wegen .com zwei String Confusion Objections eingeleitet: gegen die Bewerbungen um .cam und .bom; nicht betroffen ist freilich .mom. Die Endung .cam steht für »Camera«, während .bom aufgrund des portugiesischen Bewerbers als »gut« zu verstehen ist – und nicht als die niederländische »Bombe«.

Schließlich teilte Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverband Deutschland (IHA) am 14. März 2013 mit, dass die in Luxemburg ansässige HOTEL Top-Level-Domain S.à.r.l. Einspruch wegen Verwechslungsgefahr gegen Bewerbungen für .hotel und .hotels eingereicht habe. Insgesamt gibt es zehn Bewerber auf diese und die Endungen .hoteles sowie .hoteils. Drei Bewerber sind so genannte „Online Travel Agents“ (OTA); lediglich ein Bewerber hat die Unterstützung der weltweiten Hotelgemeinschaft hinter sich, eben besagte HOTEL Top-Level-Domain S.à.r.l., die seit 2009 auch Preferred Partner des IHA ist. Sie ist zugleich die einzige Bewerberin, die eine Community-Bewerbung um .hotel abgegeben hat. Sie will die Endung ausschließlich für Hotels, Hotelgesellschaften und Hotelverbände nutzbar machen. Die Bewerberin um .hotel legte Einspruch gegen die vier geschlossenen Bewerbungen um .hotel bzw. .hotels ein, weil ICANN überraschend eine Verwechslungsgefahr lediglich zwischen .hoteis und .hotels sieht, aber nicht auch mit .hotel. Wie dieses und die anderen Verfahren ausgehen, lässt sich derzeit nicht sagen.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Optimizly GmbH (vormals Episerver GmbH), Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top