OLG Frankfurt/M

Auf Facebook teilen ist nicht zu Eigen machen

Das OLG Frankfurt/Main kam in einer schon im November 2015 ergangenen Entscheidung zu der Erkenntnis, dass es einen Unterschied macht, ob man auf Facebook etwas teilt oder dort lediglich verlinkt.

Bei der klagenden Partei handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, der sich der Förderung des Tierschutzes widmet. Er fördert auch eine dänische Tierschutzgruppe, die auf ihrer Facebook-Seite in einem Bildbeitrag dänische Hunde mit Juden verglich. Diesen Beitrag teilte die Verfügungsklägerin auf ihrer Facebook-Seite und veröffentlichte dazu noch die Bemerkung »Danke nach Dänemark liebe D, go X«. Der Verfügungsgegner, ein Redakteur, der ein eigenes Internetangebot betreibt, nahm das zum Anlass, unter den Titeln »(…) Verein vergleicht dänische Hunde mit Juden« und »(…) ein Haufen ordinärer Proleten?« mehrere Artikel zu schreiben. Durch diese Artikel sah der Verein seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Er strengte deshalb ein einstweiliges Verfügungsverfahren an, das zu einem Urteil des Landgericht Frankfurt/Main im Februar 2015 führte, in dem dem Verfügungsbeklagten die Veröffentlichung seiner gemachten Äußerungen untersagt wurde (Urteil vom 19.02.2015, Az.: 2-03 O 69/14). Gegen diese Entscheidung legte der Verfügungsbeklagte Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt/M ein. Er meint unter anderem, durch das Teilen des angegriffenen Postings habe sich der Verfügungskläger den Vergleich zwischen dänischen Hunden und Juden zu Eigen gemacht.

Das OLG gab der Berufung teilweise statt und änderte die Entscheidung des Landgerichts ab, da es sich bei einem Teil der Äußerungen um Meinungsäußerungen handelt (Urteil vom 26.11. 2015, Az.: 16 U 64/15). Was aber die Teilung des Facebookbeitrags der dänischen Tierschutzgruppe auf der Facebook-Seite des Verfügungsklägers betrifft, die Eingang in den Titel »(…) Verein vergleicht dänische Hunde mit Juden« im Artikel des Verfügungsgegners gefunden hat, bestätigte das OLG die Unterlassungsverfügung des LG. Das OLG Frankfurt machte klar, dass der Verfügungskläger sich mit dem Teilen des dänischen Beitrags auf der eigenen Facebook-Seite den Inhalt nicht zu Eigen gemacht hat. Dieses Teilen sei – in technischer Hinsicht – ähnlich, aber doch etwas anderes als ein Verlinken. Beim Teilen handelt es sich um eine Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen. Anders als bei der Funktion »gefällt mir« ist dem »Teilen« für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen. Im Urteil heißt es wörtlich:


Nach Auffassung des Senats wollte der Verfügungskläger das Posting der Frau D durch das Teilen des Beitrags weiter verbreiten, ohne sich allerdings zugleich mit dem gesamten Inhalt des Postings, insbesondere mit dem von Frau D vorgenommenen Vergleich, zu identifizieren. Auch die Danksagung »Danke nach Dänemark liebe D, go X« bezieht sich nach verständiger Würdigung auf die Tierschutzarbeit der »X«, nicht aber auf den angegriffenen Vergleich.

Die Entscheidungsgründe sind an einigen Stellen schwer nachvollziehbar. Das betrifft besonders die Verbindung des geteilten dänischen Beitrags mit der Danksagung. Soweit man nicht Einblick in die Darstellung auf Facebook hat, erscheint die Einschätzung des OLG Frankfurt/M, die Bemerkung beziehe sich nicht auf den Vergleich, sondern lediglich auf die Arbeit der dänischen Tierschutzgruppe, nicht gut nachvollziehbar. Das ändert freilich nichts an der sehr wohl nachvollziehbaren Einschätzung, dass das Teilen eines Beitrags in Facebook und retweeten auf Twitter, wie Reto Mantz in einem Kommentar zu dem Urteil auf offenenetze.de weiterdenkt, tatsächlich eine andere Qualität haben, als eine Verlinkung, die aber für sich, wie das OLG Frankfurt/M in Erinnerung ruft, auch nicht gleich auf ein zu Eigen machen hindeutet.

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